Vermögen trotzdem Auszahlung aus der Staatskasse?

  • Hallo liebe Kollegen,
    ich habe da grad so einen unangenehmen Fall auf dem Tisch und weiß auch nicht so Recht, wie ich entscheiden soll. Mein Betroffener ist verstorben. Er hinterläßt kein Bargeld, jedoch ein älteres nunmehr leerstehendes Haus. Erben sind nicht vorhanden, ein Nachlaßpfleger ist eingesetzt. Die Betreuerin beantragt nunmehr die Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse. Ich will diesem Antrag eigentlich nicht stattgeben, weil ja das Haus als Vermögenswert vorhanden ist. Die Bezirksrevisorin ist dazu angehört worden und hat der Auszahlung aus der Staatskasse widersprochen, mit der Begründung, dass der Betroffene nicht vermögenslos war und die Ansprüche der Betreuerin befriedigt werden können, auch wenn sich die Befriedigung schwieriger gestaltet, so ist dies jedoch nicht unmöglich. Mittlerweile ist ein Jahr vergangen und die Betreuerin macht nun Druck und begehrt weiterhin die Auszahlung aus der Staatskasse, weil sie meint, ein weiteres Warten ist ihr nicht zuzumuten. Ein Schreiben vom Nachlaßverwalter ergab, dass der Verkauf des Hauses noch nicht realisiert werden konnte, es gäbe aber Interessenten. Wie lange sich jedoch die Verkaufsverhandlungen noch hinziehen, könne er nicht sagen. Nun bin ich etwas hin- und hergerissen. Die Betreuerin meint, wenn ich mich zur Auszahlung aus der Staatskasse nicht durchringen kann, dann will sie einen Ablehnungsbeschluss und in Beschwerde gehen.
    Was meint ihr denn?

  • Hm,
    grundsätzlich dürfte das Haus nicht mehr in das Schonvermögen der mutmaßlichenund und durch den Nachlasspfleger vertretenen Erben fallen. Dann bleibt nur die Festsetzung gegen das Vermögen bzw. jetzt den Nachlass. Mit dem Festsetzungsbeschluss wird für die Betreuerin ein Titel geschaffen, mit dem sie ihre Ansprüche gegen den Nachlass durchsetzen kann.

    Allerdings habe ich auch schon eine Entscheidung von unserem LG, die im Grunde aussagt, daß es dem Betreuer nicht zuzumuten ist, monatelang auf die Realisierung seiner Forderung zu warten. Meine Betroffene hatte geerbt, konnte aber vor der Auseinandersetzung, die einige Jahre gedauert hat, nicht auf das Vermögen zugreifen. Es wurde also bis zum Abschluss der Erbauseinandersetzung aus der LK gezahlt und nach Auseinandersetzung die gezahlte Vergütung aus dem Vermögen zurück gefordert.
    Leider ist die Sache abgegeben und ich weiß nicht ob ich die Entscheidung noch habe. Ich schaue aber morgen mal nach, wie die genaue Argumentation war. Habe etwas Feierabendalzheimer ohne Dienstliteratur.:D

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Eine Bezahlung der Vergütung aus der Staatskasse kommt nach dem Ableben des Betreuten nicht mehr in Betracht, weil die Immobilie mit dem Eintritt des Erbfalls nicht mehr Schonvermögen ist und daher nur noch eine Festsetzung gegen die unbekannten Erben (vertreten durch den Nachlasspfleger) in Betracht kommt.

    Es sollte daher folgende Verfahrensweise eingeschlagen werden:

    Die vormalige Betreuerin ist zur Änderung ihres Vergütungsantrags im Sinne der Festsetzung gegen die unbekannten Erben anzuhalten. Nimmt sie keine Antragsänderung vor, ist der gestellte Antrag zurückzuweisen, da nichts anderes als beantragt festgesetzt werden kann.

