Reichsheimstätte

  • Liebe Kolleginnen und Kollgen,

    nach § 17 Abs. 2 des ehemaligen RHeimstG erlöschen Grundschulden und Hypotheken mit dem erlöschen der Forderung.
    Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des RHeimstAufhG gilt diese Bestimmung weiter.

    Kann ein solches Recht tatsächlich nicht nach Tilgung an eine weitere Bank abgetreten und valutiert werden?

    Gruß aus dem bewölkten Norden

  • Abtretung geht nicht, sehe ich auch so. Aus diesem Grund sollte auch immer ein entsprechender Vermerk in Abt. III eingetragen werden, wenn der Heimstättenvermerk von Amts wegen gelöscht wird. Ein bisschen was findet man bei Schöner/Stöber, 13. Aufl. Anm. 3907, 3908.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Schau einmal in NJW1993,2083 unter Ziff. 3 nach. Beim schnellen Durchlesen wurde ich ganz verunsichert, ob Abtretung möglich ist oder nicht. Kann jetzt aus Zeitgründen nicht selbst genau prüfen!

  • Vgl. OLG Hamm Rpfleger 1995, 501 m.Anm. Knees.

    Danach ist zwischen Grundpfandrechten, die von der Norm des § 17 Abs.2 S.2 RHeimStG erfasst werden und solchen, bei welchen diese Norm nicht Platz greift, weil es sich bei ihnen aufgrund einer Ausnahmebewilligung i.S. des § 17 Abs.2 S.1 HS.2 RHeimStG um "normale" Grundpfandrechte handelt, zu unterscheiden.

    Ist § 17 Abs.2 S.2 RHeimStG anwendbar, so scheidet eine Revalutierung und eine Abtretung nach dem Erlöschen der gesicherten Forderung aus, weil die Hypothek oder Grundschuld dann bereits materiell erloschen ist, ohne Eigentümergrundschuld geworden zu sein.

    Nach Art.6 § 2 Abs.3 S.1 RHeimStAufhG ist bei der Löschung des Vermerks bei Altrechten übrigens von Amts wegen einzutragen, dass diese Rechte weiterhin der Rechtsfolge des § 17 Abs.2 S.2 RHeimStG unterliegen. Die eingangs genannte Entscheidung (samt Anmerkung) bezieht sich auf die Streitfrage, ob ein solcher Vermerk undifferenziert bei allen Rechten ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einzutragen ist, dass es sich um ein Grundpfandrecht mit entsprechender Ausnahmebewilligung handelt, welches überhaupt nicht der Rechtsfolge des § 17 Abs.2 S.2 RHeimStG unterlag und ihr daher auch nach Aufhebung des RHeimStG nicht unterliegen kann.

  • Deine Auskunft wäre allerdings richtig gewesen, wenn es sich um ein Grundpfandrecht mit einer Ausnahmebewilligung i.S. des § 17 Abs.2 S.1 HS.2 RHeimStG handelt.

  • Vgl. Güthe/Triebel, Bd.2, S.1876 (mit Hinweisen zum ehemaligen preußischen Landesrecht) sowie Meikel/Imhof/Riedel, 6. Aufl., Vorbem. V 158 zu § 13 sowie § 4 RdNr.49 mit Hinweisen zu den einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen).

  • Eigentlich stehen diese alten Schinken in vielen Grundbuchämtern immer noch irgendwo herum. Manche Gerichte haben sie allerdings schon in dem Irrglauben ausgeschieden, dass diese älteren Werke nicht mehr benötigt werden. Der "Güthe/Triebel" wird heute noch allerorts zitiert. Das nimmt allerdings nicht wunder, war Güthe doch Kammergerichtsrat und zu seiner Zeit maßgeblich mit Grundbuchsachen befasst.

  • Muss ich denn zwingend diesesn Reichsheimstättenvermerk löschen? Ich habe hier nämlich auch so einen Fall mit einem Altrecht. Ich finde das nämlich so viel deutlicher und schneller zu erkennen, als wenn ich den Vermerk lösche und einen anderen Vermerk in Abt. III eintrage.

  • @ Pullmoll:

    Du musst m.E. nach den Heimstättenvermerk nicht unbedingt löschen, es sei denn, die Eigentümer wollen das so.
    Von Amts wegen mache ich das nur in Fällen, wo keine Rechte mehr eingetragen sind oder gleichzeitig gelöscht werden.

