Pfändung Anwartschaftsrecht

  • Beantragt wurde die Eintragung der Pfändung des Anwartschaftsrechts aus Auflassung bei der für die Schuldnerin eingetragenen Auflassungsvormerkung. Mit dem Pfändungsbeschluss habe ein paar Probleme, bin aber nicht sicher, ob ich zu kleinlich bin.

    Ich bin mir unsicher, ob die Bezeichnung des Drittschuldners ausreichend ist. Der Pfändungsbeschluss lautet:
    Wird das Anwartschaftsrecht der Schuldnerin aus der Auflassung des Grundstücks ... an ihn durch die Verkäuferin Erika Mustermann am 05.07.2000 zu UR ... des Notars ... (eingetragen in Abt. II Nr. 2) gepfändet. Der Schuldnerin wird verboten, über das Anwartschaftsrecht zu verfügen.
    Damit endet der Pfändungsbeschluss.

    Die Drittschuldnerin nicht ausdrücklich benannt, nur bei der Bezeichnung des zu pfändenden Anspruch mit ihrem Namen bezeichnet (ohne Anschrift oder Geburtsdatum).
    Zugestellt ist der Pfändungsbeschluss nur an die Schuldnerin... wirksam ist die Pfändung also sowieso noch nicht und Zwvfg. erforderlich.

    Weiterhin fehlt im Pfändungsbeschluss die (laut Zöller auch ohne besonderen Antrag) zu treffende Anordnung, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom AG der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben ist. Hat mich das im Moment zu interessieren?

    Als besonderes Bonbon hat der Gläubiger bereits jetzt die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 848 ZPO in Höhe seiner Forderung beantragt...

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  • Die Sicherungshypothek wird aufgrund der Bewilligung des Sequesters eingetragen. (§ 848 II; 19 GBO) Hinsichtlich der Bestellung ist ein entsprechender Beschluss des VG notwendig.

    Mangels vollständiger Angabe des Drittschuldner (derjenige der an den Schuldner die Herausgabe der Leistung schuldet) ist nach dem Sachverhalt eine wirksame Zustellung nicht erfolgt. Die Pfändung des Anspruchs nicht bewirkt.

    Der einzig gangbare Weg scheint zu sein dem Gl. aufzugeben den PfüB per Beschluss ergänzen (Anschrift und hinsichtlich der Bestimmung zur Bestellung eines Sequesters) zu lassen und anschließend mit Nachweis der wirksamen Zustellung beider Beschlüsse wieder vorzulegen.

    So dann ein (gesonderter) Beschluss über die Bestellung des Sequesters ergangen ist kann dieser die Bewilligung bzgl. der Sihy erteilen und den Antrag stellen.

    Daher ist der vorliegende Antrag auf Eintragung durch den Gl. zurückzunehmen.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Achtung, Mola. Du musst unterscheiden zwischen der Pfändung des (schuldrechtlichen) Eigentumsverschaffungsanspruchs einerseits und des Anwartschaftsrechts aus Auflassung andererseits. Hierzu musst du den Pfändungsbeschluss ganz genau lesen und auch feststellen, ob zB die Auflassung bereits erklärt wurde.
    Bei der Pfändung des AWR aus Auflassung ist keine Zustellung an Drittschuldner nötig. Auch ein Sequester wirkt nicht mit. Siehe hierzu RZ 1599 ff im Schöner/Stöber.

  • @ blue:
    Den Text des Pfändungsbeschlusses habe ich in #1 komplett wiedergegeben. Die Auflassung ist bereits erklärt (vor einigen Jahren habe ich schon den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen, da Käufer und Verkäufer pleite sind, keine Kostenvorschüsse gezahlt haben und keine Lastenfreiheit herbeigeführt haben).
    Demnach liegt ja tatsächlich ein Fall von Rn. 1599 vor und ich könnte die Pfändung eintragen.
    Der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek ist aber gleichwohl zur Zeit nicht möglich, oder (Rn. 1600)?
    Danke für den Hinweis!!

