Pfändung Anwartschaftsrecht

  • Ist euch inzwischen zu diesem Thema der Nicht-/Eintragbarkeit neue Literatur in die Hände gefallen oder kennt ihr neue Rechtsprechung? Ich soll nämlich die Pfändung des Anwartschaftsrechts eintragen und habe bei Juris nichts neues gefunden. Dieser Thread ist ja schon vier Jahre alt, daher würde mich halt interessieren, ob ihr neue Entscheidungen kennt.

    Mir liegt ein Antrag vor, wonach die "Pfändung des Anwartschaftsrechts aus Auflassung" bei der Auflassungsvormerkung eingetragen werden soll.

    Hierzu habe ich OLG Rostock, Beschluss vom 21.08.2015, Az. 3 W 173/13 gefunden, die unter Berufung auf Demharter ohne weiteres von der Eintragungsfähigkeit ausgehen (soweit die Auflassung nachgewiesen ist).

    Der Text im PfÜB lautet bei mir: "Gepfändet wird das angebliche Vermögensrecht, das der Schuldner als Anwartschaftsrecht aus der Auflassung erworben hat (die am 01.03.2015 zur Urkunde.....erklärt wurde".

    Tatsächlich wurde die Auflassung erst am 01.02.2016 erklärt (Pfändung durch Zustellung an Schuldner am 01.03.2016). Auf Nachfrage beim Notariat, ob die Auflassung schon erklärt ist, wurde mir von dort eine Ausfertigung der Auflassung übersandt.

    Ich würde gern zurückweisen. Die Argumentation bei Riedel, beck OK ZPO § 848 RNr. 21.1 gefällt mir besser, wonach die Vormerkung nicht das Anwartschaftsrecht sichert, sondern den Eigentumsverschaffungsanspruch (und somit auch nur dessen Pfändung eingetragen werden könnte).

    Kennt jemand noch aktuelle Entscheidungen hierzu, oder Argumente, die für oder gegen diese Ansicht sprechen? Möchte eine Entscheidung unseres OLG herbeiführen.

  • Nach Wilsch im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.02.2016, Sonderbereiche, Pfändung im Grundbuchverfahren, RNern 53 ff gibt es keine neueren Entscheidungen. Du kannst aber vielleicht seine dortigen Anmerkungen oder die Anmerkung zum Beschluss des OLG Rostock vom 21.08.2015, Az. 3 W 173/13 in der FGPrax 2016, 15/16 ff verwenden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Herzlichen Dank für den Hinweis. RNr. 53 im Sonderbereich Pfändung hatte ich gefunden, aber dort wird ja die Eintragunsfähigkeit unter Hinweis auf Stöber Forderungspfändung bejaht.
    Die Anmerkung von Bestelmeyer im Rpfleger 2016/91 hatte ich seinerzeit beim schnellen Durchblättern des Hefts übersehen. An die werd ich mich halten und dann schaun wir mal, ob ich ein Beschwerdeverfahren in Gang bringen kann.

  • Hallo und ein frohes Neues ;)

    Jetzt hats mich auch erwischt:

    Erst Antrag auf Eintragung ZwaSiHyp. Da anstatt eines Titels etc. der PfüB beigefügt wurde, mit dem Inhalt:
    "gepfändet wird das angebliche Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an dem Grundstück ...... aufgrund der am XX.XX.2014 erklärten Auflassung",
    der Titel gegen den Vormerkungsberechtigten, nicht gegen den Eigentümer lautete (und weitere vollstreckungsrechtliche Probleme wie zB Verteilung auf mehreren Grundstücken vorlagen), habe ich rückgefragt, ob hier nicht eher eine Pfändung gewollt war. Nun kam der Antrag auf Eintragung der Pfändung.

    Es wurde nur das AWR gepfändet. Damit stellt sich schon mal die Frage nach der generellen Eintragungsfähigkeit, die von Schöner/Stöber, 15. Auflage Rn. 1601 sowie vom OLG Rostock in seiner Entscheidung vom 21.08.15 FGPrax 2016 und Demharter (den hab ich allerdings nicht), bejaht, hier und in der Literatur jedoch teilweise verneint wird.

