Im Ausland lebender Deutscher stirbt hier

  • Hallole, ich habe zwei Fragen an die Nachlassexperten:

    1. Gibt es ein zuständiges Nachlassgericht, wenn ja welches?
    2. Falls mich die Kindesmutter fragt, wohin sie sich wenden kann, um etwas über den Nachlass zu erfahren (damit sie das Verzeichnis gemäß § 1640 BGB ausfüllen kann), wohin kann ich sie dann verweisen bzw wer kann ihr da weiterhelfen?

    Und das ganze zu folgendem Sachverhalt:

    Ich habe als Rechtspfegerin am Familiengericht eine Nachricht über einen Sterbefall erhalten (wegen § 1640 BGB).

    Der Verstorbene war zuletzt gemeldet unter einer bestimmten Anschrift in Ägypten.

    Verstorben ist er aber in Deutschland, in der Stadt B.

    Dem Namen nach gehe ich davon aus, dass er Deutscher war.

    Er hinterlässt ein minderjähriges Kind, das bei mir im Bezirk wohnt. Mit der Mutter war er wohl verheiratet.

    Ich habe daher das Nachlassgericht zu B. angeschrieben mit der Bitte um Mitteilung, ob die eine Nachlassakte bzgl. des Verstorbenen haben und wenn ja, um Akteneinsicht gebeten. Ich habe auch gebeten, mir mitzuteilen, welches das zuständige Nachlassgericht sei, falls es das Gericht in B. nicht ist.

    Nun kam meine Anfrage zurück mit der Antwort: „urschriftlich zurück mit dem Anfügen, dass hier keine Nachlassakte geführt wird. Nach Mitteilung des Standesamts in B. bzw. des Einwohnermeldeamts war der Erblasser völlig abgemeldet in Deutschland“.

    Wie ist denn das mit § 73 FGG? Meint Ihr, es hat Sinn, in Berlin-Schöneberg anzufragen, ob die eine Nachlassakte haben?

    Ich komme nicht ganz klar, was mit „Aufenthalt“ in § 73 Abs. I FGG gemeint ist. Wenn man an einem Ort stirbt, hat man sich doch dort vorher aufgehalten....?

    :bahnhof:

  • Woher weißt Du, dass der Erblasser in der Stadt B seinen Aufenthaltsort hatte?

    Der Sterbeort muß nicht gleich der Aufenthaltsort sein.

    Im übrigen siehe FGG, Keidel u.a., 13. Aufl., RZ 9 zu § 73 m.w.N.

    Das AG Schöneberg dürfte hier nicht zuständig sein, da ein inländischer Aufenthaltsort vorhanden ist.

    Fragen sollte man jedoch.



  • Damit habe ich eben ein Verständnisproblem. Den Keidel-Kommentar habe ich nicht, nur so ein Mini-Kommentärchen.
    Wie kann man denn wo sterben, wo man sich nicht mindestens eine logische Sekunde lang aufgehalten hat?:gruebel:
    Und Du gehst ja nun selber auch von einem deutschen Aufenthaltsort aus, s. o.
    Sehr seltsame Materie!:confused:

  • Als erstes würde ich mal die Angaben auf der Sterbeurkunde für zutreffend annehmen. Da der Erblasser ja in Deutschland gestorben ist, steht der letzte Wohnort und der Familienstand drauf. Erst wenn das klar ist, kann man die Fragen beantworten. Im übrigen dürfte die Kindsmutter doch auch ein kleine Ahnung haben!?!

  • Wie kann man denn wo sterben, wo man sich nicht mindestens eine logische Sekunde lang aufgehalten hat?:gruebel:



    Der Erblasser kann in der Stadt A seinen Aufenthalt gehabt haben, aber mußte in das Krankenhaus der Stadt B und ist dort verstorben. In diesem Fall ist das AG für die Stadt A zuständig.

    Zitat von giraffenfreundin

    Und Du gehst ja nun selber auch von einem deutschen Aufenthaltsort aus, s. o.
    Sehr seltsame Materie!:confused:



    So ist die Gesetzeslage.

  • Bitte nicht falsch verstehen, ich will hier nicht besserwisserisch auftreten, deshalb frage ich ja. Die Materie ist mir völlig fremd, und bevor ich mich hier mit einem Notar anlege, der vielleicht zuständig wäre, will ich mich erst mal bei Euch vergewissern.
    Ich guck mal, ob im Beck-Online ein FGG-Kommentar drin ist, vielleicht sogar der von Dir erwähnte.
    Bestimmt wird die Kindesmutter was wissen, aber ich dachte halt, ich frage erst mal selber rum, denn wenn die mich fragt: "Wie soll ich denn rauskriegen, was in Ägypten an Nachlass da ist" oder: "Wie soll ich denn wissen, ob mein Kind überhaupt Erbe geworden ist?", hätte ich auf diese Fragen halt gern eine Antwort parat, um ihr sagen zu können, an wen sie sich da wenden kann.

  • Wenn der Erblasser im Inland verstorben ist (Aufenthalt), bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit immer nach § 73 Abs.1 FGG, und zwar unabhängig davon, ob der Erblasser Deutscher oder Ausländer war und ob er im Ausland einen Wohnsitz hatte (Keidel/Kuntze/Winkler/Winkler § 73 RdNr.9). Zum Nachweis des inländischen Aufenthalts genügt die Sterbeurkunde (KKW a.a.O.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass der Sterbeort mit dem Aufenthaltsort identisch ist. Danach ist im vorliegenden Fall das Nachlassgericht B örtlich zuständig. Dort ist kein Nachlassverfahren anhängig.

    Im familiengerichtlichen Verfahren nach § 1640 BGB davon ausgehen zu wollen, dass der Erblasser (a) Vermögen hinterlassen hat, das (b) eine Größenordnung erreicht, dass es i.S. des § 1640 BGB zu verzeichnen ist, grenzt nach derzeitigem Sachstand an Hellseherei.

    Die Kindsmutter wird die erforderlichen Ermittlungen daher wohl oder übel selbst anstellen müssen. Was den evtl. Nachlass in Ägypten angeht, könnte evtl. die Deutsche Botschaft in Kairo weiterhelfen bzw. ihre Verbindungen spielen lassen.

    Ich würde die Mutter entsprechend verständigen und die Akte sechs Monate auf WV legen, um dann bei der Mutter nochmals anzufragen, ob sich zwischenzeitlich im Hinblick auf den etwaigen Nachlass des Erblassers ergeben hat. Falls nein, Verfahren ohne Kosten beenden. Falls ja, weitermachen wie üblich.

  • Danke, juris2112 und UHU, für die prompten Antworten.
    Vorsichtshalber schreibe ich mal nach Berlin-Schöneberg (ich weiß schon, die werden nichts haben), und dann schreibe ich mal die Mutter an. Vielleicht hat sie ja auch mehr Durchblick als ich jetzt befürchte!

    Wer noch was dazu schreiben möchte: Antworten sind weiterhin hoch willkommen!

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