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  • Die Pfändung des Anwartschaftsrechts ist bei der Vormerkung nach zutreffender Ansicht überhaupt nicht eintragbar (Palandt/Bassenge § 925 RdNr.27; Staudinger/Pfeufer § 925 RdNr.129; KEHE/Keller, Einl. L 29; a.A. Demharter Anh. zu § 26 RdNr.53; Schöner/Stöber RdNrn.1594, 1601; Vollkommer Rpfleger 1969, 409).

    Damit wären Deine Probleme gelöst.

    Vor allem würdest Du der Prüfung enthoben, ob das gepfändete AWR im Zeitpunkt der Pfändung bereits existiert hat -falls es überhaupt schon existiert-. Denn nach zutreffender Ansicht kann ein AWR im vorliegenden Fall wohl nur entstanden sein, wenn zu der Auflassung und der Eintragung der Vormerkung im Zeitpunkt der Pfändung bereits die Bewilligung der Eigentumsumschreibung hinzugetreten war (KEHE/Keller Einl. L 3, 4, 21).

  • Auch die Bewilligung zur Eigentumsumschreibung ist bereits im Kaufvertrag aus dem Jahr 2000 erklärt worden. Es liegt nur kein Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels vor, diesen habe ich ja 2004 zurückgewiesen.
    Ich werde noch mal in mich gehen, ob ich die Eintragung aus den von juris2112 genannten Gründen (und Fundstellen) ablehne.

    Danke Euch allen, Ihr habt mir sehr geholfen!

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  • Ich halte die Auffassung, welche die Eintragungsfähigkeit einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des AWR bei der eingetragenen Erwerbervormerkung verneint, deshalb für zutreffend, weil das dingliche AWR nichts mit dem schuldrechtlichen Anspruch zu tun hat, den die Vormerkung sichert.

    Im vorliegenden Fall kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des Pfändungsbeschlusses auch keine Auslegung dahin in Betracht, dass (auch) der schuldrechtliche Eigentumsverschaffungsanspruch gepfändet wurde. Eine solche Pfändung wäre bei der Vormerkung natürlich eintragbar.

  • Mein Gläubiger ist äußerst wehrhaft. ;)
    Er will weder den Antrag auf Eintragung der Pfändung zurücknehmen, noch den auf Eintragung der Sicherungshypothek.

    Daher meine Nachfrage (will in meinen Beschluss ja nichts falsches schreiben):

    Ich möchte grundsätzlich die Eintragung der Pfändung aus den von juris genannten Gründen ablehnen (auch wenn der Gläubiger behauptet, dass die Eintragungsfähigkeit herrschende Meinung sei). Kann ich zusätzlich in Frage stellen, ob überhaupt die Pfändung wirksam geworden ist -was ja vom GBA zu prüfen ist- ?

    Auflassung und Eintragungsbewilligung sind im Vertrag vom 05.07.00 enthalten. Ein Antrag auf Eigentumsumschreibung vom 09.03.04 wurde am 08.12.04 zurückgewiesen, da kein Kostenvorschuss gezahlt wurde (die anderen Beanstandungspunkte sind behoben worden). Der Pfändungsbeschluss wurde dem Schuldner am 16.05.07 zugestellt. Aktuell liegt also kein Antrag auf Eigentumsumschreibung vor, aber die Auflassungsvormerkung ist im Grundbuch eingetragen. Bestand dann das AWR überhaupt im Zeitpunkt der Pfändung? Aus dem Schöner/Stöber ergibt sich hierzu nichts. Den oben schon zitierten KEHE habe ich leider nicht.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags auf Eintragung der Sicherungshypothek zum jetzigen Zeitpunkt wird auf Rpfleger 85, S. 305 verwiesen. Ich verstehe die Anmerkung zu der dortigen Entscheidung letztendlich so, dass der Antrag schon jetzt gestellt werden kann, aber mit Zwischenverfügung dem Gläubiger aufzugeben ist, die Eigentumsumschreibung (mit der die Sicherungshypothek entsteht) herbeizuführen.
    Hat vielleicht schon mal jemand einen solchen Fall gehabt und kann mir sagen, ob ich damit richtig liege?

