Beizufügende Urkunden nach § 16 abs. 2 ZVG

  • Noch eine Frage, die mich im Zusammenhang mit meinem etwas schwierigen Termin am vergangenen Freitag beschäftigt:

    Nach § 16 abs. 2 ZVG sind die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden dem Antrag beizufügen, dazu gehört z. B. auch die Vollmacht, wenn die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der Grundschuldbestellungsurkunde durch einen Vertreter erfolgt ist (Zeller, Stöber, § 16 Rn. 4.2). Die entsprechende Vollmachtsurkunde wurde mir nicht durch die Gläubigerin eingereicht, liegt mir aber in der Grundakte vor (nätürlich in öffentlich beglaubigter Form), die ich grundsätzlich bei Anordnung beiziehe. Das reicht doch eigentlich aus, oder? Oder muss ich meine Praxis ändern und solche Nachweise demnächst vom Gläubiger anfordern?

    :gruebel: Wohlmöglich mache ich mir hier mehr Gedanken als erforderlich, aber gelegentlich bringen mich diese "Schuldnervertreter" etwas durcheinander!?

  • Zitat von Anke

    <...>Die entsprechende Vollmachtsurkunde wurde mir nicht durch die Gläubigerin eingereicht, liegt mir aber in der Grundakte vor (nätürlich in öffentlich beglaubigter Form), die ich grundsätzlich bei Anordnung beiziehe. Das reicht doch eigentlich aus, oder?



    Das meine ich schon - alles andere wäre unnötiger Formalismus. Ich würde nur einen kurzen Vermerk in der Versteigerungsakte machen, dass die Grundakte vorlag und die Vollmacht (genaue Bezeichnung mit UR-Nr. usw) geprüft wurde.
    Da hier in B-W die Grundbuchämter nicht beim Amtsgericht sind, muss ich die Urkunde immer beim Gläubiger anfordern, ich zitiere dann immer Rd-Nr. 40.18 zu § 15 aus dem Stöber. Der schreibt dort zwar, dass die Urkunde "dem Antrag beizufügen" ist, zitiert sich dabei aber nur selbst. Wie gesagt, wenn die Grundakte vorlag, wäre es unnötiger Formalismus.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Schließe mich hiro an. Zwar verlangen noch einige Kolleginnen und Kollegen daneben auch die Zustellung der Vollmacht an den/die Schuldner/in. Jedoch halte ich das für überzogen.

  • Gibt es Rechtsprechung zu diesem Thema? Soweit ich weiss, vertritt Zeller die Auffassung, dass die Vollmachtsurkunde beizufügen ist. Diese Meinung hat mir noch nie eingeleuchtet, da es m.E. nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans ist, die wirksame Titelerrichtung zu prüfen. Hierfür gibt es zum einen den beurkundenden Notar und zum anderen das Organ, dass die Vollstreckungsklausel erteilt. Ich prüfe bei einem durch einen Vertreter erfolgten Annerkenntnisurteil ja auch nicht, ob dieser Vertreter entsprechend bevollmächtigt war. Das ist dann schon Sache des Zivilgerichts. Bin für jeden Rechtsprechungshinweis dankbar.

  • s. Stöber, Rdnr. 40.18 zu § 15 + Stöber, Rpfleger 94, 393 (394)

    Wenn ichs auf die Schnelle richtig lese, ist danach eine Zustellung der Vollmachtsurkunde nicht nötig.

  • @ owl1
    Ich habe jetzt ein Urteil des LG Freiburg vom 31.08.2004, Rpfleger 2005,100-101 gefunden wonach weder die Zustellung noch die Vorlage der Vollmachtsurkunde erforderlich ist. Allerdings gibt es auch ältere Urteile (z. B. LG Bonn Rpfleger 1990, 374) die auch die Zustellung für erforderlich halten. Stöber lässt sich in einem Aufsatz (Rpfleger 1994, 393 ff) ausführlich zu dem Thema aus und kommt zu dem Schluss Zustellung nicht erforderlich, jedoch Vorlage der Urkunde.

    In meinem aktuellen Fall denke ich jedenfalls - gestützt auf Stöber und das Urteil des LG Freiburg - alles richtig gemacht zu haben und habe der Vollstreckungserinnerung nicht abgeholfen.

  • Ich denke schon, dass die Vollmacht zu prüfen ist. Wenn jemand nicht selber gehandelt hat, sondern vertreten wurde, dann verlange ich bei Urkunden mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch die Vollmacht. Denn damit ein wirksamer Titel zustande kommt muss der Schuldner bei der Erstellung der Urkunde wirksam vertreten worden sein. Hat bislang auch immer geklappt, die Gläubiger legten die Abschriften vor.

  • Achte immer darauf, dass der Notar das Vorliegen der Urkunde bescheinigt. Ansonsten wäre sie beizufügen.

    Abschrift dürfte jedoch genügen.

