Versterben des Betreuten

  • Hallo,
    mich würde mal interessieren, wie Ihr den Abschluss der Betreuung handhabt, wenn kaum Vermögen da und absolut kein Erbe in Sicht ist.
    Ich habe nun erstmalig den Fall, daß der Betreute verstorben ist und absolut kein Angehöriger ermittelt werden konnte (auch nach intensiven Forschens des Standesamtes). Der Betreuer hat am Tag nach dem Tod noch die Kontoauszüge für die Rechnungslegung gezogen und die Kontokarte bei der Bank abgegeben. Nun ist noch ein kleiner Betrag auf dem Konto. Da der Betrag für die Kosten eines Nachlasspflegers nicht ausreichen würde, widerstrebt es mir eine Nachlasspflegschaft anzuregen. Auf der anderen Seite kann ich mir vorstellen dass die Bank das Konto so lange führt bis nichts mehr da ist und den Betrag nicht hinterlegt.
    Wie würdet Ihr verfahren?

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Wir haben ein paar Berufsbetreuer die als Art getarnte Nachlasspfleger arbeiten und diese Beträge z.b. mit der Beerdigung verrechnen.
    Gibt zwar mit der Vergütung ein kleines Problem,da ja mit dem Tod Schluss mit der Pauschale is aber es funktioniert bisher immer irgendwie. mein kollege hat sogar mal den abrechnungszeitraum um ein paar tage verlängert um alles über die bühne zu kriegen. damit hat er zwar mehr betreuervergütung gezahlt aber den nachlasspfleger eingespart.

  • Na ja, meines Wissens endet doch die Betreuung mit dem Tod. Damit dürfte dann auch die Zuständigkeit des BetreuungsRpfls. beendet sein, oder?!

    Also ich kann da leider nicht aus praktischen Erfahrungen sprechen (bin nicht im Bereicht Betreuung tätig) aber ich würde meinen, dass es doch nicht Dein Problem ist, was nun nach dem Tode mit dem Geld passieren wird.

    Ich würde mal mit einem Kollegen aus dem Nachlassgericht über den Fall sprechen.
    Dort werden ja oft, wenn es für eine Pflegschaft nicht reicht, vom Nachlassgericht ein paar Dinge veranlasst. Oft sind ja doch noch irgendwo Kosten zu bezahlen (rückständige Heimkosten oder Miete, Beerdigung, Energieversorger, GEZ oder was auch immer) und dann könnte das bißchen Guthaben schnell aufgebraucht sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei uns läuft es meist so, dass die Betreuer die Beträge die übrig bleiben noch beim AG für die unbekannten Erben hinterlegen. Darum gab's bei uns bislang auch kaum Probleme. Hier ist die Bank aber über den Tod informiert und auch keine Kontokarte mehr da um das Geld abzuholen, also scheidet der praktische Weg leider aus.

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  • Zitat von Ulf

    Oft sind ja doch noch irgendwo Kosten zu bezahlen (rückständige Heimkosten oder Miete, Beerdigung, Energieversorger, GEZ oder was auch immer) und dann könnte das bißchen Guthaben schnell aufgebraucht sein.




    Und wer soll das alles machen? :gruebel: Da bleibt ja nur ein Nachlasspfleger oder aber der ExBetreuer.

    Wir haben hier Betreuung/Nachlass Mischreferate. Passt ganz gut zusammen und man kennt ja die Nachlassgeschichten von der Betreuung schon einigermaßen.
    Das mit der Hinterlegung is sicherlich der sauberste Weg.
    Das was hier praktiziert wird setzt halt voraus das die Betreuer auch mal 5 Minuten ohne Vergütung arbeiten. Im Nachbar AG Bezirk hat ne Rpflin (seit 1000 Jahren im Geschäft) die Betreuer auch noch nach dem Tod für die Abwicklung der Sachen vergütet. Ich glaub das macht sie mit Einschränkungen auch heute noch. Solange der BezRev nix sagt is das find ich ok.

  • ich denke, dass es am pragmatischten sein wird, das geld einfach auf der bank liegen zu lassen.

    wenn sich irgendwann doch wer meldet -sei es erbe oder gläubiger- dann kann das nachlassgericht immer noch tätig werden.

    der betreuer sollte auf jeden fall -schon aus haftungstechnischen gründen- nix mehr machen.

