Besch. Art. 54 VO 44/2001 bei öffentl. ZU

  • Hallo!

    Ich hoffe ein Ausland-Experte kann mir bei meinem Problem weiterhelfen:

    Ich soll eine Bescheinigung nach Art 54 der VO 44/2001 für ein Versäumnisurtiel und den zugehörigen KFB erteilen.
    Im gesamten Verfahren wurden sämtliche Schriftstücke an die Beklagte jedoch nur öffentlich zugestellt, da ihr Aufenthalt unbekannt war.
    Jetzt wohnt die Beklagte bekanntermaßen in Österreich, wo der Kläger vollstrecken nun will.

    Ist die Bescheinigung denn unter diesen Voraussetzungen möglich? Die gute Beklagte wird tatsächlich vom ganzen Verfahren einfach überhaupt nichts wissen...

    Vielen Dank schon mal!

  • Eine öffentliche Zustellung kann ja eine wirksame Zustellung sein, und damit wären ja hier die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt . . . ich hätte zunächst also mal keine Bedenken die Bescheinigung zu erteilen, denn vor der Bewilligung der Öffentlichen Zustellung müssen im Verfahren ja die Voraussetzungen dafür geprüft worden sein . . .

    . . . sollte sich im Zuge der Zwangsvollstreckung ergeben, dass diese Voraussetzungen aus welchen Gründen auch immer nicht vorgelegen haben, dann muß sich die Schuldnerin/Verurteilte halt im Einspruchsverfahren gegen das Urteil wehren und nachweisen, dass sie zu den fraglichen Zeitpunkten nicht unbekannten Aufenthalts war . . . Du mußt es wenigstens im Hinblick auf die Bescheinigung nicht prüfen . . .

    . . . so sehe ich es wenigstens ;)


  • Ich stimme redge zu: öffentliche Zustellung ist eine Form der Zustellung, die die Partei gegen sich wirken lassen muss.
    M. E. kannst Du die Bescheinigung erteilen. Kosten nicht vergessen.

  • Vielen Dank für eure schnellen Antworten!
    Dann krieg ich die Akte ja heute noch vom Tisch :)
    Stimmt schon, die öff. ZU ist nunmal eine wirksame ZU, nur kams mir doch etwas komisch vor...aber nachdem sich die Bekl. noch wehren kann...

    Danke!!!

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