Erteilung RSB im Schlusstermin

  • Ich habe folgenden Fall. Bei Schlussrechnungslegung und Zustimmung zum Schlussverzeichnis gab es eine Quote von 89 % für die Gläubiger gem. § 38 InsO. Dann lag die Akte eine Weile bis zur Schlussrechnungsprüfung, sodann wurde der Schlussverteilung zugestimmt und ST anberaumt ohne vorher nochmal die aktuellen Einnahmen vom Verwalter abzufordern.

    Zwischenzeitlich teilt der Insoverwalter mit, dass es eine Quote von 129 % gibt. Nun habe ich die Akte übernommen und nächste Woche ist der Schlusstermin und mir stellt sich folgende Frage: Es ist RSB beantragt. Diese würde ich nunmehr nicht nur ankündigen, sondern auch im ST erteilen wollen. ABER: hätten nicht eigentlich die nachrangigen Gläubiger (§ 39) noch gem. § 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung Ihrer Forderungen aufgefordert werden müssen? :gruebel:
    Jetzt wurde aber das Schlussverzeichnis bestätigt und eine Änderung desselben ist eigentlich nicht mehr möglich. Das überschüssige Geld ist nunmehr an den Schuldner auszukehren. Irgendwie dumm gelaufen, aber ich kann wahrscheinlich nichts mehr machen, oder?:confused:

  • Das Problem ist auch in der InsO nicht bedacht worden. Da keiner Ahnung hat, wie sich die Wohlverhaltensphase entwickelt müsste man ja generell schon fast zur Anmeldung nachrangiger Forderungen auffordern. Hier stellt sich die Frage aber nach der "Laufzeit" der Bearbeitung bei Gericht. War denn der ST schon? Und was haben die Gläubiger gesagt?
    Meine Erfahrung mit nachrangigen Forderungsanmeldung ist aber auch erstaunlich: in 2 Fällen haben trotz Aufforderung keine Gläubiger angemeldet. Die waren froh 100% zu kriegen.
    Rein formell liegt das Schlussverzeichnis fest, Frist nach § 189 II InsO ist wohl abgelaufen, oder?
    Mein Vorschlag abwarten, Geld festhalten, ST durchführen, ohne Gläubigereinwendungen 100% verteilen, Rest an Schuldner auskehren und RSB erteilen.

  • Dem Vorschlag stimme ich zu. Würden wir hier ebenso machen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Dem stimme ich ebenfalls zu.

    Hier bei uns wird auch so verfahren; es gab schon einen Fall, wo in der Wohlverhaltensperiode die 100 % (einschließlich der Gerichtskosten) erreicht waren. Verteilung erfolgte gemäß dem Schlussverzeichnis; Rest am Schuldner. Anschließend Beschluss über die Restschuldbefreiung!

  • Vielen Dank, ich werde das nächste Woche dann auch so machen. Mit ein paar Tipps sind die Probleme doch gleich viel kleiner :blumen:

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