    Ändert die ehemalige Betreuerin ihren Antrag in dem genannten Sinne, so ist der Nachlasspfleger zum Vergütungsantrag anzuhören und die Vergütung anschließend festzusetzen. Es ist sodann die Angelegenheit des Nachlasspflegers, wie er die Vergütung bezahlt. Ist hierfür eine Kreditaufnahme für den Nachlass erforderlich, ist der entsprechende Darlehensvertrag mit der Bank nachlassgerichtlich zu genehmigen. Nach Sachlage ist der Darlehensvertrag in der Weise auszugestalten, dass die Zinsen nicht bezahlt werden, sondern auflaufen und dem Darlehenskapital zugeschlagen werden. Da ich davon ausgehe, dass der Wert der Immobilie den Vergütungsanspruch bei weitem übersteigt, wird sich eine solche Darlehensaufnahme auch ohne Grundpfandrechtsabsicherung ohne weiteres realisieren lassen. In diesem Zusammenhang kann der Bank zugesichert werden, dass die Nachlasspflegschaft nicht vor vollständiger Rückführung des Darlehens (samt Zinsen) aufgehoben wird.

    Ein Verfahren zur Feststellung des Fiskuserbrechts dürfte vor erfolgter Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten (auch mittels Erbenermittler) nicht in Betracht kommen. Nach meiner Erfahrung hat jeder Erblasser irgendwelche Erben innerhalb fernerer Erbordungen. Es kommt nur darauf an, sie zu ermitteln. Ich hatte immer Nachlasspfleger an der Hand, welche die Erbenermittlung erfolgreich in Eigenregie vorgenommen haben. Einer von Ihnen hat einmal in kürzester Zeit tausende von Passagierlisten von Auswanderungsschiffen in die USA überprüfen lassen und über die Volkszählungsunterlagen des Staates New York ermittelt, dass die gesuchte „Ausgewanderte“ als Dienstmädchen bei einer begüterten Familie unterkam. Die Erben waren innerhalb von drei Monaten ermittelt, obwohl dies zu Anfang aussichtslos erschien.

    Außerdem bin ich sehr dafür, die Erbschaft nicht vorschnell dem Fiskus in den Rachen zu schmeißen.

  • ich würde den fall auch wie juris2112 handhaben und nicht gegen die staatskasse festsetzen, weil es der betreuerin hier in zumutbarer weise möglich ist, die forderung gegen den nachlass zu realisieren.

    anders wäre der sachverhalt u. U. nur dann zu beurteilen, wenn die betreute noch leben würde. dann könnte man in betracht ziehen, zunächst aus der staatskasse auszubezahlen und dann nach veräußerung des anwesens einen regress vorzunehmen, zumindest dann, wenn die betreute kein darlehen mehr aufnehmen kann (weil ihr die banken keines geben wollen)

    nach dem tod der betreuten halte ich das weder für erforderlich noch für geboten.

    zu der thematik gibt´s auch eine entscheidung von meinem landgericht, in der sinngemäß drinsteht, dass eine auszahlung aus der staatskasse dann nicht verweigert werden kann, wenn die forderung des betreuers auf unbestimmbare zeit nicht erfüllt werden kann, weil der staat durch die bestellung eines betreuers auch für dessen alimentation verantwortlich ist.
    darin wird allerdings ausdrücklich darauf abgestellt, dass die vergütungsforderung trotz vorhandenem vermögen praktisch uneinbringlich sein muß, was hier ja nicht der fall ist.

  • Guten Morgen!
    Ich möchte die Ausführungen in meinem vorstehenden Fall noch etwas berichtigen. Über den Festsetzungsantrag ist bereits entschieden worden, als dass die Vergütung dem Nachlaß entnommen werden kann. Die Betreuerin hat nunmehr Abänderung dieses Beschlusses hinsichtlich der Auszahlung aus der Staatskasse beantragt. Könnte ich diesen Abänderungsantrag nicht auch als Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss sehen und gleich ans LG abgeben? Hat die Betreuerin in diesem Fall überhaupt ein Beschwerderecht? Es wurde ja seinerzeit antragsgemäß entschieden.

  • ach so, dass macht den sachverhalt allerdings einfacher.

    wenn gegen das vermögen festgesetzt wurde und die betreuerin dies auch beantragt hat, dann ist antragsgemäß entschieden worden und sie hat kein beschwerderecht. außerdem ist der beschluß evtl. schon rechtskräftig, wenn die beschwerdefrist von 2 Wo vorbei ist.

    dies ist aber von Dir nicht zu prüfen, sondern es ist direkte vorlage an das LG erforderlich, weil Du kein abhilferecht hast (§ 18 II FGG).
    somit ist eine abänderung des beschlusses von Deiner seite nicht möglich.

