Hinterlegtes Sparbuch

  • Ich habe eine Frage in einer Hinterlegungssache.
    Vor 5 Jahren wurde von einem Nachlaßpfleger ein Sparbuch für die unbekannten Erben der Frau X hinterlegt. Nach Vorlage der Akte bei dem Nachlaßgericht unter Bezugnahme auf §§ 1964 Abs. 1 BGB i.V.m. 17 AVHO teilte das Nachlaßgericht mit, dass das Erbrecht des Fiskus nicht festgestellt werden kann, da einige Erben bekannt sind. Es ist mittlerweile ein Teilerbschein erteilt. Die 3 im Teilerbschein aufgeführten Erben sind ebenfalls verstorben. Da der damals bestellte Nachlaßpfleger die Erbfolge nicht entschlüsseln konnte, erscheint dem Nachlaßgericht eine erneute Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft daher nicht erfolgversprechend.
    Was mache ich nun ? Lege ich die Akte weitere 25 Jahre auf Frist ?

    Vielen Dank im voraus !

  • Ich habe eine Frage in einer Hinterlegungssache.
    Vor 5 Jahren wurde von einem Nachlaßpfleger ein Sparbuch für die unbekannten Erben der Frau X hinterlegt. Nach Vorlage der Akte bei dem Nachlaßgericht unter Bezugnahme auf §§ 1964 Abs. 1 BGB i.V.m. 17 AVHO teilte das Nachlaßgericht mit, dass das Erbrecht des Fiskus nicht festgestellt werden kann, da einige Erben bekannt sind. Es ist mittlerweile ein Teilerbschein erteilt. Die 3 im Teilerbschein aufgeführten Erben sind ebenfalls verstorben. Da der damals bestellte Nachlaßpfleger die Erbfolge nicht entschlüsseln konnte, erscheint dem Nachlaßgericht eine erneute Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft daher nicht erfolgversprechend.
    Was mache ich nun ? Lege ich die Akte weitere 25 Jahre auf Frist ?

    Vielen Dank im voraus !


    Ja.
    Auszahlen kannst Du nur auf Antrag. Antrag hast Du nicht. Ergo ...

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