  • Art 6 § 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes:

    Der Reichsheimstättenvermerk im Grundbuch (§§ 4 und 6 des Reichsheimstättengesetzes) ist unbeschadet des Absatzes 4 nach dem 31. Dezember 1998 von Amts wegen kostenfrei zu löschen; gleichzeitig ist die Bezeichnung als Reichsheimstätte in der Aufschrift des Grundbuchblatts rot zu unterstreichen. Das Grundbuchamt soll jedoch die Löschung grundsätzlich nur vornehmen, wenn ein besonderer Anlaß besteht, zum Beispiel die Anregung eines Beteiligten, die Vornahme einer anderen Eintragung auf dem Grundbuchblatt oder eine Umschreibung des Grundbuchblatts.


  • Du musst m.E. nach den Heimstättenvermerk nicht unbedingt löschen, es sei denn, die Eigentümer wollen das so.
    Von Amts wegen mache ich das nur in Fällen, wo keine Rechte mehr eingetragen sind oder gleichzeitig gelöscht werden.



    Ich lösche ihn ohne Antrag auch nur bei Lastenfreiheit oder gleichzeitiger Löschung der Altrechte.

    ... gleichzeitig ist die Bezeichnung als Reichsheimstätte in der Aufschrift des Grundbuchblatts rot zu unterstreichen.


    Das hat sich bei uns mit der Einführung von SolumStar erledigt. Die Aufschrift "Reichsheimstätte" wurde beim Einscannen gar nicht mehr eingetragen. :gruebel:

    Life is short... eat dessert first!

  • Guten Morgen

    Ich hab hier ein paar Fragen zum Thema:

    In Schöner/Stöber RdNr. 3909 steht, dass der Eintrag des Reichsheimstättevermerks v.A.w. zu löschen, die Aufschrift "Reichsheimstätte" zu röten und (nun zum eigentlichen Kern der Frage) eine unzulässig gewordene Zusammenschreibung mehrerer Grundstücke aufzuheben ist.

    In meinem Fall wird die Löschung des Vermerks beantragt (soweit kein Problem). Im Bestandsverzeichnis ist aber dem Erbbaurecht ein weiteres Grundstück als Bestandteil zugeschrieben. In Abt.II ist vermerkt, dass "Das Erbbaurecht -nicht lastend an dem zugeschriebenen Flst. xy- ist Reichsheimstätte (Erbbauheimstätte)"

    Hier wurde demnach ein Grundstück, das dem Erbbauberechtigten gehört dem Erbbaurecht zugeschrieben (entgegen Schöner/Stöber RdNr. 1846)

    Jetzt die Fragen dazu:
    Wie wird die Zusammenschreibung der Grundstücke unzulässig? Selbst wenn ich nach den angegebenen Art.6 §2 AbsI Ges93 google komm ich nicht weiter da mir Google keine Fundstelle liefert.
    Erfolgt die Aufhebung durch Übertragung des zugeschriebenen Grundstücks auf ein weiteres Blatt und ist dies ohne Antrag möglich?

    Mir liegt derzeit nur der Antrag auf Löschung des Reichsheimstättenvermerks sowie zur Eintragung einer AV vor.

  • Ists mit der "Auflösung der Zusammenschreibung" nicht nur diejenige nach § 4 GBO a.F. gemeint, die nun nicht mehr zulässig ist, sodass es nur darum geht, ein zum Bezirk eines anderen Grundbuchamts gehörendes Grundstück mittels Zuständigkeitswechsel dorthin zu übertragen? Dazu gibt es auch einen Aufsatz von Hornung: Rpfleger 1994, 277.

  • Ists mit der "Auflösung der Zusammenschreibung" nicht nur diejenige nach § 4 GBO a.F. gemeint, die nun nicht mehr zulässig ist, sodass es nur darum geht, ein zum Bezirk eines anderen Grundbuchamts gehörendes Grundstück mittels Zuständigkeitswechsel dorthin zu übertragen? Dazu gibt es auch einen Aufsatz von Hornung: Rpfleger 1994, 277.



    Aber ist denn nicht Verwirrung zu besorgen wenn ein Grundstück dem Erbbaurecht als Bestandteil zugemessen wurde, dieses aber vom Erbbaurecht nicht betroffen ist?

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