Pfändung von Urlaubsgeld und Einmalzahlung

  • Ich habe hier einen Schuldner, dessen Urlaubsgeld und eine Einmalzahlung (tarifliche Lohnerhöhung) vom Lohn gepfändet wurden. Der Schuldner möchte nun dieses Geld aus der Insolvenzmasse zurückerstattet haben.

    Kann er das verlangen?

    Wer kann mir helfen?

  • Urlaubsgeld ergibt sich aus § 850a Nr. 1 ZPO.
    Die tarifliche Erhöhung würde ich als massezugehörig sehen, da es sich um eine Lohnerhöhung handelt.
    Wenn der Schuldner eine prozentuale, monatliche Lohnerhöhung bekäme, wäre diese auch der Abtretungserklärung (Pfändung) unterworfen.

  • Urlaubsgeld ist in Höhe des Bruttobetrages pfandfrei.

    Bei der Lohnerhöhung kommt es darauf an, ob es sich um eine Einmalzahlung handelt oder um eine Nachzahlung monatlicher Beträge.

    Auf jedem Fall stehen dem Schuldner aber die unpfändbaren Mehrbeträge nach § 850c II ZPO.
    Aber wieso kommen das UG und die Nachzahlung überhaupt zum TH? Hat der AG nicht richtig gerechnet oder sackt der TH alles ein????

  • Urlaubsgeld ist in Höhe des Bruttobetrages pfandfrei.

    Bei der Lohnerhöhung kommt es darauf an, ob es sich um eine Einmalzahlung handelt oder um eine Nachzahlung monatlicher Beträge.

    Auf jedem Fall stehen dem Schuldner aber die unpfändbaren Mehrbeträge nach § 850c II ZPO.
    Aber wieso kommen das UG und die Nachzahlung überhaupt zum TH? Hat der AG nicht richtig gerechnet oder sackt der TH alles ein????


    Vielen Dank für die Antwort.

    Laut Akte handelt es sich um eine Einmalzahlung und nicht um monatliche Beträge. Kann man die Einmalzahlung einbehalten?

    Der AG hat sich - so wie es aussieht - verrechnet und der Schuldner will jetzt sein Geld zurück. Der TH gibt aber nicht gerne Geld wieder raus, was er schon hat... Und bevor wir ihm zu viel zurückerstatten, wollte ich mal hier nachfragen...

  • Die einmalige Zahlung muss dem laufenden Monat hinzugerechnet und dann der pfändbare Betrag aus der Tabelle abgelesen werden. Dem Schulder bleiben also rund 3/10 der Einmalzahlung wenn er keine Unterhaltspflichten hat, 5/10 bei einer Unterhaltspflicht und für jede weitere Person (bis fünf) ein weiteres zehntel.

    Das Urlaubsgeld wird ebenfalls mit dem laufenden Netto zusammengerechnet und dann der Bruttobetrag nach § 850e Nr. 1 ZPO wieder abgezogen. Das führt dazu, dass in dem Monat der Urlaubsgeldzahlung weniger pfändbar ist als in den übrigen Monaten.

    Das gefällt zwar weder den Gläubigern noch den TH, ist aber so (LAG Berlin 19. Kammer Urteil vom 14.01.2000 - 19 Sa 2154/99 -).

  • Die einmalige Zahlung muss dem laufenden Monat hinzugerechnet und dann der pfändbare Betrag aus der Tabelle abgelesen werden. Dem Schulder bleiben also rund 3/10 der Einmalzahlung wenn er keine Unterhaltspflichten hat, 5/10 bei einer Unterhaltspflicht und für jede weitere Person (bis fünf) ein weiteres zehntel.

    Das Urlaubsgeld wird ebenfalls mit dem laufenden Netto zusammengerechnet und dann der Bruttobetrag nach § 850e Nr. 1 ZPO wieder abgezogen. Das führt dazu, dass in dem Monat der Urlaubsgeldzahlung weniger pfändbar ist als in den übrigen Monaten.

    Das gefällt zwar weder den Gläubigern noch den TH, ist aber so (LAG Berlin 19. Kammer Urteil vom 14.01.2000 - 19 Sa 2154/99 -).


    Vielen vielen Dank! Auch wenn das dem TH nicht gefallen wird...

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