Pfändung Wehrsold - Drittschuldner?

  • Kennt sich jemand mit der Pfändung von Wehrsold aus?

    Der Gl.-V. gibt hier die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Verteidigungsminister als DS an. Die Zustellung soll aber über den Kommandeur des Bataillions erfolgen, dem der betroffene Soldat angehört. In meinem - zugegeben schon etwas älteren - Stöber steht aber was von der Wehrbereichsverwaltung Süd in München. Wollte dort nachfragen, kann aber niemanden erreichen. Hat einer von Euch Erfahrung? Die Zustellung sollte zunächst über das Kreiswehrersatzamt laufen und ist da schon fehlgeschlagen - obwohl die sich wohl im Vorfeld dem Gl.-V. gegenüber für zuständig erklärt hatten...

  • Ich meine es gäbe einen Unterschied ob der Sold eines Wehrpflichtigen oder eines Zeit- oder Berufssoldaten gepfändet werden soll.

    p.s. als ehem. ReFü-Gehilfe sollte ich das eigentlich wissen :oops:

  • Bei Zeit- und Berufssoldaten ist es die zuständige Wehrbereichsverwaltung (ehem. Wehrbereichsgebührnisamt) und bei Wehrpflichtigen ist es die zuständige Truppenverwaltung für die Einheit, bei dem der Soldat dient.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Bei Zeit- und Berufssoldaten ist es die zuständige Wehrbereichsverwaltung (ehem. Wehrbereichsgebührnisamt) und bei Wehrpflichtigen ist es die zuständige Truppenverwaltung für die Einheit, bei dem der Soldat dient.




    :zustimm:

  • *nurmalsonachfrag*
    Um welchen Betrag gehts denn hier? Ich meine mich zu erinnern, dass die Wehrpflichtigen kein Vermögen als Sold bekommen. Ob da überhaupt was zu pfänden ist:gruebel:



    Die bekommen aber Entlassungsgeld und ich meine, dass man die kostenlose Unterkunft und Verpflegung anrechnen lassen kann.

  • MWSAD

    Ein Vermögen ist das wahrlich nicht, aber/und m.W. in der ZV auch nicht einmal besonders geschützt, da man(n) nicht freiwillig da ist, so daß kein Arbeitsverhältnis vorliegt und damit auch nicht die Pfändungsfreigrenzen greifen. :eek:

    Da muß läcka Truppenverpflegung reichen - nix mit abendlicher Pommes Currywurst und Bierchen im Mannschaftsheim. :teufel:

  • Zur Ergänzung:

    Zeit- und Berufssoldaten haben ihren Wohnsitz am Standort, Wehrpflichtige jedoch nicht - die behalten ihren früheren Wohnsitz (§ 9 BGB).
    Zuständig für den Erlass des Pfübs bei Zeit- und Berufssoldaten ist also das Gericht am Standort (Drittsch.: Wehrbereichsverwaltung). Bei Wehrpflichtigen ist das Wohnsitzgericht zuständig (Drittsch.: Kommandeur der Einheit).

  • MWSAD

    Ein Vermögen ist das wahrlich nicht, aber/und m.W. in der ZV auch nicht einmal besonders geschützt, da man(n) nicht freiwillig da ist, so daß kein Arbeitsverhältnis vorliegt und damit auch nicht die Pfändungsfreigrenzen greifen. :eek:

    Da muß läcka Truppenverpflegung reichen - nix mit abendlicher Pommes Currywurst und Bierchen im Mannschaftsheim. :teufel:



    Mein Stöber sagt dazu aber was anderes: Wehrsold von Wehrpflichtigen wird pfändungsrechtlich als Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850ff ZPO angesehen. Dürft wohl die h.M. sein.
    :guckstduh Stöber, Forderungspfändung, 14.Auflage, Randnummer 905.

  • Ich weiß zugegebenermaßen nicht mehr, woher ich das hatte. Kann also sein, daß ich da ausgerechnet irgendwo über die Mindermeinung gestolpert war.

  • Danke für Eure Antworten!

    Dann stimmt ja der Kommandeur als Empfänger der Zustellung. Ich werde den PfÜB dann mal entsprechend berichtigen und den GV nochmals loshetzen.

  • Zur Ergänzung:

    Zeit- und Berufssoldaten haben ihren Wohnsitz am Standort () Zuständig für den Erlass des Pfübs bei Zeit- und Berufssoldaten ist also das Gericht am Standort (Drittsch.: Wehrbereichsverwaltung).



