• Es gibt dazu einen Aufsatz von Böttcher: BWNotZ 1986,72
    (Die Besorgnis der Verwirrung bei Vereinigung und Bestandteilszuschreibung)

  • Also hier wurde der Heimstättenvermerk am 29.12.89 v. A. w. gelöscht, aber vergessen, bei den Rechten in Abt. III den Vermerk einzutragen, dass § 17 II 2 des ehem RHeimStG weiterhin gilt.

    Der Eigentümer beantragt jetzt formlos die Löschung von III/2 (Eintragung am 22.4.83). Ich hab ihm ne Zwischenverfügung geschickt, dass noch die Bewilligung des Gläubigers fehlt und er sich zwecks Unterschriftsbeglaubigung noch mit einem Notar in Verbindung setzen muss.

    Jetzt kommt ein Kollege (Grundbuchführer) zu mir und fragt, ob denn tatsächlich die Unterschrift im Löschungsantrag der notariellen Beglaubigung bedarf. Tja.
    Bedarf sie??

    Danke :)

  • Wenn das Recht zwischenzeitlich nicht abgetreten wurde und daher via gutgläubigen Erwerbs zu einem Normalrecht geworden sein könnte, würde ich meinen, dass die Nichteintragung des besagten Vermerks an der materiellen rechtslage ja nichts ändert. Es ist nach wie vor ein Recht, das den Beschränkungen des § 17 RHeimstG unterliegt. Demgemäß ist die Eigentümerzustimmung meiner Ansicht nach hier entbehrlich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Jetzt ist die Frage, ob gutgläubiger Erwerb in Betracht kommt.

    Wenn sich alles in dem alten (ehem. Reichsheimstätten-)Grundbuch abgespielt hat, würde ich den gutgläubigen Erwerb verneinen, weil dann jeder sehen musste, dass das Recht zu RHeimstG-Zeiten eingetragen und der Reichsheimstättenvermerk erst später aufgehoben wurde. Es war mithin grundbuchersichtlich, dass das Grundbuch durch die Nichteintragung des besagten Vermerks unrichtig geworden ist.

    Bei Umschreibungen würde es dann komplizierter.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Nach Art.6 § 2 Abs.3 S.1 RHeimStAufhG ist bei der Löschung des Vermerks bei Altrechten übrigens von Amts wegen einzutragen, dass diese Rechte weiterhin der Rechtsfolge des § 17 Abs.2 S.2 RHeimStG unterliegen.


    Gilt dies auch, wenn der Vermerk nicht von Amts wegen sondern auf Bewilligung des Heimstättenausgebers gelöscht wird?

    Ich habe nämlich den Fall, dass der Eigentümer die Löschung der Heimstättenaufschrift und des Vermerks in Abt. II beantragt und der Ausgeber (Stadt) die Löschung des Vermerks in Abt. II förmlich bewilligt.

    Die spärliche Literatur, die ich zur Löschung des Vermerks bisher gefunden habe, spricht immer nur allgemein von "Löschung" ohne Löschung von Amts wegen und Löschung aufgrund Bewilligung zu unterscheiden. Daher tendiere ich dahin, den zitierten Vermerk auch hier einzutragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da die Rechtswirkung auf die Altrechte unabhängig davon sein dürfte, ob das Recht auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht wird, würde ich auch bei einer Löschung auf Bewilligung den Vermerk eintragen.


  • Nach Art.6 § 2 Abs.3 S.1 RHeimStAufhG ist bei der Löschung des Vermerks bei Altrechten übrigens von Amts wegen einzutragen, dass diese Rechte weiterhin der Rechtsfolge des § 17 Abs.2 S.2 RHeimStG unterliegen.


    Gilt dies auch, wenn der Vermerk nicht von Amts wegen sondern auf Bewilligung des Heimstättenausgebers gelöscht wird?