    Eine beschwer -sofern man eine solche bei antragsgemäßer entscheidung überhaupt unterstellen will- von unter 150,- € und somit ein nichterreichen des beschwerdewertes liegt ja wohl nicht vor, weil die vergütung höher sein dürfte. nur dann wäre hier eine erinnerung zu unterstellen und Du müßtest Dir über abhilfe gedanken machen (würde ich aber auch dann aufgrund meiner vorherigen ausführungen ablehnen).

  • Was hatte denn die Betreuerin ursprünglich beantragt? Festsetzung gegen die Staatskasse oder gegen den Betreuten bzw. dessen Nachlass? Und wann hat sie es beantragt? Zu Lebzeiten oder erst nach dem Ableben des Betreuten?

    Ohne diese Information kann man schlecht dazu Stellung nehmen, wie der nunmehrige Antrag der Betreuerin in rechtlicher Hinsicht zu behandeln ist.

  • Ich kann LuckyStrikes Ausführungen nur zustimmen. Wenn über den Antrag schon entschieden ist und der Beschwerdewert erreicht ist ist die Sache reif für's LG.

    Die gestern angesprochene Entscheidung habe ich leider nicht gefunden.

    Bei der Fallgestaltung würde sie aber auch nicht mehr greifen.

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    Spendenaufruf

  • Betreuter ist am 03.03.2004 ledig und kinderlos verstorben.
    Vater des Betreuten bereits vorverstorben.
    Mutter ist am 15.11.2004 nachverstorben.
    Der Mutter des Betreuten, als alleinige Erbin des Betreuten (Erbschein ist erteilt) wurde am 25.05.2005 die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag der Betreuerin gegeben. Einwände wurden nicht erhoben, sodass der Vergütungsfestsetzungsbeschluss am 26.07.2004 erging (Der festgesetzte Betrag ist dem Nachlaß zu entnehmen). Offenbar hat diese auch keine Barmittel und weitere Erben hinterlassen, sodass quasi für den Nachlaß der Mutter ein Nachlaßverwalter bestellt wurde. Erst am 15.02.2005 stellte die Betreuerin den Antrag auf Abänderung des Beschlusses. Weshalb die Betreuerin soviel Zeit verstreichen ließ und die Bezahlung zwischenzeitlich nicht realisiert werden konnte, entzieht sich meiner Kenntnis.

  • Dann müsste es sich m.E. wie folgt verhalten:

    Der Vergütungsbeschluss vom 26.7.2004 ist rechtskräftig. Das Schreiben der ehemaligen Betreuerin stellt daher keine Beschwerde gegen diesen Beschluss dar, sondern sie beantragt lediglich dessen „Abänderung“. Dieser Antrag dürfte im Rechtssinne aber eigentlich auf die Aufhebung des bisherigen Beschlusses und auf neue Beschlussfassung zu Lasten der Staatskasse gerichtet sein. Wie dem auch sei: Der Beschluss vom 26.7.2004 ist sachlich richtig und unterliegt unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einer „Abänderung“. Da die Betreuerin den Antrag aber offensichtlich unter keinen Umständen zurücknehmen will, würde ich den Antrag förmlich zurückweisen. Danach mag die Betreuerin tun, was sie für richtig hält.

    Im übrigen: Da es sich um einen „Altfall“ handelt, hat die Betreuerin doch sicher einen höheren Stundensatz gegen den Nachlass festgesetzt erhalten als sie aus der Staatskasse erhalten hätte. Oder nicht?