  • Da gibt es einen Trick:

    Nach dem Sachverhalt zu urteilen, waren Gerichtsgebühren und Auslagen im vorliegenden Fall aufgrund des geringen Vermögens doch sicher nicht zu erheben. Aber nun ist der Betreute verstorben und sicher liegen im Kostenheft diverse Auszahlungsanweisungen zu Lasten der Staatskasse (z.B. für Sachverständigenauslagen oder Reisekosten des Richters und -natürlich- für die aus der Staatskasse bezahlte Vergütung des Betreuers). Auf jeden Fall werden aber doch diverse förmliche Zustellungen angefallen sein, wodurch sich doch auch ein kleines Sümmchen zusammenläppern kann.

    Also: Beschluss des VormG, dass der Betreuer ermächtigt wird, das Konto aufzulösen und das Guthaben nach Abzug der Bankspesen im Zuge der Kontoauflösung an die örtliche Gerichtszahlstelle zu überweisen.

    Fertig!

    Rechtsgrundlage: §§ 1908 i I 1, 1893 I, 1698 b BGB.

    Ein Schaden kann durch diese Verfahrensweise nicht entstehen. Notfalls muss der Fiskus die vereinnahmten Gelder halt wieder herausrücken. Außerdem gibt es nach dem Ableben des Betreuten kein Schonvermögen mehr, sodass die Gelder völlig zu Recht zur teilweisen Begleichung der Gerichtskosten vereinnahmt werden.

    Gerade in solchen Fällen ist es wirklich praktisch, wenn man VormG und NachlG in einer Person ist. Denn wenn man als VormG Bedenken hat, kann man den betreffenden Beschluss jedenfalls als NachlG erlassen. In diesem Fall kann die Bank sogar durch Beschluss zur unmittelbaren Kontoauflösung und Überweisung des Erlöses an die Gerichtskasse angewiesen werden (ohne Nachlasspfleger!).

    Rechtsgrundlage hierfür: §§ 1962, 1915 I, 1846 BGB.

  • Hm, zwar ein schöner pragmatischer Ansatz, aber wg. § 92 KostO sind Kosten,somit Gebühren und Auslagen, erst ab einem Vermögen von über 25.000 Euro anzufordern. Verfahrenspflegerkosten gab's nach meiner Erinnerung nicht und wären sicherlich auch zu gering. Außerdem ist die Betreuung beendet. So eine Geschichte kann ich dem Betreuer auch nicht über das Argument der Notgeschäftsführung aufbürden.

    Eben weil der Betreuer nichts mehr machen kann, komme ich ja erst zu den Überlegungen. M.E. kann ich aber als Vormundschaftsgericht nicht alles auf sich beruhen lassen, wenn ich sehe daß keiner Zugriff auf das Geld hat und es sich bei der Bank selbst verbraucht. Der Erfahrung nach wird der Betrag nicht durch die Bank hinterlegt. Gehe ich aber den Weg über die Nachlasspflegschaft, ist auch nicht viel gewonnen, da das Geld für die Kosten der Pflegschaft draufgeht. Es wird viel Arbeit produziert für ein ähnliches Ergebnis.

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  • Ich würde dem Nachlassgericht Kenntnis vom Sachverhalt geben und die entscheiden lassen. Das Nachlassgericht kann gem. § 1960 Abs. 2 BGB auch die Hinterlegung des Kontoguthabens anordnen. Nach meiner Erfahrung hinterlegen die Banken dann auch.

  • Hier ist pitty beizupflichten, denn die Betreuungsakte soll schnell geschlossen und weggelegt werden. Auch in Berlin hinterlegen die Banken auf Anordnung bzw. Beschluss des Nachlaßgerichts.

  • Zitat von Mel

    Hm, zwar ein schöner pragmatischer Ansatz, aber wg. § 92 KostO sind Kosten,somit Gebühren und Auslagen, erst ab einem Vermögen von über 25.000 Euro anzufordern.



    § 92 KostO spricht aber m.E. doch nur von den Kosten. Die von der Staatskasse verauslagten Betreuervergütungen können nach dem Tode wieder eingezogen werden, da ein Verstorbener kein Schonvermögen mehr hat und der Nachlass somit unbeschränkt haftet (so zumindest unser LG Hamburg, Beschl. v. 11.11.2004 322 T 127/03). So lösen wir die Probleme der kleinen Nachlässe ohne Einrichtung einer Nachlasspflegschaft durch Wiedereinziehung der verauslagten Betreuervergütung (und sichern so auch noch unser (weniges) Weihnachtsgeld ?). :)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • the bishop
    Die Betreuervergütung hatte ich nicht auf dem Plan. Das ist natürlich auch ne Möglichkeit. Wie zieht Ihr denn dann die Vergütung ein? Formell gesehen müsste ich ja die unbekannten Erben am Einziehungsverfahren beteiligen und dann winkt wieder die so beliebte Nachlasspflegschaft.

