Unerlaubte Handlung & EÖ dr. Fremdantrag

  • Hallo,

    Eine kleine Frage zur Handhabung an anderen Gerichten bei folgendem Fall:

    EÖ Inso-Verfahren auf Antrag eines Gläubigers. Schuldner lehnt Eigenantrag ab.
    Gläubiger meldet eine Forderung aus vors. begang. unerlaub. Handlung an.

    Wird bei Euch gem. § 175 II InsO belehrt??? Wenn ja, warum?
    § 175 II bezieht sich ausdrücklich auf § 302 und dieser ist ja hier nicht zutreffend...

  • Wozu sollte man denn den Schuldner belehren?



    Wegen Mutter der Porzellankiste:

    1. Steht so in § 175 II ohne Differenzierung, ob der Schuldner RSB-Antrag gestellt hat.

    2. Sollte i.R.v. § 20 II irgendwas schiefgegangen sein (S vorübergehend geschäftsunfähig), besteht evtl. noch die Möglichkeit eines wirksamen RSB-Antrags.

    3. Einmal als Forderung aus vbuH festgestellt (=tituliert) ist diese Forderung in einem etwaigen Folgeinsolvenzverfahren auf Eigenantrag in einer besseren Startposition.



  • 1. Warum sollte ich den Schuldner auf die Folgen des § 302 hinweisen?

    2. Bei einem Gericht, noch dazu wenn es der Richter macht, geht nie etwas schief. ;)

    3. Das Argument kann man gelten lassen.

    Endergebnis: Bei uns werden die Schuldner bereits bei Eröffnung des Verfahrens auf die Folgen des § 302 hingewiesen. Aber in diesem Fall kann man sich das doch IMO schenken.



  • Danke für die Antworten.

    Zu 1.:
    Grundsätzlich stimme ich hier zu. Aber: Den Schuldner belehren, dass die Forderung nicht von der RSB erfasst ist, obwohl noch nicht mal ein RSB-Antrag vorliegt...?!? Ich soll ja gem. § 175 II InsO den Schuldner auf die Folgen des § 302 InsO hinweisen.

    Zu 2.:
    Ist eine Möglichkeit, wenn auch sehr unwahrscheinlich.

    Zu 3.:
    Diesen Gedanken hatte ich bei Eröffnung des Threads im Hinterkopf.
    Aber wie ist das bei einem evtl. späteren Inso-Verfahren aufgrund Eigenantrag?
    Wird der Schuldner dann nicht mehr belehrt, weil bereits im vorangegangenen Verfahren die Forderung aus vbuH festgestellt wurde???



  • Zu 3.:
    Diesen Gedanken hatte ich bei Eröffnung des Threads im Hinterkopf.
    Aber wie ist das bei einem evtl. späteren Inso-Verfahren aufgrund Eigenantrag?
    Wird der Schuldner dann nicht mehr belehrt, weil bereits im vorangegangenen Verfahren die Forderung aus vbuH festgestellt wurde???



    Doch, sicher musst Du ihn belehren. Chick meinte damit, dass sich der Gläubiger mit dem Nachweis der vbuH im neuen Verfahren leichter tut, da die Forderung bereits einmal als vbuH festgestellt worden ist.

  • Zu 1.:
    Grundsätzlich stimme ich hier zu. Aber: Den Schuldner belehren, dass die Forderung nicht von der RSB erfasst ist, obwohl noch nicht mal ein RSB-Antrag vorliegt...?!? Ich soll ja gem. § 175 II InsO den Schuldner auf die Folgen des § 302 InsO hinweisen.



    Du wirst doch bei einer eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht nach dem Sinn fragen?:D

    Zitat von burning sea

    Zu 3.:
    Diesen Gedanken hatte ich bei Eröffnung des Threads im Hinterkopf.
    Aber wie ist das bei einem evtl. späteren Inso-Verfahren aufgrund Eigenantrag?
    Wird der Schuldner dann nicht mehr belehrt, weil bereits im vorangegangenen Verfahren die Forderung aus vbuH festgestellt wurde???



    Der Schuldner wird sicherlich in einem etwaigen späteren InsVerfahren nochmal belehrt. Nur ist dann die Forderung aus vbuH mit diesem Forderungsgrund (jedoch ohne dessen materielle Prüfung) bereits aus dem Erstverfahren tituliert, womit der Schuldner relativ schlechte Karten hat, das Attribut im Rahmen eines Rechtsstreits über diese Frage wieder wegzubekommen.


  • Du wirst doch bei einer eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht nach dem Sinn fragen?:D



    :oops:
    Stimmt - gerade bei der InsO sollte man das besser bleiben lassen. :vorlaut:

    Im Ergebnis:
    Sicherheitshalber wird der Schuldner belehrt.

  • Nee, also sowas machen wir nicht, trotz der unwahrscheinlichen Möglichkeit, dass der Schuldner aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit nicht in der Lage war, rechtzeitig einen eigenen Antrag zu stellen und das hinterher noch irgendwie gerade bügeln kann. Die Anträge gehen ins Leere, worüber sollte ich den Schuldner belehren?
    " Der Gläubiger hat sich auf eine vbuH berufen. Das ist im Moment zwar bedeutungslos und Sie können auch gar keinen eigenen Insolvenzantrag und auf Erteilung der RSB stellen, aber falls Sie in den vergangenen Monaten geschäftsunfähig waren und sich das just in der Zeit bis zum PT legt, können Sie gegen den Grund der Forderung Widerspruch einlegen, und zwar nur nur in diesem PT." Nee!
    Ich habe auch schon Anmeldungen , die sich auf v.b.u.H. beriefen in Verfahren gegen eine GmbH gesehen.