    Offensichtlich werden Nachlass- und Vormundschaftssachen beim dortigen Gericht nicht in „Personalunion“ vom gleichen Rechtspfleger erledigt. Zutreffend ist jedenfalls, dass die Nachlasspflegschaft im vorliegenden Fall nicht für den Nachlass des Betreuten, sondern für den Nachlass der allein erbenden Mutter angeordnet wurde. Schleierhaft ist mir allerdings, weshalb in der ganzen Zeit im Hinblick auf die Bezahlung der Betreuervergütung nichts vorwärts ging. Ich würde hier den zuständigen Nachlassrechtspfleger anrufen, damit dieser den Nachlasspfleger entsprechend in Kenntnis setzt und zur Zahlung veranlasst (zur Kreditaufnahme durch den Nachlasspfleger vgl. bereits #3). Damit liegt die gesamte weitere Abwicklung m.E. nicht in der Hand des VormG, sondern in derjenigen des NachlG. Dies sollte auch die vormalige Betreuerin bei gutem Zureden einsehen, anstatt ihre Zeit mit sinnlosen Anträgen zu verschwenden.

  • Die in #3 erwähnte Zusicherung an die Bank, die NL-Pflegschaft nicht vor Rückzahlung des Darlehens aufzuheben, kann bei Berufsnachlasspflegern für den Nachlass ein teurer Spaß werden.
    LG Koblenz hält ein Zuwarten des Betreuers für ein Jahr für ohne weiteres zumutbar. Was ist ein Berufsbetreuer: ein Freiberufler, prinzipiell mit allen Risiken, allerdings recht gut abgefedert durch den weit auslegbaren Begriff der Mittellosigkeit mit seinen bekannten Folgen. Andere Freiberufler laufen auch ihrem Geld Monate und Jahre nach. Warum nicht dem Berufsbetreuer eine Wartezeit zumuten. LG Koblenz hat da m. E. eine gute Entscheidung getroffen. Der NL-Pfleger kann in der genannten Zeit in Ruhe die Immoblie veräußern, die Betreuervergütung begleichen, er entnimmt nach Festsetzung seine Vergütung und hinterlegt den Rest.

  • Zitat von LuckyStrike


    zu der thematik gibt´s auch eine entscheidung von meinem landgericht, in der sinngemäß drinsteht, dass eine auszahlung aus der staatskasse dann nicht verweigert werden kann, wenn die forderung des betreuers auf unbestimmbare zeit nicht erfüllt werden kann, weil der staat durch die bestellung eines betreuers auch für dessen alimentation verantwortlich ist.
    darin wird allerdings ausdrücklich darauf abgestellt, dass die vergütungsforderung trotz vorhandenem vermögen praktisch uneinbringlich sein muß, was hier ja nicht der fall ist.



    Ich habe zu diesem Thema (Vermögender Betreuter und Auszahlung der Vergütung aus der Landeskasse) eine Betreuungssache auf dem Tisch, die mir einiges Kopfzerbrechen bereitet und wollte Eure Meinung dazu wissen.

    Folgender Fall: Die Betreute lebt im Heim und ist neben ihren beiden Schwestern zu 1/3 Miterbin des väterlichen Vermögens. Der Nachlass besteht aus drei Immobilien (Gesamtwert aller drei Gebäude: 575.000,00 EUR). Die Erbauseinandersetzung ist noch nicht erfolgt und wird auch "in absehbarer Zeit" nicht zum Abschluss gebracht werden können. Die Heimkosten für die sonst mittellose Betroffene zahlt das Sozialamt darlehensweise bis zur Erbauseinandersetzung.

    Der Betreuer beansprucht nun eine Vergütung für die vermögende Heimbewohnerin und bittet um Festsetzung aus der Landeskasse.
    Ich hatte ihn darauf hingewiesen, dass eine Auszahlung aus der Landeskasse für vermögende Betreute nicht in Betracht kommt, weil die Betroffene nicht mittellos im Sinne des Gesetzes ist, und ich beabsichtige, die Vergütung volstreckbar gegen das Vermögen der Betreuten festzusetzen, siehe § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 FGG. Sobald liquider Nachlass vorhanden ist, könne er die festgesetzten Beträge von der Betroffenen, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, verlangen.
    Der Betreuer weist nun darauf hin, dass es ihm nicht zuzumuten sei, erst im Vollstreckungswege seine Forderung durchzusetzen, wenn die zu Betreuende nicht über entsprechende Geldmittel verfügt.
    Die Bezirksrevisorin lehnt eine Auszahlung aus der Landeskasse ab, und verweist den Betreuer auf den Auseinandersetzungsanspruch der Betreuten nach §§ 2042, 2049 BGB. Außerdem könne die Betroffene, vertreten durch ihren Betreuer, die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreiben, § 180 ZVG; Anordnungen des Erblassers würden hier nicht entgegenstehen.