    Die Auflassung wurde hier noch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.
    Zwar liegt der Kaufvertrag vor, die damalige Auflassung ist jedoch rauskopiert. Die Bewilligung wurde ebenfalls nicht erklärt. Die angegebene Fundstelle in diesem Thread https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…artschaftsrecht #10 verlangt das aber, was für mich plausibel erscheint, denn bislang ist die Rechtsposition des Erwerbers noch nicht gesichert. Ich habe hierzu allerdings nicht mehr gefunden, und KEHE/Keller hab ich auch nicht :(

    Selbst wenn mir die Auflassung noch nachgewiesen wird und ich mich der Meinung anschließe, dass die Pfändung eingetragen werden kann, war sie wegen der fehlenden Bewilligung tatsächlich wirksam? Und was mache ich mit dem Antrag für die ZwaSiHyp? Mein erster Gedanke war Zurückweisung, weil der Schuldner ja noch nicht eingetragen ist. Kann der Gläubiger - eine wirksame Pfändung und Nachweis der Unterlagen erstmal vorausgesetzt - die Umschreibung beantragen? Müsste dann eine Zwischenverfügung ergehen?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenn die Zustellung des PfÜb nur an den Erwerber erfolgt ist, kann lediglich das Anwartschaftsrecht gepfändet sein, weil die Pfändung des Anwartschaftsrechtes am Grundstück durch Zustellung (nur) an den Grundstückserwerber erfolgt, § 857 Abs 2 ZPO (Wilsch im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2016, Sonderbereiche Pfändung im Grundbuchverfahren, RN 53; Stöber im Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 848 RNern.13; Smid im Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 857 RN 28; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1599; Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, Einleitung § 11 (Rechtslage zwischen Auflassung und Eintragung) RN 43).

    Gepfändet werden kann nur das „gesicherte“ Anwartschaftsrecht (s. dazu Keller § 11 RNern. 6, 7), nicht die „ungesicherte Anwartschaft“ (Keller, RN 15 mwN (Anm.: Keller/Munzig gibt es bei juris: http://www.juris.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint

    Keller sieht die Voraussetzungen für eine gesicherte Anwartschaft darin, wenn folgendes vorliegt (s. RN 7):
    1. Auflassung (§ 925 BGB, §§ 20, 29 GBO), die wirksam, bindend und dem GBA nachgewiesen sein muss (siehe hierzu GBO § 20 Rn 1, 4, 5, 84);
    2. Eintragungsantrag des Auflassungsempfängers (§ 13 GBO), der nicht zurückgenommen und nicht zurückgewiesen sein darf;19
    3. Eintragungsbewilligung des von der Eintragung Betroffenen (§§ 19, 29, 39 Abs. 1 GBO), die wirksam, unwiderruflich und dem GBA nachgewiesen sein muss.


    Dazu führt Keller aus: „Wer die Bewilligung des Betroffenen (§§ 19, 39 Abs. 1 GBO) zu den Eintragungsvoraussetzungen rechnet (vgl. GBO § 20 Rn 5 ff.) und berücksichtigt, dass die Bewilligung und die Auflassung dem GBA nachgewiesen werden muss (§§ 19, 20, 29 GBO), kann von einem verkehrsfähigen Recht nicht sprechen, wenn der Veräußerer zwar die Auflassung und Bewilligung erklärt, aber dem Auflassungsempfänger die zur GB-Eintragung notwendige Urkunde vorenthalten kann.20“.
    20) Ebenso zu § 20 GBO LG Bonn Rpfleger 1989, 449 (Eintragung Pfändungsvermerk); MüKo/Kanzleiter, § 925 Rn 37; Kerbusch, Rpfleger 1988, 475, 477 in Anm. zu LG Fulda Rpfleger 1988, 252; Hintzen, Rpfleger 1989, 439, 441 Fn 39 f.; vgl. auch Weser, MittBayNot 1993, 253, 256.


    Auch wenn lediglich Auflassung, Bewilligung (§ 19 GBO) und Vormerkung vorliegen, liegt nach Ansicht des BGH ein verkehrsfähiges und damit pfändbares Anwartschaftsrecht vor (s. Keller, RNern 3, 18, 20, mit Darstellung der Gegenmeinung in RN 19).

    Die Frage, ob die Pfändung des Anwartschaftsrechts bei der Erwerbsvormerkung vermerkt werden kann, ist streitig (s. oben #65 oder Zöller/Stöber, § 848 RN 13)

    Jedenfalls kann sie erst dann bei der Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Auflassung in grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen ist (OLG Rostock, Beschluss v. 21.8.2015, 3 W 173/13
    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Das setzt voraus, dass sie verwendbar sein muss, also auch die Eintragungsbewilligung nachgewiesen ist (s. oben).