  • Nee, also sowas machen wir nicht, trotz der unwahrscheinlichen Möglichkeit, dass der Schuldner aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit nicht in der Lage war, rechtzeitig einen eigenen Antrag zu stellen und das hinterher noch irgendwie gerade bügeln kann. Die Anträge gehen ins Leere, worüber sollte ich den Schuldner belehren?
    " Der Gläubiger hat sich auf eine vbuH berufen. Das ist im Moment zwar bedeutungslos und Sie können auch gar keinen eigenen Insolvenzantrag und auf Erteilung der RSB stellen, aber falls Sie in den vergangenen Monaten geschäftsunfähig waren und sich das just in der Zeit bis zum PT legt, können Sie gegen den Grund der Forderung Widerspruch einlegen, und zwar nur nur in diesem PT." Nee!
    Ich habe auch schon Anmeldungen , die sich auf v.b.u.H. beriefen in Verfahren gegen eine GmbH gesehen.



    Nun, § 175 II enthält immerhin zwei Umstände, über die das InsGericht zu belehren hat (ohne dass ein diesbezügliches Ermessen vorgesehen ist bzw. ohne dass die Belehrung an weitere Voraussetzungen als das Vorliegen einer Anmeldung aus vbuH geknüpft wäre):

    1. Rechtsfolgen des § 302;
    2. Möglichkeit des Widerspruchs.

    Selbst wenn man eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 302 für sinnlos erachtet, weil dieser mangels RSB-Antrag nicht zum Tragen kommen kann, ist die Möglichkeit des (isolierten) Widerspruchs für den Schuldner durchaus von Interesse und Bedeutung, um die Titulierung des Rechtsgrundes zu vermeiden. Dieser betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Selbst im Mahnverfahren hat der Antragsgegner durch die Zustellungsvorschriften zumindest die Möglichkeit, vor der Titulierung Kenntnis davon zu nehmen, dass vbuH geltend gemacht wird. Würde man im InsVerfahren die Belehrung nach § 175 II ganz entfallen lassen, weil kein RSB-Antrag vorliegt, käme es zur Titulierung einer vbuH, ohne dass der Schuldner davon weiss.

    BTW: Was würdest Du sagen, wenn einer Deiner IV - ohne Antrag nach § 151 III - auf die Einhaltung der §§ 151, 153, 154 verzichtet, weil die im Nullmasseverfahren ohnehin sinnlos sind?


  • BTW: Was würdest Du sagen, wenn einer Deiner IV - ohne Antrag nach § 151 III - auf die Einhaltung der §§ 151, 153, 154 verzichtet, weil die im Nullmasseverfahren ohnehin sinnlos sind?



    Endlich mal eine schlanke Akte ? :D

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das Thema muss ich noch einmal hochziehen: gibt es in einem Nachlassinsoverfahren vielleicht auch irgendwelche Gründe für eine Belehrung bei vbuH (in dem Fall an den Fiskus=Erben), die ich jetzt übersehe? :gruebel:

    Ist doch schwachsinnig, oder liege ich da falsch?

  • Hallo! Ich mach mal das Fass hier wieder auf:

    Hab hier folgenden Sachverhalt: Verfahren wurden aufgrund Fremdantrages eröffnet. Es liegt weder ein Eigentantrag vor noch ein RSB- Antrag. Ich gehe davon aus, dass alles ordnungsgemäß gelaufen ist, also wäre ich für Antworten dankbar, die Gedankengänge mit "ordnungsgemäß Belehrung wegen RSB- Antrages ja oder nein" mal völlig außen vor lassen.

    Gläubiger melden aus vbuH an. Wir handhaben es hier so, dass wir den Schuldner in diesem Fall nicht belehren, weil ja die Folgen des § 302 Nr. 1 InsO nicht eintreten können, da ja kein RSB- Antrag gestellt wurde. An die Gläubiger wird geschrieben, dass aus diesem Grund der Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus der Tabelle gestrichen wird, weil § 302 Nr. 1 InsO nicht greifen kann. Bislang hat sich hiergegen auch noch keiner gewehrt. Jetzt schreibt ein Gläubiger rein, dass er dennoch beantragt, dass der Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt wird.

    Meines Erachtens hat der Gläubiger in diesem Fall doch gar kein Feststellungsinteresse bezüglich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mehr. Die Folgen des § 302 Nr. 1 InsO treten nicht ein und m.E. gibt es keinen Grund, diesen Forderungsgrund dann in der Tabelle für den Gläubiger festzuhalten. Bei einer GmbH würde ich diesen Forderungsgrund doch auch nicht einfach in die Tabelle mit aufnehmen. Was sagt Ihr dazu?

  • Ja, das ist mir klar, aber das ist doch nicht Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens. Wir machen das mE. mit der vbuH ja nur wegen der Folgen des § 302 InsO und nicht, damit der Gläubiger nicht klagen muss. Ich neige dazu, das mangels Rechtschutzbedürfnis zurückzuweisen.

  • Meines Erachtens hat der Gläubiger in diesem Fall doch gar kein Feststellungsinteresse bezüglich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mehr. Die Folgen des § 302 Nr. 1 InsO treten nicht ein und m.E. gibt es keinen Grund, diesen Forderungsgrund dann in der Tabelle für den Gläubiger festzuhalten. Bei einer GmbH würde ich diesen Forderungsgrund doch auch nicht einfach in die Tabelle mit aufnehmen. Was sagt Ihr dazu?


    Nach der Inso normale Vollstreckung nach § 850f II ZPO?

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