    Ja. Die Literatur unterscheidet deswegen nicht, weil es für die Eintragung dieses Vermerks auf diesen Unterschied nicht ankommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Handelt es sich denn bei dem Vermerk, der im Zuge der Löschung der Reichsheimstätte in Abt. III bei Rechten, die 1993 schon bestanden, anzubringen ist, um eine Eintragung "bei der Hypothek" im Sinne des § 62 GBO?
    Bin mir nicht sicher, ob ich die Briefe erfordern und berichtigen muss. Denke eher nein, da die bisherige Reichsheimstätte ja auch nicht unbedingt auf den Brief vermerkt war. Wie seht ihr das?

  • Art. 6 § 2 Abs. 3 des Reichsheimstätten-Aufhebungsgesetzes sagt nichts darüber, dass die Briefvorlage bei diesem Vermerk entbehrlich wäre. Damit verbleibt es wohl bei der Regel der Vorlage, die auch dann gilt, wenn die Eintragung von Amts wegen erfolgt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe dazu folgendes ausgeführt (Meikel/Bestelmeyer, 10. Aufl., § 41 Rn. 34):

    Aufgrund der mit Wirkung vom 1.10.1993 erfolgten Aufhebung des RHeimstG sind die im Grundbuch eingetragenen Reichsheimstättenvermerke nach dem 31.12.1998 von Amts wegen zu löschen (Art. 6 § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.06.1993, BGBl I, 912). Da die Norm des § 17 Abs. 2 S. 2 RHeimstG nach der Übergangsvorschrift des Art 6 § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17.06.1993 auf vor dem 01.10.1993 im Grundbuch eingetragene Hypotheken und Grundschulden weiter anwendbar bleibt, ist bei diesen Grundpfandrechten im Zuge der Löschung des Reichsheimstättenvermerks von Amts wegen zu vermerken, dass sie weiterhin den Regelungen des § 17 Abs. 2 S. 2 RHeimstG unterliegen (Art 6 § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17.06.1993). Da es sich bei diesem Vermerk um eine Eintragung im Hinblick auf ein die Hypothek betreffendes Rechtsverhältnis handelt (vgl RdNr. 15), wird die Anbringung dieses Vermerks (und damit auch die Löschung des Reichsheimstättenvermerks) jedenfalls bei Briefrechten auf Schwierigkeiten stoßen. Der Gesetzgeber hat es bei der genannten Regelung nämlich versäumt, eine Ausnahme vom Briefvorlegungserfordernis des § 41 Abs. 1 S. 1 oder eine gesetzliche Befugnis des Grundbuchamts zur von Amts wegen erfolgenden Briefeinforderung vorzusehen (arg § 62 Abs. 3). Eine Löschung des Reichsheimstättenvermerks und die Anbringung des genannten Weitergeltungsvermerks im Hinblick auf § 17 Abs. 2 S. 2 RHeimstG wird daher nur möglich sein, wenn die Gläubiger die Grundpfandrechtsbriefe auf entsprechendes Ersuchen des Grundbuchamts freiwillig vorlegen (vgl § 62 RdNr. 33).

    ---------------

    In der Neuauflage (11.) des Kommentars ist dieser Passus - wie vieles andere - nicht mehr enthalten.

  • Das OLG Hamm führt im Beschluss vom 22.06.1995, 15 W 166/95 = MittRhNotK 1996, 52-53 = Rpfleger 1995, 501, veröffentlicht auch beim DNotI:
    http://www.dnoti.de/entscheidungen…dc6?mode=detail

    aus:

