Versterben des Betreuten

  • Aber dann wäre der Beschluss des LG Hamburg ja wohl falsch, der da besagte :

    "Die Erben können sich nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 1836c BGB berufen. Mit dem Tode der Betreuten fällt jeglicher Schutz von Vermögenswerten (Schonvermögen, Schutz des kl. Hausgrundstücks, etc.) weg, so dass der Nachlass grundsätzlich unbeschränkt haftet. Die Voraussetzungen eines den Erben zustehenden Freibetrags nach § 92c III und IV BSHG i.V.m. § 1836e I 3 BGB liegen ersichtlich nicht vor, da eine häusliche Gemeinschaft der (unbekannten) Erben mit der Erblasserin nicht gegeben war."

    :confused:

    Und hiernach wird m.E. in Hamburg fröhlich wie oben dargelegt verfahren...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nach dem Tod des Betreuten gebe ich keine Konten mehr frei, der Betreuer ist aus dem Amt gekegelt.
    Der Erbenfreibetrag ist genügend durchgehechelt.
    § 92 KostO ist ein Nebenkriegsschauplatz.
    Die Erbenhaftung gegenüber der Staatskasse für übergegangene Ansprüche des Betreuers ist in § 1836e BGB, wie oben ausgeführt, auf den zum Erbzeitpunkt vorhandenen Nachlasswert beschränkt.

    Kann es sein, dass LG Hamburg die Sache mit dem Freibetrag missverständlich ausgedrückt hat und die Erben den erhöhten Freibetrag in Anspruch nehmen wollten? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht den "normalen" Freibetrag nicht gesehen hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!