  • Zitat von Stefan

    Ich laß alles gelten: mit Titel zugestellte Vollmachtsurkunde, eingereichte Vollmachtsurkunde, Vollmachtsurkunde bei den Grundakten.



    Exakt diese Meinung habe ich bis vor kurzem auch vertreten.

    Der BGH geht in seinem Beschluss vom 14.04.2005 Az.: V ZB 9/05 in einem Nebenabsatz kurz auf die Thematik ein und stellt u.a. fest (Seite 6 Ziff. 2.a)): "Die Zwangsvollstreckung setzt die Zustellung auch einer für die Errichtung des Titels verwendeten Vollmacht voraus, weil die Wirksamkeit des Titels von dem Bestand und dem Umfang der Vollmacht abhängt."

    Da ich die Meinung des BGH nicht einfach übergehen will;) , verlange ich neuerdings auch die Zustellung der Vollmachtsurkunde, obwohl ich darin keinerlei Sinn sehe.

  • Hallo Bördie!
    Der Regelfall (und das hat der BGH gemeint) ist doch, dass der künftige Eigentümer im Rahmen des Kaufvertrages bevollmächtigt wird, sein (da noch künftiges) Eigentum bis zu einer gewissen Höhe zu belasten, diese seiner Auflassungsvormerkung vorgehen zu lassen (ich bin immer noch der Meinung, dass das nur über einen Wirksamkeitsvermerk geht, Rpfl. 2002, 9ff) und der das dann auch selbst so tut. Zur Vollstreckung kommt es meist erst nach Umschreibung, also ist dieser Mangel ex tunc geheilt. Zack bumm und ab dafür.
    Passiert die Vollstreckung vorher, haben wir hier auch immer öfter (getürkte Kaufverträge oder echte bilaterale Insolvenz), dann liegt der Fall anders, denn dann hat die (immer noch dingliche) Eigentümerin nicht 'persönlich' an der Urkunde mitgewirkt und muss den Bestand der Vollmacht prüfen können - da wäre ich dann pedantischer.

  • Zitat von Stefan

    Was hat der Bestand und der Umfang der Vollmacht mit deren Zustellung zu tun?



    Ich kann mich noch dunkel an eine Entscheidung des BayObLG - diese habe ich aber gerade nicht parat - erinnern, wonach bei einem Titel, der aufgrund einer Vollmacht errichtet wurde, die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 ZPO analog erfolgt. Da § 726 ZPO wiederum in § 750 Abs. 2 ZPO zitiert wird, wäre die Zustellung der Vollmacht erforderlich.
    Wie gesagt, ich sehe darin keinen Sinn, beuge mich aber nunmehr in Erfurcht vor der gewichtigen Rechtsprechung.;)

  • @ Bördie:
    Falls Du die Entscheidung findest, wäre ich für Übermittlung oder Quellenangabe dankbar. Die BGH Entscheidung habe ich zwischenzeitlich gelesen. Da wird ja nicht die Zustellung in jedem Falle gefordert. Insoweit sehe ich das in etwa so wie holger.

  • Zitat von Stefan


    Falls Du die Entscheidung findest, wäre ich für Übermittlung oder Quellenangabe dankbar.



    BayObLG, Beschluss vom 27.02.1964 (2.ZS), BReg. 2 Z 182/63
    (abgedruckt in BayObLGZ 1964, Nr. 13).

    Wenn Du mir per PN Deine FAX-Nr. mitteilst, dann kann ich Dir die Entscheidung zusenden; evtl. kann Kai die Entscheidung ja bei Interesse hier öffentlich zugänglich machen.

  • [FONT=Arial, sans-serif]Die vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde, in welcher die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch einen Vertreter erklärt worden ist, darf gegen den Vertretenen nur erteilt werden wenn die Bevollmächtigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist.[/FONT]


    [FONT=Arial, sans-serif]Bay ObLG, Beschluß vom 27. 2. 1964; 2 Z 182/63.[/FONT]

    Anbei auszugsweise die Gründe.

  • Ich hatte ja schon heute mittag Gelegenheit, den Beschluß zu lesen. danke Kai und Bördie!
    Ich frage mich aber ernsthaft, warum soll ich das bei der AO beachten. Die Entscheidung befaßt sich mit der Klauselerteilung.

  • Zitat von Stefan

    Ich frage mich aber ernsthaft, warum soll ich das bei der AO beachten. Die Entscheidung befaßt sich mit der Klauselerteilung.



    Ja schon aber ....

    Zitat von Bördie

    ...die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 ZPO analog erfolgt. Da § 726 ZPO wiederum in § 750 Abs. 2 ZPO zitiert wird, wäre die Zustellung der Vollmacht erforderlich.



    Ich hoffe, dass mir ein solcher Fall in der Praxis in nächster Zeit nicht begegnet, damit ich mich nicht ärgern muss.

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