    Und wenn diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegen, ist der Antrag auf Eintragung der Pfändung nicht vollziehbar und damit -nach Anhörung- zurückzuweisen. Es kann insoweit nichts anderes gelten, als wenn in dem auf Formstrenge beruhenden Zwangsvollstreckungsverfahren (BGH, Beschluss v. 21.07.2011, I ZB 93/10) die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind (OLG München, Beschluss vom 20.10.2012, 34 Wx 455/11) oder die Zustellung nicht nachgewiesen ist (KG, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.12.2016, 15 WF 22/16, Rz. 6; OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 29.01.2009, 34 Wx 116/08).

    Das Gleiche gilt für den ursprünglich gestellten Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, bei dem es nicht nur an dem Titel, sondern auch an der Identität zwischen Vollstreckungsschuldner und eingetragenem Grundstückseigentümer fehlt und damit die Voraussetzungen des § 750 ZPO nicht vorliegen (Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10. Aufl., RN 1.1.1 Unterteil 1; BayObLG, Beschluss vom 03.08.1982, BReg 2 Z 54/82 = Rpfleger 1982, 466 mit weit. Nachw.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (9. Januar 2017 um 11:26) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Dankedankedanke lieber Prinz, für deine umfangreichen Erläuterungen. Ich konnte gestern leider nicht mehr antworten. Sie hat auf jeden Fall Licht in mein Durcheinander gebracht, und mir nochmal viel Stoff für meine Beschlüsse gegeben. Jetzt bin ich ein bisschen gespannt, ob und was die Gläubigerin auf die Zurückweisung zurück "feuert".

    Danke!

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Zu meinem Beitrag #64 habe ich seinerzeit den Antrag zurückgewiesen. Jetzt wird die damalige Auflassung zum Vollzug vorgelegt (sowie Antrag auf Eintragung von Grundschulden, bzgl. derer eine Verpfändung eingetragen war).
    Nach Anmerkung Bestelmeyer zu OLG Rostock Beschluss vom 21.08.2015, 3 W 173/13 in Rpfleger 2/2016 ist die Pfändung ja ins Leere gegangen und konnte auch nicht später wirksam werden, so dass ich eintragen kann?

  • Ich hänge mich mal hier dran:
    Ich habe ein Ersuchen eines Finanzamts auf Eintragung einer Sicherungshypothek vorliegen. Der Vollstreckungsschuldner ist lediglich Vormerkungsberechtigter. Laut Ersuchen wurde durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums gepfändet und zur Einziehung überwiesen (liegt mir aber nicht vor).
    Wenn ich es richtig verstanden habe, kann die Eintragung der Sicherungshypothek bereits beantragt werden, wird aber dann erst mit der Eigentumsumschreibung eingetragen, richtig?
    Muss mir die Pfändungsverfügung vorgelegt werden?
    Was passiert mit der eingetragenen Vormerkung? Kann diese bei Eigentumsumschreibung gelöscht werden? Dies soll ja normalerweise nur erfolgen, wenn keine Zwischeneintragungen erfolgt sind…
    Vielen Dank!

  • Ergänzung zu meinem Fall:

    Mittlerweile ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nebst Zustellungsnachweis an den Schuldner (alles nur in einfacher Kopie) eingegangen. Gepfändet wird das angebliche Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums. Beantragt wird die Grundbuchberichtigung dahingehend, dass die Pfändung bei der eingetragenen Vormerkung vermerkt wird.


    Wenn ich mich nun der Meinung anschließe, welche die Eintragungsfähigkeit verneint, so weise ich den Antrag zurück. Mit Vollzug der Eigentumsumschreibung kann ich sodann die bereits beantragte Sicherungshypothek eintragen. Sehe ich das richtig? Kann die Vormerkung sodann trotz eingetragener Sicherungshypothek gelöscht werden?

    Wenn ich die Eintragungsfähigkeit bejahe, so müsste ich in dem Fall meines Erachtens dazu kommen, dass die Eintragung momentan nicht möglich ist, da die Unterlagen lediglich in Kopie vorliegen. Fraglich ist für mich zudem, ob ein Anwartschaftsrecht überhaupt bereits entstanden ist. Die Auflassung ist bereits erklärt, in der Urkunde ist jedoch keine Bewilligung erklärt (hierzu ist der Notar bevollmächtigt). Laut Beschluss des BGH vom 18.12.1967 (Az.: V ZB 6/67) ist neben der Auflassung der Umschreibungsantrag des Auflassungsempfängers notwendig. Ist es daher richtig, dass hier (noch) kein Anwartschaftsrecht vorliegt und somit eine Eintragung schon aus diesem Grund nicht möglich ist?

    Vielen Dank!

