§ 1807 I Nr. 5 und Genossenschaftsbanken

  • Hallo

    ich habe folgendes Problem:

    Für meinen Betreuten wurde 1965 Pflegschaft für Vermögensangelegenheiten angeordnet. Der Betreute ist vermögend und hat sein Geld bei einer Genossenschaftsbank angelegt.
    Nach altem Recht war dazu zusätzlich eine Bürgschaftsurkunde erforderlich, da diese Kreditinstitute damals noch nicht als mündelsicher galten. Diese wurde auch 1986 hier eingereicht.

    Durch Einführung des Betreuungsgesetzes zum 1.1.1992 kann Geld nun auch bei Kreditinstituten angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfond angehören.

    Die Bank hat daraufhin in den vergangenen Jahren die Bürgschaftsurkunde herausgefordert mit der Begründung, dass die Rechtsgrundlage weggefallen ist.
    Mein Vorgänger hier im Amt hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass die Regelung des § 1807 Nr. 5 BGB nur für Neuanlagen gilt.
    Die Bürgschaftsurkunde wurde dann an die Betreuerin ausgehändigt. Diese hat dann auch einen Antrag auf Genehmigung nach § 1822 Nr. 13 BGB gestellt, der aus den o.g. Gründen auch abgelehnt wurde.

    Nun versucht die Bank es erneut.

    Meine Frage:
    Kann ich die Bürgschaftsurkunde nun einfach rausgeben, weil das neue Recht sich auch auf Altfälle bezieht? Im Kommentar ist dazu nichts zu finden.

    Die Bank will nun auch wissen, welches Rechtsmittel gegeben ist? Erinnerung oder Beschwerde?

    Ist die Bank überhaupt beschwerdeberechtigt? Die Urkunde befindet sich bei der Betreuerin. Sie kann doch nur eine Genehmigung (wie schon erfolgt und abgelehnt) nach § 1822 Nr. 13 BGB stellen und wäre rechtsmittelberechtigt. Der Bank wurde im übrigen schon einmal mitgeteilt, dass sie nicht rechtsmittelberechtigt ist.

    Außer der Bank, der durch die Bürgschaftsurkunde Kosten entstehen, hat keiner ein Problem mit der Urkunde.

    Wäre toll, wenn jemand einen Rat hätte.

  • Wir hatten so einen Fall leider noch nie. Aber ich hätte ein pragmatischen
    Lösungsvorschlag.

    Schlag dem Betreuer doch vor, dass das Geld ggf. bei einer anderen Bank
    angelegt werden soll falls die jetzige Bank weiterhin rumzickt.
    Mit ein bisschen Glück werden die dann auf ihre Bürgschaftsurkunde ver-
    zichten.

  • @ Meggy

    Ist die Geldanlage vor 1992 erfolgt und seitdem unverändert? Wenn das gesamte Vermögen nach 1992 nach und nach neu angelegt wurde, sehe ich auch keinen Grund mehr für die Bürgschaft.

    Die Bank würde ich in jedem Fall allerdings bescheiden, dass sie am Verfahren nicht beteiligt ist und weder ein Antragsrecht hat noch selbst Rechtsmittel einlegen kann.

    Das würde ich der Betreuerin zur Kenntnis geben und je nach Alter der Geldanlage sie auf den bereits ergangenen Beschluss verweisen oder ihr anheimstellen, einen neuen Antrag zu stellen.

  • Ja. Das Geld wurde schon vor 1992 angelegt. Der Bank entstehen nun Kosten und deshalb will sie die Urkunde zurück. Bei Neuanlagen hätte ich auch kein Problem, aber so bin ich mir eben nicht sicher.

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