    Weder die eine noch die andere Sichtweise überzeugt mich bisher so richtig. Daher dachte ich frage Euch mal, ob es nicht möglich wäre, die Vergütung aus der Landeskasse festzusetzen, zunächst beschränkt auf den Betrag für mittellose Heimbewohner? Und wenn die Betroffene ihren Erbteil ausgezahlt bekommt, darf sich der Betreuer den Rest von der Betroffenen holen, während die Landeskasse die von ihr ausgezahlten Beträge wieder einzieht? Oder ist so eine "Zwischenlösung" nicht angebracht? Ich bin etwas ratlos und wäre für Eure Meinungen dankbar.

  • ich würde mich hier der ansicht der bezirksrevisorin anschließen und den betreuer auf die geltendmachung der erbauseinandersetzung verweisen.

    die argumentation des betreuers, er müsse im wege der zwangsvollstreckung gegen den betreuten vorgehen geht m.E. ins leere, da er ja im namen der betreuten die auseinandersetzung betreiben und die erforderlichen liquiden mittel beschaffen kann.
    anders wäre der sachverhalt nur zu beurteilen, wenn der betreuer überzeugend darlegt, dass eine verwertung des nachlasses aus gründen, die er nicht beeinflussen kann nicht möglich ist oder zumindest über einen längeren zeitraum (> 1 jahr) aussichtlos erscheint.
    in diesem falle wäre eine vorschußweise auszahlung aus der staatskasse -allerdings nur die verminderten sätze für mittellose betreute - möglich und wohl auch geboten.

    warum soll die erbteilung denn in absehbarer zeit nicht möglich sein ?
    liegt es daran, dass der nachlass nicht verwertbar ist, dass also kein käufer gefunden wird oder daran, dass die erben sich nicht einigen können ?

  • Der Erbfall war bereits am 22.01.1999 eingetreten, Betreuung wurde am 07.10.2003 eingerichtet.
    Seitdem ist es ein ewiges Hin und Her. Erst hatten die Schwestern der Betroffenen kein Interesse an der Auseinandersetzung, dann machte das Sozialamt Druck, drängte auf eine Auseinandersetzung, um das Darlehen für die gezahlten Sozialleistungen zurückfordern zu können. Dann wollten die Miterbinnen den Erbteil der Schwester abkaufen, nun haben sie davon wieder Abstand genommen. Die Schwestern sind sich untereinander uneinig, wissen nicht, was sie wollen. Beide Seiten (Schwestern und Betreuer für Betroffene) haben Anwälte eingeschaltet, aber es geht nicht so recht vorwärts ... .

    Nachlass besteht, wie gesagt, aus drei Immobilien: Wohnhaus der Eltern, Mietshaus und einer KfZ-Werkstatt mit Wohnung.

    Ist alles irgendwie nichts Halbes und nichts Ganzes- denke aber nun, ich werde die Sätze für mittellose Heimbewohner festsetzen.
    Auf jeden Fall erstmal vielen Dank für Deinen Rat!

  • würde ich hier ehrlich gesagt nicht machen.

    ich würde dem betreuer anhalten, die auseinandersetzung voranzutreiben, ggf. dadurch, dass er erst mal die teilungsversteigerung beantragt.

    allein schon die tatsache, dass die versteigerung ins haus bzw. zu befürchten steht wird bewegung in die sache bringen und die schwestern zu zugeständnissen veranlassen, die zur basis für eine eingung werden können.

    wie ist der betreuer denn in den letzten drei jahren zu seinem geld gekommen ?

  • Es ist umstritten, ob jemand als vermögend oder als mittellos zu gelten hat, wenn eine Verwertung vorhandener Vermögensgegenstände nicht möglich ist, weil eines Erbauseinandersetzung noch nicht abgeschlossen und auch eine Darlehensaufnahme nicht möglich ist. Das OLG Oldenburg geht von Mittellosigkeit aus (Rpfleger 2000, 456 = FamRZ 2000, 1534; ebenso Deinert/Lütgens RdNr.1158), während das LG Koblenz auf dem Standpunkt steht, dass sich die Annahme der Mittellosigkeit in diesem Fall verbietet (FamRZ 2000, 981; ebenso Palandt/Diederichsen § 1836 c RdNr.7).