    „Der Vermerk hat ausschließlich hinweisenden Charakter auf das Reichsheimstättengesetz und spricht, wie sich aus den Motiven zum Aufhebungsgesetz ergibt, nur deklaratorisch aus, was sich aus Art. 6 § 1 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes trotz der Rötung des Reichsheimstättenvermerkes aus dem Grundbuchblatt auch so bereits ergibt (vgl. BT-Drucks. 1213977, S. 8). Die Eintragung des Vermerks unterliegt also nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, da er selbst keinen Rechtserwerb aufgrund guten Glaubens ermöglicht…... Demgemäß wird durch die Eintragung des gesetzlich vorgeschriebenen Vermerks die Rechtsstellung der Bet. zu 2) hinsichtlich ihrer Grundpfandrechte nicht beeinträchtigt. Er stellt lediglich die sich aus Art. 6 § 1 Abs. 1 5. 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes allgemein ergebende Rechtslage unabhängig davon klar, ob es sich bei den in Abt. III lfd. Nrn. 6 u. 7 eingetragenen Grundschulden im konkreten Einzelfall um unkündbare Tilgungsschulden handelt“..

    Ich denke daher, dass einem Briefvermerk ebenfalls nur deklaratorische Bedeutung zukäme.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das wird zwar so sein. Für die Frage der Briefvorlage ist es aber (auch) ohne Belang, ob die Eintragung beim Recht rechtsbegründend oder lediglich rechtsbezeugend (deklaratorisch) ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja schon. Mir schien der Hinweis auch darauf, dass die Eintragung des Vermerks nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterliegt, aber deswegen angebracht, weil Cromwell zurecht ausführt, dass der Gesetzgeber keine Befugnis des GBA vorgesehen hat, für die von Amts wegen vorzunehmende Eintragung den Brief einzufordern. Die Eintragung kann daher mE auch nicht bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt werden, bis zu dem der Brief vorgelegt wird.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das ändert aber nichts daran, dass die Vorlegung des Briefs erforderlich ist. Wird er nicht vorgelegt, kann die Eintragung nicht erfolgen und dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob das GBA die Vorlegung des Briefs erzwingen könnte.

  • ME nach kann die Eintragung des Vermerks über die Weitergeltung des § 17 Abs 2 S 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes im Grundbuch nicht davon abhängig sein, dass der Gläubiger den Grundschuldbrief vorlegt.

    Wäre dem so, könnte der Gläubiger den Umstand, dass ihm gegen die Eintragung mangels Betroffenheit kein Beschwerderecht zusteht (OLG Hamm, Beschluss vom 22. 6. 199, 15 W 166/95, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.1996, 3 Wx 112/96), dadurch umgehen, dass er den Grundschuldbrief nicht vorlegt.

    Das Grundbuchamt hat auch keine Handhabe, die Briefvorlage zu erzwingen. Gleichwohl ist der Vermerk von Amts wegen für alle bei Löschung des Reichsheimstättenvermerks bereits eingetragenen Hypotheken oder Grundschulden vorgesehen. Es handelt sich um eine Klarstellung, „die sich ohnehin aus Art. 6 § 1 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes i.V.m, dem trotz Rötung aus dem Grundbuch erkennbaren Reichsheimstättenvermerk ergibt (OLG Hamm, 15 W 166/95).

    Ob es sich überhaupt um eine Eintragung „bei der Hypothek“ handelt, hat die Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 12/3977 offengelassen, indem dort ausgeführt ist: „Der Hinweis wird in der Veränderungsspalte einzutragen sein, ohne dass es insoweit einer besonderen Vorschrift bedarf. Zwar wäre die Rechtsfrage auch ohne einen solchen Vermerk erkennbar, weil der Reichsheimstättenvermerk auf dem Grundbuchblatt nur gerötet wird und damit sichtbar bleibt….“

    Daher sehe ich nicht, weshalb es zur Eintragung des Vermerks der Briefvorlage bedürfen soll. Um die Frage der Prüfung der Verfügungsbefugnis (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.1994, 3 Wx 444/94) geht es nicht und zu der Frage der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Brief hat der Gesetzgeber dem GBA keine Handhabe zur Erzwingung der Briefvorlage gegeben. Einen Antragsteller, dem die Briefvorlage aufgegeben werden könnte, gibt es ebenfalls nicht. Der Brief kann daher mE nur im Nachhinein (nach Eintragung des Vermerks) angefordert werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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