Kosten der Vermächtniserfüllung

  • Muss hier mal für einen Kollegen posten:

    Wer zahlt grundsätzlich die Kosten für die Erfüllung eines Vermächtnisses?

    Konkreter Fall: Vermächtnisgegenstand ist ein antiker Schrank, der irgendwo in Tibet (!) steht und einem Museum in Deutschland vermacht wurde. Jetzt fragt sich der Erbe natürlich - vielmehr er fragt das Nachlassgericht -, ob er den Transport nach Deutschland organisieren und bezahlen muss.

    Weiß da jemand was zu? Schon mal vielen Dank vorab!!

  • Hat der Erblasser nichts Abweichendes bestimmt, so sind die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs grundsätzlich vom beschwerten Erben zu tragen (Staudinger/Otte, 13. Aufl., § 2174 RdNr.28; hierzu vgl. auch BGH NJW 1963, 1602, wonach die für die Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses anfallenden Notar- und Grundbuchkosten nicht dem Bedachten, sondern dem Erben zur Last fallen). Ob dazu auch die Transportkosten für die Versendung beweglicher Sachen gehören, richtet sich allerdings danach, ob das Vermächtnis als Holschuld oder Bringschuld ausgestaltet ist (Erfüllungsort!). Nach § 269 Abs.1 BGB gilt insoweit grundsätzlich, dass der Wohnort des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben als Erfüllungsort anzusehen ist (damit hätte im vorliegenden Fall der Erbe die Transportkosten von Tibet nach Deutschland zu tragen). Ist der Vermächtnisgegenstand schwer zu transportieren und ist der Vermächtnisnehmer aus eigenen Kräften und Mitteln zum Transport nicht in der Lage und sind die Transportkosten gleichzeitig im Vergleich zum Wert des Nachlasses relativ unbedeutend, so wird von einer Bringschuld mit entsprechender Kostentragungspflicht des Erben auszugehen sein (Reichel AcP 138, 301; Staudinger/Otte, § 2174 RdNr.14). Das gleiche gilt, wenn die Transportkosten im Vergleich zum Wert des Vermächtnisgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind (Palandt/Edenhofer, 65. Aufl., § 2174 RdNr. 7 a.E.).

    Also: Ist der Schrank 10.000 € wert und beläuft sich der Nachlass auf 250.000 €, so dürfte die Sache klar sein.

  • Würde auch sagen das die Kosten der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe zu tragen hat wenn aus dem Testament nichts anderes hervorgeht

  • Wenn ich als Nachlassgericht auf dieses Problem angesprochen werde, würde ich darauf verweisen, dass es sich bei der Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs nicht um ein Nachlassverfahren handelt, bei gerichtlicher Geltendmachung muss das Prozessgericht entscheiden. So gerne man hier helfen möchte, eine Auskunft dazu wäre schon Rechtsberatung!

  • Helmut Vieten:

    Ich denke, man sollte im Hinblick auf die sog. "unzulässige Rechtsberatung" nun endlich mal die Kirche im Dorf lassen. Wenn sich im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren für die Beteiligten eine Rechtsfrage stellt, dann sehe ich nichts, was dagegen spräche, sie auch zu beantworten. Und wenn man hier nicht als "Gericht" tätig werden will, dann gibt man halt seinen persönlichen Senf dazu.

    Wie oft betreiben wir denn "Rechtsberatung" wenn wir Anwälte über die zutreffende Rechtslage belehren (müssen)? Und gleiches wollen wir dem Bürger vorenthalten?

  • @juris2112 :

    Ich bin schon der Auffassung, dass zwischen einer Aufklärung nach § 139 ZPO im direkten Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren und einer Rechtsberatung, die nicht bzw. max. am Rande mit dem nachlassgerichtlichen Verfahren in Verbindung steht (Folgerecht) zu unterscheiden ist und teile insoweit die Auffassung von H. Vieten (auch, wenn ich mir persönlich durchaus den einen oder anderen Hinweis als "Serviceleistung" am Bürger erlaube).

    Aus der Erfahrung heraus birgt das jedoch die "Gefahr" ;) , auch künftig mit Rechtsfragen im weitergehenden Zusammenhang konfrontiert zu werden (der Rechtspfleger war ja damals so nett ...).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @ the bishop
    :zustimm:

    Wenn´s daneben geht, heißt es dann immer: Aber Sie haben doch gesagt...

    Aus diesem Grunde halte ich mich mit entsprechenden Hinweisen sehr zurück, soweit es nicht um Beachtung von § 139 ZPO handelt, was ich aber nicht mehr mündlich, sondern nur noch schriftlich mache, damit ich immer einen schriftlichen Beleg habe. Wie oft sind schon meine Worte verdreht worden. Und die dann darauf folgenden Eingaben und DAB´s haben mir nicht nur zusätzlich Zeit gekostet.

  • zuerst möchte ich feststellen das auch ich der meinung bin das ein rpfl. nicht dafür sorgen sollte das den rechtsanwälten und notaren die arbeit ausgeht.
    und obwohl ich südlich des weißwurstäquators tätig verweise ich die leute bei größeren problemen hins. des pflichtteilsrechts an die rechtsberatenden berufe. da ich aber neben nachlass noch betreuung an der backe habe krieg ich leider ein bißchen probleme mit dem § 1837 BGB und kann die betreuer (leider) ned immer zum anwalt schicken sondern muss auch mal so das vorgehen in nem konkreten fall erläutern , z.b. wieviel oder wie der betreuer für den betreuten den pflichtteil geltend machen kann!

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