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  • Das Nachlaßgericht muss nicht unbedingt eine Pflegschaft einleiten. Es kann auch eine Anweisung an die Bank erteilet werden, dass ein bestimmter Geldbetrag an eine bestimmte Person oder Gesellschaft auszuzahlen ist und ggf. den Restbetrag beim Gericht zu hinterlegen.

  • Glück auf!

    In solchen Fällen frage ich immer bei der zuständigen Gemeinde nach, ob noch Forderungen aufgrund der Beerdigung bestehen. Meist muss ja bei solchen Sterbefällen die Beerdigung im Rahmen der Gefahrenabwehr veranlasst werden.
    Bei Meldung der Summe ereilte ich eine Genehmigung für die zustänige Stadtverwaltung das Konto aufzuösen.
    Unsere Banken spielen bislang immer mit.

    Ist das Geld gar nicht los zu kriegen bleibt m. E. nur die Hinterlegung.
    Die Bank müsste dann entsprechend aufgefordert werden, die Gelder zu hinterlegen ( geht auch aus der Vormundschaftsakte).

    Eine Lösung den Betreuer weiter zu beschäftigen halte ich aufgrund der neuen Pauschalierung für Problematisch. Reicht das Restvermögen nicht aus, muss die Staatskasse wieder ran.

    Klar ist wohl, dass bei Tod des Betreuten man sich im rechtslosen Raum befindet und die praktischtes Lösung den Vorzug erhalten sollte.

    Getreu nach dem Motto:

    Wo kein Kläger, da kein.......

    CHAKA!

    zuzanne:cool:

  • Bei uns machen das in solchen Fällen, wo die Anordnung einer Pflegschaft nicht lohnt, die Kollegen vom Nachlassgericht durch Anweisungen an die Bank.

    Vgl. dazu auch die Äußerungen von UHU hier.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meines Erachtens ist die Verwendung des Nachlasses für die aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütungen nicht möglich, soweit der Erbenfreibetrag nicht überschritten wird ( § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 102 III, IV SGB XII). Der Erbenfreibetrag müsste auch für die unbekannten Erben gelten.
    Ich bearbeite sowohl Betreuungs- als auch Nachlasssachen und würde keinen Betreuer oder Nachlasspfleger anweisen, den Nachlass zugunsten irgendeines Gläubigers auszuzahlen. Wenn der Betreuer von sich aus noch Beerdigungskosten oder ähnliches bezahlt, ist es sein Problem.
    In der Praxis regeln auch bei uns einige Betreuer noch ein paar Sachen nach dem Tod. Wenn nicht, lasse ich Sparbücher hinterlegen und Girokonten auf sich beruhen.
    Als Nachlasspflegerin sehe ich noch kein Sicherungsbedürfnis für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für ein verweistes Girokonto, auch wenn dort weiterhin Gebühren anfallen.

  • Zitat von Paul

    Meines Erachtens ist die Verwendung des Nachlasses für die aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütungen nicht möglich, soweit der Erbenfreibetrag nicht überschritten wird ( § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 102 III, IV SGB XII). Der Erbenfreibetrag müsste auch für die unbekannten Erben gelten.



    Hierzu meint das LG Hamburg (s.o.) :
    "Die Voraussetzungen eines den Erben zustehenden Freibetrags [...] liegen ersichtlich nicht vor, da eine häusliche Gemeinschaft der (unbekannten) Erben mit d. Erbl. nicht gegeben war."

    Somit dürfte der Freibetrag wohl doch nur denjenigen zustehen, die in häuslicher Gemeinschaft mit d. Erbl. gelebt haben ?! (ungeprüft).

    Mel : Keine Ahnung, wie die Kollegen des VormG das praktisch durchführen (bin selbst im NachlG tätig und froh, keine NL-Pflegschaft einrichten zu müssen ;) ).

    Ich glaube, dass die Schlussvergütung als "aus dem Nachlass zu entnehmen" ausgewiesen wird und das war es dann zumeist...

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