§ 1835 Abs. 3 BGB- RA als Betreuerin beantragt RVG-Vergütung

  • Ich bin neu hier, daher erstmal: Hallo an alle!
    Jetzt mein Fall, vielleicht könnt ihr mir ja helfen :) : Meine Betreuerin (RA) beantragt für ihre Tätigkeit nicht die Pauschal-Vergütung, sondern möchte nach RVG abrechnen. Sie hat für den mittellosen Betreuten (polnischer Staatsangehöriger, nur zu Besuch hier, dann krank geworden, Krankenhausaufenthalt, Rücktransport nach Polen) Verhandlungen mit dessen polnischer Krankenkasse geführt (in polnisch), inwieweit diese die Krankenhauskosten/Rücktransport zu zahlen hat und hat auch für den Rücktransport ihres Betreuten gesorgt. Der Krankenhausaufenthalt hat rund 30.000Euro gekostet, die sie als Streitwert ansetzt. Sie macht eine Geschäftsgebühr gem. 2400 VV Satz 1,5 geltend.
    Nach einem Blick in den RVG-Kommentar würde ich so festsetzen wie beantragt. Oder lieber nicht? :oops:

  • hallo zurück !

    die betreuerin kann als berufsbetreuerin grds. nur nach VBVG abrechnen, also die pauschale verlangen.
    daneben kann sie RVG-gebühren nach § 1835 III nur dann abrechnen, wenn es berufsspezifische tätigkeiten betrifft.
    die rechtssprechung bejaht dies, wenn ein "normaler" betreuer sich im konreten einzelfall der hilfe eines rechtsanwaltes bedient hätte.

    Du mußt dir also hier überlegen: wäre ein normaler betreuer mit so einem sachverhalt zum RA gegangen und hätte den das machen lassen, weil er sich selber nicht auskennt.
    ob das hier der fall ist kann ich allerdings wegen dem knappen sachverhalt nicht sagen, da müßte man mehr details haben.
    im zweifel sag ich bei sowas aber immer nein, weil der staat muß ja sparen.

  • M.E. kann und muss in diesem Fall nach RVG vergütet werden. Die Anwältin hatte offenbar spezifische Kenntnisse, ohne welche die Abwicklung mit den ausländischen Behörden sicher nicht möglich gewesen wäre. Ein rechtlicher Laie wäre hierzu wohl kaum imstande gewesen.

  • Die besondere Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 III BGB bleibt dem Berufbetreuer erhalten, § 4 II 2 VBVG.
    Nach dieser Vorschrift erlangt der Betreuer für seinen Zeitaufwand wenn er eine berufseinschlägige Arbeitskraft einsetzt. Erstattungsfähig sind solche gewerbe- und berufspezifischen Dienste des Betreuer, für die ein anderer Betreuer, der nicht diese Qualifikation Besitzt einen entsprechend qualifizierten Dritten hinzugezogen hätte.
    D.h. meiner Meinung nach im konkreten Fall:
    1. Ein anderer Berufbetreuer (nichtjurist) hätte wohl einen polnisch Dolmetscher und keinen Rechtsanwalt hinzugezogen
    2. Die berufliche Qualifikation als rechtsanwalt ist für die höhe der stundensatzes entscheidend und berechtigt nicht zu ner zusätzlichen entlohnung nach dem rvg
    3. Ne zusätzliche Abrechnung nach dem RVG käme meines Erachtens nur in Betracht wenn der Betreuer den Betreuten z.b. in nem Prozess vertritt

    => Nur Pauschale nach VBVG keine RVG zusatzvergütung über § 1835 III BGB

  • sie sagt, dass es typische tätigkeiten eines rechtsanwalts waren, die sie hier gemacht hat.
    und sie macht nur die vergütung nach rvg geltend, keine pauschale mehr extra.
    ich tendiere schon zur rvg.vergütung, aber: passt denn 2400 VV?

  • Sehe ich anders.

    Das mit dem polnischen Dolmetscher ist schön und gut. Aber wer hätte denn dann die rechtlichen Aspekte der Angelegenheit beurteilt, die doch bei dem in Betracht kommenden ausländischen Recht und den in diesem Fall sicherlich nicht einfach zu handhabenden Normen des deutschen KV-Rechts ebenfalls der Klärung bedurften?

  • kann mir halt ned vorstellen das ein Krankenrücktransport so kompliziert ist das das unbedingt eine Rechtsanwältin machen muss, auch wenns nach Polen geht.
    um das aber alles beurteil zu können ob rvg oder nicht müsste man halt genau wissen was der anwalt so alles geregelt hat. und dann im einzelfall entscheiden. ein bloßes schreiben an die polnische kv is sicher ned ausreichend. deswegen ja auch "meiner meinung nach im konkreten fall"

  • Sicher, den Krankenrücktransport organisieren, kann jeder. Aber der Clinch über die Frage, wer die Kosten desselben zahlt, ist eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit. Ich habe da keine Probleme, neben den Pauschalen des VBVG nach § 1835 III BGB "den Anwalt" zu honorieren.

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