    In jedem Fall gibt es nur das eine oder das andere. Eine Vergütungsfestsetzung nach Vermögendenstundensätzen und deren vorläufige Bezahlung aus der Staatskasse kommt daher nicht in Betracht. Also entweder Mittellosenstundensätze aus der Staatskasse oder Vermögendenstundensätze aus dem Vermögen (und nicht aus der Staatskasse). Im letztgenannten Fall muss der Betreuer eben mit der Realisierung seiner Ansprüche zuwarten.

    Die Grundsätze über die Verwertbarkeit von vorhandenem Grundbesitz sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Grundbesitz nicht im Alleineigentum der Betreuten steht. Sie ist vielmehr Berechtigte eines Erbanteils im Hinblick auf einen Nachlass, zu dem auch Grundbesitz gehört.

  • zu Juris #17: :zustimm:


    Vielleicht noch als Ergänzung:

    Wenn eine Festsetzung gegen das Vermögen d. betr. Pers. erfolgt ist, und der Betreuer nachweist, dass er aus dem Beschluss erfolglos vollstreckt hat, kann trotz des Beschluss im Ausnahmefall noch eine Festsetzung zu Lasten der Landeskasse erfolgen.

    Beim BayObLG (Besch.. 01.10.2003, BtPrax 2004, 73 ff.) liest sich der entspr. Ls wie folgt:
    "Wird der Vergütungsantrag des Betreuers gegen die Staatskasse abgewiesen und später sein Anspruch gegen den Betroffenen bzw. dessen Erben festgesetzt, hindert die materielle Rechtskraft dieses Beschlusses nicht einen erneuten Festsetzungsantrag gegen die Staatsakasse soweit feststeht, dass der Anspruch des Betreuers bzw. dem Nachlass nicht mehr befriedigt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass die fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen das vorrangig haftenden Vermögen nicht auf Gründen beruht, die der Betreuer zu vertreten hat."

    Oder auch:

    "An der Verwertbarket von Vermögen des Betreuten für die Vergütung des Betreuers fehlt es, wenn der Verwertung ein rechtlichess oder tatsächliches Hindernis entgegensteht, wenn die Verwertung wirtschaftlich unvertretbar ist, oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann" (BayObLG, Beschl. 27.07.01, FamRZ 2002, 416).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Völlig zutreffend.

    Die erstgenannte Entscheidung des BayObLG betrifft den Fall, dass der Vergütungsanspruch aus dem Vermögen bzw. dem Nachlass endgültig nicht mehr befriedigt werden kann.

    Die zweite Entscheidung des BayObLG wird aber wohl grundsätzlich hinter die "Sonderrechtsprechung" zur nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft zurücktreten müssen. Die Entscheidung des BayObLG betraf einen Fall, bei welchem der Betreute Verbindlichkeiten in Höhe von 64.000 DM hatte und dem lediglich ein mit einem lebenslangen Wohnungsrecht und einer Grundschuld belastetes Hausgrundstück im Wert von 145.000 DM (ohne Abzug der Belastungen) gegenüberstand.

  • Zitat von Ernst P.


    "An der Verwertbarket von Vermögen des Betreuten für die Vergütung des Betreuers fehlt es, wenn der Verwertung ein rechtlichess oder tatsächliches Hindernis entgegensteht, wenn die Verwertung wirtschaftlich unvertretbar ist, oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann" (BayObLG, Beschl. 27.07.01, FamRZ 2002, 416).



    womit wir aber bei der frage sind, was denn nun eine "angemessene zeit" ist.
    und ist die mangelnde bereitsschaft der übrigen erben ein "tatsächliches hindernis" ?

    ich denke, dass der vorliegende fall grenzwertig ist, und dass man hier gut in beide richtungen argumentieren könnte.

    allerdings scheint es nicht ganz neben der sache, wenn man dem betreuer etwas druck macht -und das klappt bekanntlich am eigenen geldbeutel zumeist am besten- die auseinandersetzung voranzutreiben, weil das sonst eine unendliche geschichte werden kann.

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