Erlass eine VB

  • Es geht hierbei um ein grundsätzliches "Problem".
    Seit 01.10.2005 wird ja in Sachsen-Anhalt nur noch das maschinelle Mahnverfahren durchgeführt. Mich würde interessieren wie andere Gerichts es handhaben, wenn der Widerpruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen wird. In den meisten Fällen haben die Parteien ja noch Vordrucke für den Antrag auf Erlass eines VB´s. Was ist aber wenn keine Vordrucke mehr vorhanden sind? Wie beantragt die Partei dann den VB und wie kann der Rechtspfleger dann diesen erlassen, bzw. wie erhalte ich Blatt 4 und 5? In EUREKA Zivil ist jetzt ein "Vordruck" vorgesehen. Hat jemand schon damit gearbeitet.

  • Wo ist denn da in Eureka-Zivil was zu finden?? Bei mir jedenfalls nicht.

    Die gesetzliche Regelung ist aber jedenfalls eindeutig. Er herrscht Vordruck Zwang! Wo die Antragsteller den herbekommen ist deren Sache. Hier ist wohl eher eine Änderung der ZPO von Nöten.

  • § 703c Abs. 2 ZPO: "Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen."

    Ich habe in solchen Fällen in der C-Akte den A'steller aufgefordert, einen ausgefüllten herkömmlichen Vordrucksatz zu den Akten zu reichen. Den Vordruck muss doch schließlich der A'steller beschaffen, nicht das Gericht.

  • Wieder mal einer Meinung mit heidebär... ;)

    Ich habe auch schon gehabt, dass das Verfahren mit einem automatisierten Verfahren eingeleitet wurde, nach Widerspruch zu mir in die C-Abteilung kam und dann der VB mittels des Vordrucks für das automatisierte Verfahren beantragt wurde.

    Denen habe ich ebenso jedesmal hübsch erklärt, dass "hier" das automatisierte Verfahren nicht eingeführt ist und der VB mittels des herkömmlichen Durchschreibe-Vordrucksatzes zu stellen ist unter Übertragung sämtlicher Angaben. Bislang hat es immer geklappt. Allerdings musste ich einem Fall einem auswärtigen Anwalt einen leeren Vordrucksatz zukommen lassen, da er keine Chance mehr sah, einen solchen irgendwo aufzutreiben... :D

  • Das ist ja gerade das praktische am automatisierten Mahnverfahren, wenn da ein kleiner Knick in der VErfahrenslinie ist, wird der VB nicht mehr ausgedruckt und das C-Gericht muß auf die alten Durchschreibvordrucke zurückgreifen. Das ist der Vorteil neuester ausgereifter Technik. :D

  • Zitat von Erzett

    Das ist der Vorteil neuester ausgereifter Technik. :D



    Er nu´ wieder... :2weglach: Aber Recht hast Du. Alles wie immer optimal durchdacht. :D

  • Da muss ich 13 und Erzett zustimmen.

    VB-Antrag nach Widerspruchsrücknahme vorm Zivilgericht hat auf herkömmlichen Durchschreibesatz zu erfolgen.

    Klingt blöd, ist aber so ;)

    Die Vordruckbeschaffung ist wirklich die Sache des Antragsteller/Vertreters.

    Die Vordrucke werden jedenfalls noch hergestellt :)

    ( http://www.soldanshop.de/ )

  • Interessant dürfte es dann werden, wenn die Umstellung auf ZEMA bundesweit abgeschlossen ist. Die von BlackDevil genannte Quelle wird die Vordrucke kaum einzeln abgeben, so dass die Beschaffung dann schon lustig werden könnte, zumal dann über kurz oder lang mit deren Einstellung gerechnet werden muss.

