Pfändung Wehrsold - Drittschuldner?

  • Also ich frage bei Wehrsold immer nach :

    Bitte geben Sie an, ob der Schuldner Grundwehrdienstleistender oder Berufssoldat / Zeitsoldat ist. Bei Berufs- oder Zeitsoldaten wäre der Standort anzugeben und die Verweisung an das sich aus dem Standort ergebende Amtsgericht (§ 9 BGB) zu beantragen.

    Bisher wussten die Gl. das auch immer...


    Ich habe ja nachgefragt. Er wusste es nicht. Das hatte ich bislang auch noch nicht. Habe mir ja sogar die Mühe gemacht selber bei der Wehrbereichsverwaltung anzurufen. Mir wurden immer verschiedene Nummern gegeben, wer dafür zuständig sein soll. Bei der letzten Nummer hörte ich dann jedoch nur "Kein Anschluss unter dieser Nummer". Dann wieder zurückzutelefonieren war mir auch zu blöd.

  • Also ich frage bei Wehrsold immer nach :

    Bitte geben Sie an, ob der Schuldner Grundwehrdienstleistender oder Berufssoldat / Zeitsoldat ist. Bei Berufs- oder Zeitsoldaten wäre der Standort anzugeben und die Verweisung an das sich aus dem Standort ergebende Amtsgericht (§ 9 BGB) zu beantragen.

    Bisher wussten die Gl. das auch immer...


    Ich habe ja nachgefragt. Er wusste es nicht. Das hatte ich bislang auch noch nicht. Habe mir ja sogar die Mühe gemacht selber bei der Wehrbereichsverwaltung anzurufen. Mir wurden immer verschiedene Nummern gegeben, wer dafür zuständig sein soll. Bei der letzten Nummer hörte ich dann jedoch nur "Kein Anschluss unter dieser Nummer". Dann wieder zurückzutelefonieren war mir auch zu blöd.



    Wenn du schon Amtsermittlung im ZPO-Verfahren betreibst, dann würde ich einen Blick in die ggf. vorhandene eV (also in das VV) werfen - oder woher weiß der Gl. (sonst) die DS-Daten ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !



  • Hab ich doch schon gemacht. Aber dort steht nur die Wehrbereichsverwaltung - mehr nicht. Ich habe den Pfänder jetzt erlassen. Schuldner hätte ja n RM wegen örtl. Unzuständigkeit...

  • Hallo Ihr cleveren Rechtspfleger,

    ich versuche jetzt grad Sold eines Soldaten zu pfänden. Mittlerweile ist klar, daß die Wehrbereichsverwaltung hier als Drittschuldnerin angegeben werden soll. Unser liebes Amtsgericht nimmt es aber arg genau. Wäre folgende Formulierung korrekt?:

    Bundesrepublik Deutschland
    vertreten durch: Bundesministerium für Verteidigung
    vertreten durch: Bundeswehr Wehrbereichsverwaltung West,
    Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf

    Und muß ich noch irgendwo angeben, in welcher Kaserne der Schuldner stationiert/tätig ist? Schuldneranschrift und Kasernenanschrift weichen nämlich voneinander ab.

  • Kasernenanschrift ist wichtig, da sich die örtliche Zuständigkeit danach richtet....

    Aber bei Zeit- und Berufssoldaten ist die Anschrift des WBV für die örtliche Zuständigkeit regelmäßig nicht relevant. Die Anschrift der Kaserne, wo der Schuldner stationiert ist, ist für die örtliche Zuständigkeit entscheidend, nicht die der WBV.
    Für die Pfändung der Soldatenbezüge ist also § 9 BGB (zwingend) zu beachten (Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 828 Rn. 4 Fußnote 7), so dass es zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit gerade darauf ankommt, wo der Schuldner stationiert ist und nicht darauf von welcher Wehrbereichsverwaltung er besoldet wird.

  • ganz herzlichen Dank Euch :)

    Hab jetzt einfach unter die Drittschuldnerbezeichnung eingefügt, daß der Schuldner in der xyz-Kaserne dient/stationiert ist. An der örtlichen Zuständigkeit ändert das zum Glück nix.

    Nochmals Danke!

  • Hallo,
    habe weder im ZPO- noch BGB-Kommentar die Antwort gefunden.

    Obwohl es ja keine Wehrpflicht mehr gibt, sondern nur freiwilligen Wehrdienst, steht in § 9 BGB
    I - Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. ...
    II - Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten...

    Jetzt weiß ich nicht welches Vollstreckungsgericht für einen freiwillig Wehrdienstleistenden örtlich zuständig ist.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Hallo,
    habe weder im ZPO- noch BGB-Kommentar die Antwort gefunden.

    Obwohl es ja keine Wehrpflicht mehr gibt, sondern nur freiwilligen Wehrdienst, steht in § 9 BGB
    I - Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. ...
    II - Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten...

    Jetzt weiß ich nicht welches Vollstreckungsgericht für einen freiwillig Wehrdienstleistenden örtlich zuständig ist.

    Doch die Wehrpflicht gibt es noch, sie ist nur ausgesetzt. Deshalb keine Eile mit der Änderung des § 9 BGB.

    hilft:

    [h=3]§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht (BMG)[/h](1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um

    1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,


    ...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also ich frage bei Wehrsold immer nach :

    Bitte geben Sie an, ob der Schuldner Grundwehrdienstleistender oder Berufssoldat / Zeitsoldat ist. Bei Berufs- oder Zeitsoldaten wäre der Standort anzugeben und die Verweisung an das sich aus dem Standort ergebende Amtsgericht (§ 9 BGB) zu beantragen.

    Bisher wussten die Gl. das auch immer...


    Ich habe ja nachgefragt. Er wusste es nicht. Das hatte ich bislang auch noch nicht. Habe mir ja sogar die Mühe gemacht selber bei der Wehrbereichsverwaltung anzurufen. Mir wurden immer verschiedene Nummern gegeben, wer dafür zuständig sein soll. Bei der letzten Nummer hörte ich dann jedoch nur "Kein Anschluss unter dieser Nummer". Dann wieder zurückzutelefonieren war mir auch zu blöd.

    Ich schließe mich hier mal an.

    Hat denn jemand jetzt schon einen Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen, da die örtliche Zuständigkeit aufgrund der Problematik mit dem Stationierungsort nicht geklärt werden konnte? Oder habt ihr den PfÜB einfach erlassen & gehofft, dass der Schuldner sich nicht wehrt? :/

  • Der Gläubiger hat die für die Zuständigkeitsbestimmung erforderlichen Tatsachen schlüssig darzulegen (Beibringungsgrundsatz). Wenn es daran fehlt und daher die eigene Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, ist der Antrag m.E. als unzulässig zurückzuweisen.

    Und wenn die Bezüge eines Soldaten gepfändet werden braucht es m.E. zwingend Sachvortrag zu §9 BGB.

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