    Das dachte ich auch lange, weil ich das so von meinem Praxisausbilder übernommen hatte und in unserer Eureka-Zwischenverfügung so drin steht, musste mich dann aber von einem Gläubiger eines Besseren belehren lassen, der darauf hinwies, dass Zeitsoldaten sehr wohl einen Doppelwohnsitz begründen können (§ 7 II BGB) und somit auch das Vollstreckungsgericht zuständig sein kann, an dem der Zeitsoldat seine dauerhafte Zivilwohnung hat, die dem Gläubiger meistens von der Anschrift her bekannter sein dürfte als der Standort, s. a. Zöller, § 13 Rn. 13 . :hetti:;)

  • Zur Ergänzung:

    Zeit- und Berufssoldaten haben ihren Wohnsitz am Standort, Wehrpflichtige jedoch nicht - die behalten ihren früheren Wohnsitz (§ 9 BGB).
    Zuständig für den Erlass des Pfübs bei Zeit- und Berufssoldaten ist also das Gericht am Standort (Drittsch.: Wehrbereichsverwaltung). Bei Wehrpflichtigen ist das Wohnsitzgericht zuständig (Drittsch.: Kommandeur der Einheit).



    Für die Pfändung bei den Wehrdienstleistenden ist die Truppenverwaltung zuständig, da diese den Wehrsold zahlt, bei Zeit- und Berufssoldaten ist die Wehrbereichsverwaltung Abt. Gebührnisse zuständig, da bei denen diese die Zahlungen vornimmt.

    Die Pfändung wird aber immer durch die Truppenverwaltung / Wehrverwaltung an den Kdr gemeldet, wegen des erhöhten Sicherheitsrisikos (ev. Bestechlichkeit wegen Geldmangel) und dieser informieert der S2 (mil. Sicherheit) damit dieser prüft, ob der Sodat weiterhin sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben darf (soweit er eine solche ausübt).

    Bei den Zeit- und Berufssoldaten ist die Pfändung an die normalen Freibeträge gebunden, bei den Wehrpflichtigen nicht, da sie kein Geld brauchen. Diese haben freie Unterkunft, Verpflegung, Heilfürsorge und Bekleidung (auch wenn diese nicht der aktuellen Mode entnommen ist).
    Sie brauchen daher so gut wie NIX (dann viel Spaß in der Kaserne)! :wechlach:

  • Die Regelungen des Soldatengesetzes und der Innendienstvorschriften der Bw bzgl. Heimschläfer oder nicht usw schlagen nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der ZPO durch, sind also unbeachtlich.

    § 9 BGB iVm. §§ 12, 13 ZPO greift dagegen sehr wohl, wenn auch die Möglichkeit eines Doppelwohnsitzes (eigentlich ganz unproblematisch) im Raume steht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das dachte ich auch lange, weil ich das so von meinem Praxisausbilder übernommen hatte und in unserer Eureka-Zwischenverfügung so drin steht, musste mich dann aber von einem Gläubiger eines Besseren belehren lassen, der darauf hinwies, dass Zeitsoldaten sehr wohl einen Doppelwohnsitz begründen können (§ 7 II BGB) und somit auch das Vollstreckungsgericht zuständig sein kann, an dem der Zeitsoldat seine dauerhafte Zivilwohnung hat, die dem Gläubiger meistens von der Anschrift her bekannter sein dürfte als der Standort, s. a. Zöller, § 13 Rn. 13 . :hetti:;)



    Danke für den Hinweis, Bienenschwarm!
    Gab bei mir allerdings noch keine Probleme, weil ich Standortgericht bin. Mit der Zuständigkeit des Zweitwohnsitzes müsste sich dann ja das dortige Gericht auseinandersetzen.

  • Habe zu diesem Thema auch noch eine Frage.Der Schuldner wohnt in A. Er ist Berufssoldat. Gepfändet werden soll bei der Wehrbereichsverwaltung in BDer Standort des Truppenteils ist A. Wer ist nun zuständig. und wer muss als DS angegeben werden?

  • Habe zu diesem Thema auch noch eine Frage.Der Schuldner wohnt in A. Er ist Berufssoldat. Gepfändet werden soll bei der Wehrbereichsverwaltung in BDer Standort des Truppenteils ist A. Wer ist nun zuständig. und wer muss als DS angegeben werden?



    Zuständig für den Erlass des Pfübs bei Berufssoldaten ist das Gericht am Standort. Drittschuldner ist die Wehrbereichsverwaltung.

  • Hätt nicht gedacht, dass das ganze so kompliziert sein kann:(
    Es ist lediglich bekannt, dass ein Schuldner Zeitsoldat in Kassel ist beim xy-Geschwader. Bei meiner Internet-Recherche stellte ich nun fest, dass für Hessen die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf zuständig sei - ist das dann mein Drittschuldner oder kann ich das xy-Geschwader in K als Drittschuldner benennen und die reichen es weiter:gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:?

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