  • Naja der Rechtsanwalt kauf sich einmalig ne 50er Packung und hat für den Rest des Lebens genug :)

    Formularzwang in solchen Sache ist aber auf jedenfall zu begrüßen.
    Ich möchte mir nicht vorstellen, wenn jedes Zivilgericht ihre eigen Formulare für Vollstreckungsbescheide hat :)

  • Was spräche eigentlich - Gesetzesänderung vorausgesetzt - dagegen, wenn im Falle der Widerspruchsrücknahme das Prozessgericht dies dem Mahngericht mitteilt und das Mahngericht anschließend den VB erlässt? Das wäre m. E. die sinnvollste Alternative.

    Aber solange das Gesetz das nicht hergibt: Antragsteller muss vermittels eines Vordrucks beantragen.

    Vielleicht ändert sich ja was, wenn wirklich die ersten Rechtsanwälte zur Abnahme größerer Vordruckmengen gezwungen werden... Aber das bleibt wohl vorläufig Spekulation.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich spreche dagegen :) Da ich am Mahngericht die Sachen dann bearbeiten dürfte hrhr.

    Jeder ist sich selbst der nächste.

    Andreas: Wie genau stellst du dir das vor? Unter Abgabe der kompletten Akte zurück ans Mahngericht ? Wer soll dann die Endkostenabrechung machen etc?

  • BlackDevil hat Recht.
    Der Aufwand mit dem Hin- und Hersenden der Akte wäre viel zu aufwändig. Außerdem halte ich es auch nicht für sehr glücklich, wenn ein Mahngericht nachträglich in einer Prozessakte des C-Gerichts herummurkst. Aufbewahrt und endgültig (auch kostenmäßig) abgeschlossen werden müsste sie dann beim C-Gericht. Die Akte nur wegen des VB-Erlasses hin und her zu eiern empfände ich als lächerlich. Dies widerspräche auch dem Prinzip, dass das Mahnverfahren die schnellste Variante zum Erlangen eines Titels sein soll. Daher ist die C-Zuständigkeit nach meiner Ansicht schon okay.

    Hoffen wir mal, dass die Vordrucke bundesweit nicht gleich ausgehen. Zur Not fragt man hier im Forum nach, wer noch eins hat... :D :wechlach:

  • Zitat von BlackDevil


    Wie genau stellst du dir das vor? Unter Abgabe der kompletten Akte zurück ans Mahngericht ?



    Entweder so oder "nur" als Mitteilung und anschließender Endbehandlung durch das Mahngericht.

    Zitat von BlackDevil

    Wer soll dann die Endkostenabrechung machen etc?



    Im Falle der Mitteilung das Zivilgericht. Die können die Kosten nämlich auch feststellen und mitteilen. Sonst - bei Komplettabgabe - das Mahngericht. Und erzähl mir bitte nicht, dass sich ein Rechtspfleger am Mahngericht mit Zivilkosten und RVG nicht auskannte... das muss ich nicht glauben. Außerdem musste ich mich als Zivilrechtspfleger auch mit Gebühren in Mahnsachen herumschlagen. Möglich ist es also.

    Allerdings bleibt alles nur Spekulation, solange der Gesetzgeber schläft...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ... oder man schafft dem C-Gericht die technische Möglichkeit die VBs auszudrucken. Den gleichen Server haben wir in der schönsten Stadt der Welt ja schon.

  • Zitat von Erzett

    ... oder man schafft dem C-Gericht die technische Möglichkeit die VBs auszudrucken. Den gleichen Server haben wir in der schönsten Stadt der Welt ja schon.



    Dagegen würde ich auch nichts haben. Ich bezweifle aber, dass das so schnell kommen wird, weil die meisten höheren Chargen in der IT-Technik die Praxis nicht allzusehr interessiert, solange etwas überhaupt funktioniert.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Soweit ich gesehen habe, funzt es bei unserem Programm schon, dass der VB direkt ausgedruckt werden kann. Macht aber keiner, da wie gesagt Vordruckzwang herrscht und der Durchschreibe-VB viel schneller fertig ist, als der PC-VB (da muss man nämlich die ganzen Daten von Hand erfassen).

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

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