Abteilung II Ausgleichsleistungen

  • Vielleicht hatte das ja schonmal jemand:

    In Abt. II ist für den Stadt eine Ausgleichsleistung in Höhe von 2.000,- EUR "als öffentliche Last" (wörtlich) im Umlegungsverfahren eingetragen.

    Muss mich das stutzig machen? Oder ist das Recht ganz normal zu behandeln? D.h. § 10 I 4 ZVG Rang nach GB Eintragung?

  • Kann aus grundbuchrechtlicher Sicht nur darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine öffentliche Grundstückslast iSv § 10 Abs 1 Nr. 3 ZVG handelt. Grundbuchrechtlich einschlägig ist hier § 54 GBO, der grundsätzlich die öffentlichen Lasten von der Eintragung ausschließt, es sei denn, die Eintragung ist gesetzlich zugelassen. So auch hier, vgl. § 64 Abs. 3 Baugesetzbuch, Umlegungsverfahren.
    Viel Glück :daumenrau

  • Also so ganz verstehe ich das aus dem geschilderten Sachverhalt nicht, aber es kommt doch auch auf die Fälligkeit an. D.h. ich würde mir zum einen mal die Eintragungsbewilligung dieses Rechts besorgen und dann bei der Stadt/Gemeinde mal nachfragen, wann denn dieser Ausgleichsbetrag im Umlegungsverfahren fällig wurde. Je nach dem ist er dann nämlich nicht mehr in 10 I 3, und vielleicht haben die sich genau deshalb das Recht eintragen lassen. Wobei dass dann eher in die III. Abteilung gepasst hätte ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Mag sein, dass auch § 10 Abs 1 Nr. 7 ZVG in Betracht kommt, den genauen Inhalt der Ausgleichsleistung findet man dann im Umlegungsplan, genauer im Umlegungsverzeichnis, vgl. § 68 Abs 1 Nr. 4 und Nr. 5 BauGB. Hier sind die Geldleistungen iSv § 64 BauGB, also die Ausgleichsleistungen, erwähnt. Nach § 93 a Grundbuchverfügung werden öffentliche Lasten in der zweiten Abteilung des Grundbuches eingetragen, nicht jedoch in der dritten Abteilung. Solange das Vorrecht nach § 10 I Nr. 3 ZVG besteht, kommt nur eine bedingte Sicherungshypothek in Betracht, vgl. Demharter, GBO, 25.A., § 54 RdNr. 12.

  • Da wird man wohl genau in die Grundakte gucken müssen.
    Ich denke nicht, daß die Ausgleichszahlung als öffentliche Last Vorrang genießt, da sie m.E. dann nicht hätte eingetragen werden können. Ich sehe das wie Harald im Vorposting, sofern ich mich dunkel an meine GB-Zeiten erinnere. Allerdings dürfte doch die in Abt. II eingetragene Ausgleichszahlung nach Rangklasse IV zu bewerten sein, da sie als dingliches Recht im GB eingetragen ist.

  • Zitat von Harald

    Bleibe dabei, vgl. Wortlaut des § 10 I Nr. 3 bzw. Nr. 7 ZVG:


    Das ist auch ok. Ich weiß es jedenfalls nicht. Der Wortlaut des § 10 ZVG gibt dafür allerdings nichts her, da öffentliche Lasten auch grundbuchlich gesichert werden können, z.B. Grundsteuerrückstände durch Eintragung einer SH. Wahrscheinlich hast Du aber recht, da ich denke, daß dann die alten Ausgleichszahlungen auch durch eine SH gesichert werden müßte.
    Für genauere Recherchen reicht´s bei mir momentan leider nicht, da ich Deine Fundstellen alle nicht griffbereit habe.
    Kannst Du mir denn den Sinn des Vermerks in Abt. II erläutern? Der erschließt sich mir nicht.

  • Mir ehrlich gesagt auch nicht.
    Ich hatte so einen Ausgleichsbetrag einmal, da fiel er noch in die 4-Jahresfrist und ich hab ihn vorrangig in 10 I 3 berücksichtigt. Im GB war da aber nix eingetragen ...
    Was ähnliches hatte ich auch schon mal, da war in der II. Abteilung ein "Umlegungsvermerk" ("Das Umlegungsverfahren ist eingeleitet" oder so ähnlich) eingetragen. Aber das ist dann ja wieder was anderes ....

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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    No!

  • Der Umlegungsvermerk hat nachrichtliche Funktion, das heißt, er weist darauf hin, dass das städtebauliche Umlegungsverfahren eingeleitet ist; Folge ist u.a., dass zu bestimmten Verfügungen die Genehmigung der Umlegungsstelle erforderlich ist, vgl. § 51 BauGB, was das Grundbuchamt zu beachten hat.
    Mit § 54 GBO hat sich der Gesetzgeber für ein Regel-Ausnahme-Verhältnis entschieden; die öffentlichen Lasten, für die kraft Gesetzes eine Grundstückshaftung besteht, sind grundsätzlich nicht eintragbar, es sei denn, der Gesetzgeber hält ihre Eintragung für geboten, zumindest für sinnvoll. In § 64 Abs. 6 BauGB hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass die Ausgleichsleistung im Grundbuch verlautbart werden kann. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass die Geldleistungen sich zumeist in einer Größenordnung bewegen, die eine grundbuchliche Verlautbarung rechtfertigen.

  • Danke, habe jetzt auch mal den Demharter zur Hand genommen. Dort ist es auch etwas erläutert in Rd.Nr. 7 zu § 54 GBO. Da es sich scheinbar ja nicht um ein Recht handelt, bleibt die Frage, ob Anmeldung nach § 9 ZVG erforderlich ist und, ob Rangklasse III oder VII.

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