Aber dann wäre der Beschluss des LG Hamburg ja wohl falsch, der da besagte :
"Die Erben können sich nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 1836c BGB berufen. Mit dem Tode der Betreuten fällt jeglicher Schutz von Vermögenswerten (Schonvermögen, Schutz des kl. Hausgrundstücks, etc.) weg, so dass der Nachlass grundsätzlich unbeschränkt haftet. Die Voraussetzungen eines den Erben zustehenden Freibetrags nach § 92c III und IV BSHG i.V.m. § 1836e I 3 BGB liegen ersichtlich nicht vor, da eine häusliche Gemeinschaft der (unbekannten) Erben mit der Erblasserin nicht gegeben war."
Und hiernach wird m.E. in Hamburg fröhlich wie oben dargelegt verfahren...
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