  • ... Die Auflassung ist bereits erklärt, in der Urkunde ist jedoch keine Bewilligung erklärt (hierzu ist der Notar bevollmächtigt)....

    Wenn davon ausgegangen wird, dass das Entstehen des Anwartschaftsrechts auch voraussetzt, dass die Eintragungsbewilligung erklärt ist (s. oben KEHE/Keller; Hügel im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 15.12.2019, § 20 RN 85 („nach überwiegender Ansicht existiert ein Anwartschaftsrecht zumindest dann, wenn die Auflassung sowie die Bewilligung erklärt und der Antrag des Erwerbers auf Umschreibung beim Grundbuchamt gestellt ist …. bzw. eine Vormerkung zu seinen Gunsten eingetragen oder beantragt ist“), Dieckmann, BWNotZ 5/2008, 134/141 mwN in Fußn. 76; http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-08.pdf, Ruhwinkel im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 925 RN 40, J. Weber im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.01.2019, § 925 BGB RN 200 und 200.1 mwN in Fußnote 551), dann ist noch kein Anwartschaftsrecht entstanden, so dass die Pfändung in´s Leere geht (s. den bei juris 2112 https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post108715
    am 2.2.2007 zitierten Beschluss des OLG Jena vom 28.09.1995, Az.: 6 W 73/95
    https://research.wolterskluwer-online.de/document/aae68…9a-5612582ec221

    Maßgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Das OLG Jena führt dazu aus (Hervorhebung durch mich):

    „Ein Anwartschaftsrecht der Beteiligten zu 2) und 3) auf Erwerb des Eigentums am betroffenen Grundstück bestand demnach nicht zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses v. 5. 4. 1993 am 10. 4. 1993 an die Vollstreckungsschuldnerin und die Drittschuldnerin. Die Beachtung der Pfändungsformalitäten zur Herbeiführung einer formal wirksamen Zwangsvollstreckung ersetzt nicht das Fehlen des Vollstreckungsgegenstandes. Dieser ist nicht nachträglich mit dem Eingang des Umschreibungsantrags vom 21. 4. 1993 geschaffen worden. Denn eine Pfändung kann nur die bei ihrem Wirksamwerden vorliegenden Vermögensgegenstände mit Beschlag belegen, nicht aber den späteren Erwerb.“

    Entgegen dieser Entscheidung ist allerdings ist die Zustellung an den Drittschuldner nicht erforderlich, da es sich bei dem Anwartschaftsrecht um ein drittschuldnerloses Recht handelt (Riedel im BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2019, § 857 RN 4).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hoffe auf ein Rechtsmittel ;)

    Hängt eben von der Begründung der Zurückweisung ab. Die Ausführungen von Weber treffen zwar genau den vorliegenden Fall, er räumt aber ein, dass es bislang nur Literaturmeinung dazu gibt. Nach Hügel würde wohl sogar ein pfändbares Anwartschaftsrecht entstanden sein ("... bzw. eine Vormerkung …"). Der Beschluss des OLG Jena läßt nicht erkennen, ob es die Bewilligung auch bei einer eingetragenen Vormerkung erwarten würden.

  • ... Nach Hügel würde wohl sogar ein pfändbares Anwartschaftsrecht entstanden sein ("... bzw. eine Vormerkung …"). ..

    Das „bzw. eine Vormerkung..“ bezieht sich den Ersatz für den Antrag des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung und nicht auf die Bewilligung des Veräußerers hierzu. Der Leitsatz aus dem Beschluss des BGH vom 01.12.1988, V ZB 10/88, lautet: „Der Senat hält an der in seiner Entscheidung (WM 1975, 255 (256) = DNotZ 1976, 96 (97)) begründeten Auffassung fest, dass ein übertragbares und damit pfändbares Recht eines Auflassungsempfängers erst dann vorliegt, wenn ein Antrag auf Eigentumsumschreibung vom Erwerber beim Grundbuchamt gestellt ist (oder eine Auflassungsvormerkung vorliegt, vgl. BGHZ 83, 395 (399) = NJW 1982, 1639 = LM § 313 BGB Nr. 94; BGHZ 89, 41 (44 f.) = NJW 1984, 973).“

    Medicus führt dazu in der DNotZ 1990, 275 aus: „Gleichsam in der Mitte steht eine Ansicht, die zusätzlich einen Antrag des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung4 verlangt5“

    Nach Hügel ist daher ohne Eintragungsbewilligung des Veräußerers eben kein pfändbares Anwartschaftsrecht entstanden

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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