Abtretung einer Eigentümerbriefgrundschuld (noch als Fremdgrundschuld eingetragen)

  • Hallo,
    mir wird für eine Briefhypothek, die noch zugunsten der X-Bank eingetragen ist, eine löschungsfähige Quittung vom Nov 2006 vorgelegt, in der die X-Bank erklärt "wegen des der Hypothek zugrunde liegenden Darlehensanspruchs durch die Eigentümer befriedigt zu sein".
    Inhaltlich habe ich hier keine Bedenken, da wegen der Akzessorität der Hypothek bei Zahlung auf das Darlehen auch die Hypothek insoweit befriedigt ist.

    Aber es wird noch eine aktuelle Abtretungsurkunde vorgelegt, nach der die Eigentümergrundschuld von den Eigentümern mit Zinsen seit 19.12.1979 (=Eintragungsdatum) an die Y-Bank abgetreten wird.
    Nach Schöner/Stöber (13. Aufl. Rn 2362) sind jedoch mit dem Übergang des Rechts auf die Eigentümer die rückständigen Zinsen erloschen.
    Dann können Zinsen jedoch auch erst ab dem Tag, der auf die Vereinigung des Rechts mit dem Eigentum folgt, abgetreten werden, oder?! Wie finde ich diesen Tag heraus?

  • Muss bei Eintragung der Abtretung eigentlich aus der Formulierung "Hypothek" eine "Grundschuld" werden? Ist hierfür Antrag der Eigentümer/Bank nötig?
    Fragen über Fragen...

  • Die löschungsfähige Quittung muss das Datum, wann der Eigentümer gezahlt hat, enthalten (§ 1144 BGB, Schöner/Stöber, 12. Aufl., Rand-Nr. 2730)
    Damit hättest Du das Datum (oder?):gruebel:

  • Die Angabe des Datums der Zahlung ist nur erforderlich, wenn seit der Eintragung des Grundpfandrechts ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, weil ansonsten nicht geprüft werden kann, auf wen das Recht übergegangen ist. Dies entspricht auch dem Inhalt des von meinem Vorredner genannten Zitats.

  • Eine Voreintragung des Eigentümers als Gläubiger und eine Umschreibung des Rechts in eine Grundschuld (jeweils im Wege der Grundbuchberichtigung) ist zur Eintragung der Verfügung über die aus einer Hypothek entstandene Eigentümergrundschuld nicht erforderlich (Güthe/Triebel § 39 RdNrn.14, 17; Demharter RdNr.19; Schöner/Stöber RdNr.3545 -jeweils m.w.N.-). Es ist somit lediglich das Entstehen des Eigentümerrechts in der Form des § 29 GBO durch löschungsfähige Quittung nachzuweisen.

  • Ich möchte mich mal an das Thema dranhängen:
    Bei meiner Briefhypothek wurde 1997 im Grundbuch eingetragen: Die Hypothek ist als Grundschuld abgetreten mit Zinsen seit heute an die XY Bank; eingetragen am

    Nun wurde das Recht durch die XY Bank an die Z Bank abgetreten. Mein Problem ist nun, wie genau ist der Brief zu behandeln? Der Brief heißt immer noch "Hypothekenbrief" und ist nach wie vor mit der Schuldurkunde verbunden.

    Hätte diese nicht schon 1997 abgetrennt und dem Gläubiger zurückgegeben werden müssen? Ich wäre sehr dankbar für alle Hinweise.

  • Es kann sich entweder um die Abtretung einer aus der Hypothek entstandenen Eigentümergrundschuld oder um eine rechtsgeschäftliche Umwandlung der Hypothek in eine Grundschuld gehandelt haben, so dass die kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich erfolgte Umwandlung und Abtretung des umgewandelten Rechts seinerzeit gleichzeitig eingetragen wurden.

    In beiden Fällen schreibt § 65 Abs. 1 GBO vor, dass - sofern nicht nach § 89 GBV Verfahren und auch kein Antrag auf Erteilung eines neuen Briefs gestellt wird - die Schuldurkunde von dem bisherigen Hypothekenbrief abzutrennen ist. Dies ist offenbar unterblieben und daher nunmehr nachzuholen (Rückgabe an den damaligen Einreicher des Briefs).

    Streitig ist, ob die Überschrift des Briefs von "Hypothekenbrief" in "Grundschuldbrief" zu ändern ist (bejahend Demharter § 65 Rn. 7). Zutreffenderweise ist dies zu verneinen, denn dies würde der Bildung eines neuen Grundschuldbriefs gleichkommen, die nach § 65 Abs. 1 BGB nur im Wege der - hier nicht beantragten - Neuerteilung des Briefs erfolgen kann (Meikel/Bestelmeyer, 10. Aufl., § 65 Rn. 12; Güthe/Triebel § 65 Rn. 10; Turnau/Förster § 65 Anm. B; vgl. auch Hügel/Kral § 65 Rn. 10: nicht zwingend erforderlich, aber unschädlich). Außerdem ist eine solche Änderung weder in § 65 Abs. 1 GBO noch in der GBV vorgesehen.

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