• Im Termin wurde gegen eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubt begangener Handlung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde zwar in die Tabelle eingetragen, jedoch nicht im Sitzungsprotokoll vermerkt.

    Wurde der Widerspruch wirksam eingelegt?

  • Ich hätte hier keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung. Ich würde eher an eine Berichtigung des offensichtlichen Fehlers im Protokoll denken.

  • :dito: Nach dem Gesetzeswortlaut (und dem Sinn der ganzen Veranstaltung) kommt es ja nicht darauf an, ob im Protokoll ein Widerspruch vermerkt ist, sondern ob im Termin einer erhoben wurde.

  • Ich hänge mich mal hier an.

    Folgendes Problem: nachträgliche Forderungsanmeldung. Forderung aus unerlaubter Handlung. - Nun hat das Gericht ja Belehrungspflicht gem. §175 InsO. Meine Frage: Muss das förmlich sein (ZU?) oder reicht normale Post?

    Hintergrund: Bisher wurden hier diese Art von Belehrung per ZU an Schu gebracht. Nun kommt dummerweise die ZU zurück unter Hinweis, Schu ist nach Thailand verzogen. (neue Anschrift bekannt)
    Bevor ich mich in die Untiefen ausländischer Zustellvorschriften stürze incl. eventuell anfallender Kosten, die wegen Stundung und nix-im-Pot eh an uns hängen bleiben, habe ich mich gefragt, muss ich überhaupt förmlich zustellen?

  • Ja, sonst weißt du ja nicht, ob er belehrt wurde, bzw. die Belehrung/ Hinweise erhalten hat.
    Aber ggf. geht int. EgR.

  • Leider nicht vertreten. Lustige ist: die Mitteilung über nachträgliche Forderungsameldung ging per Aufgabe zur Post im Inland raus. Die Belehrung per ZU. Bei ersterem kam kein Rückbrief bei zweitem die ZU zurück mit Angabe, er sei verzogen.

    Der IV weiß auch noch nix vom Umzug.

    Die Frage, ob int. EgR zulässig ist für Nachweis der Belehrung. bzw. ob das auch in Thailand geht. Bei den EU-Staaten und USA hätte ich kein Problem, aber bzgl Thailand null Ahnung.

  • Zustellung wird wohl unvermeidlich sein. § 10 I InsO dürfte unanwendbar sein, da dieser nur für Anhörungen gilt.

    Was Thailand anbelangt, so ist das jedenfalls Paradiesien für Schuldner, weil ausländische Insolvenzverfahren etc. dort nicht anerkannt werden (keiner Staatsverträge o.ä., vgl. Insolvency & Restructuring 2007, S. 415 f.).

    Vorschlag zur Zustellung: Deutsche Botschaft in Bangkok fragen und einschalten.

  • Bevor ich mich in die Untiefen ausländischer Zustellvorschriften stürze incl. eventuell anfallender Kosten, die wegen Stundung und nix-im-Pot eh an uns hängen bleiben, ...



    Hat der Schuldner vielleicht seinerzeit Beiordnung eines Anwalts beantragt? Vielleicht könnte man dem Antrag dann ja mit Beschränkung des Aufgabenkreises auf Entgegennahme von Zustellungen (zur formlosen Info an den Schuldner an dessen offenbar ja bekannte Anschrift in Thailand) entsprechen.

    Nur mal so als unausgegorener Gedanke.

  • Ohje... da kann ich mir also die Forderungsüberprüfung/-feststellung erst mal eine weile abschminken. Werd dann mal die Zustellvorschriften durchackern und ggf. Botschaft schubsen.

    @chic:ne, leider kein Antrag auf Beiordnung.

  • Mal ein anderer Gedanke:

    Ich würde dem Schuldner formlos ein Schreiben schicken, wo Du die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners überprüfst. Formblatt mitschicken, das er ausfüllen und zurückschicken muss. Notfalls Aufhebung der Kostenstundung androhen. Diesem Schreiben würde ich das Belehrungsschreiben mit beifügen. Kommt das ausgefüllte Formblatt zurück, dann kannst Du davon ausgehen, dass der Schuldner das Belehrungsschreiben erhalten hat. :teufel:

    Aber das Problem mit der Zustellung wird trotzdem bleiben, da ja der Ankündigungsbeschluss auch zugestellt werden muss.

  • Ohje... da kann ich mir also die Forderungsüberprüfung/-feststellung erst mal eine weile abschminken.



    Geprüft kann m.E. schon werden. Der Schuldner ist dann zwar zum PT nicht ordnungsgemäß belehrt, das führt aber nur dazu, dass er den Widerspruch nachholen kann, wenn die Belehrung ihm dann irgendwann später (vorzugsweise mit Fristsetzung für den Widerspruch) zugeht.

  • Ich würde die Forderungen auch prüfen, aber ohne die Zusatzqualifikation, weil diesbezüglich die gesetzlich erforderliche Belehrung des Schuldners nicht erfolgt ist (gegebenenfalls nachträglicher Prüfungtermin diesbezüglich). Gleichzeitig aber würde ich den offensichtlich im Ausland befindlichen Schuldner durch öffentliche Bekanntmachung im Internet auffordern, binnen zweier Wochen ab Veröffentlichung Kontakt zu dem Insolvenzgericht oder dem Treuhänder aufzunehmen, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, da widrigenfalls beabsichtigt sei, die Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben (ich gehe mal von Stundungsbewilligung aus?).
    Reagiert der Schuldner nicht, würde ich die Stundung aufheben und den Beschluss wieder im Internet veröffentlichen, damit die Rechtsmittelfrist beginnt. Zahlt er danch die entstandenen Kosten nicht, kann das Verfahren nach § 207 InsO aufgehoben werden.
    Dies alles, da im Frankf. Komm. zu § 8 InsO, Randnr. 18 steht:
    "Eine Zustellung erfolgt nicht, wenn der Aufenthalt der betreffenden Person unbekannt ist. Maßgebend ist dann die öffentliche Bekanntmachung. Es kann auch die nicht zwingend gebotene öffentliche Bekanntmachung zum Beispiel der Aufhebung der Stundung gemäß § 4 c InsO ... erfolgen, um die Zustellungsfiktion des § 9 Abs. 3 InsO und damit die Rechtskraft des Beschlusses herbeizuführen. ... Darüber hinaus heilt die öffentliche Bekanntmachung gemäß §9 Absazt 3 InsO jeden Mangel der Einzelzustellung".

  • Ich werd es mal ganz unprogmatisch mit normalen Brief versuchen und ihn bitten, mir den Empfang des Schreibens schriftlich zu bestätigen sowie einen in Deutschland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bennen, da dies doch dann sein Verfahren erheblich vereinfacht und beschleunigt, als über thailändische Behörden weitere Kosten zu verursachen, die er bei Stundungsaufhebung oder Feststellung, dass er Raten auf die Kosten zahlen kann, nur unnötig erhöht.

    Ich glaube einfach mal an das Gute in dieser Welt und bekomme so hoffentlich eine Bestätigung. Es ist ja noch etwas Zeit bis zum Prüftermin (zum Glück etwas weiter terminiert, weil schon so viel belegt war)

  • Aufgabe zur Post gilt vermutlich nur für inländnische Zustellungen, sonst würdest du ja nie dazu kommen, Auslandsvorschriften berücksichtigen zu müssen. Jedenfalls gibt die Kommentierung zu wenig her.

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