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  • Gegen die Eintragbarkeit der Pfändung des AWR bei der Vormerkung auch Bauer/v.Oefele/Kössinger § 20 RdNr.222 (für die Eintragung der Abtretung des AWR; für die Eintragung der Verpfändung oder Pfändung des AWR kann aber natürlich nichts anderes gelten). Auch Münzberg (Rpfleger 1985, 307) tendiert zur fehlenden Eintragungsfähigkeit, und zwar mit dem bereits genannten Argument, dass zwischen schuldrechtlichem Anspruch und AWR zu unterscheiden ist. Das entscheidende Argument scheint mir aber zu sein, dass das AWR als solches unstreitig nicht eintragungsfähig ist. Wenn aber das AWR als solches nicht eintragungsfähig ist, wie sollte dann seine Abtretung, Verpfändung oder Pfändung im Grundbuch vermerkt werden können?

    Im vorliegenden Fall dürfte das gepfändete AWR nach dem mitgeteilten Sachverhalt im Zeitpunkt der Pfändung bereits enstanden gewesen sein (Auflassung + Vormerkung + Bewilligung der Eintragung der Auflassung). Grundbuchverfahrensrechtlich ist daher von der Wirksamkeit der Pfändung auszugehen, sodass sich ein hilfsweises Eingehen auf diese Frage erübrigt.

    Was den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek angeht, stimme ich der Einschätzung zu, dass dieser Antrag durch Zwischenverfügung zu beanstanden und dem Gläubiger unter Fristsetzung die Herbeiführung der Eigentümereintragung des Erwerbers aufzugeben ist (in diesem Sinne Münzberg Rpfleger 1985, 308). Nach fruchtlosem Fristablauf ist sodann zurückzuweisen.

    Der Antrag auf Eintragung der Pfändung des AWR bei der eingetragenen Vormerkung ist mangels Eintragungsfähigkeit dagegen sofort zurückzuweisen.

  • Danke juris, auch für die weiteren Argumente und Fundstellen.

    So hatte ich es jetzt auch vor (Antrag auf Eintragung der Pfändung zurückweisen, Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek (erneut) beanstanden unter Aufgabe der Herbeiführung der Eigentumsumschreibung).

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  • Nach der Entscheidung des OLG Jena vom 28.09.1995 (Rpfleger 1996, 100) ist, so wie ich die Entscheidung verstehe, eine Eintragung der Pfändung des AWR möglich, und die Auflassung durch einen Sequester zu genehmigen.

    Im Unterschied zu dem Fall von Mola wurde in der vorgenannten Entscheidung aber keine Vormerkung hinsichtlich des Anwartschaftsrecht für die Erwerber eingetragen.

    Nach der Auffassung von juris 2112 kann hingegen die Pfändung des Anwartschaftsrecht nicht eingetragen werden, wenn die Vormerkung für den Erwerber nach bereits erklärter Auflassung eingetragen werden.

    Gebe zu das ich den Argumenten von juris 2112 nicht folgen kann. :gruebel:Würde es aber gern verstehen.

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  • Der vom OLG Jena (Rpfleger 1996, 100) entschiedene Fall betraf einen Sachverhalt, bei welchem die erfolgte Pfändung des (nicht existenten) AWR unwirksam, aber gleichzeitig der schuldrechtliche Eigentums-verschaffungsanspruch gepfändet worden war. Dass die Pfändung dieses schuldrechtlichen Anspruchs bei der Vormerkung vermerkt werden kann, ist aber überhaupt nicht zweifelhaft, weil die Vormerkung ja gerade zur Sicherung dieses (gepfändeten) Anspruchs bestellt wurde. Das OLG Jena war demzufolge mit der Eintragungsfähigkeit der Pfändung des AWR überhaupt nicht befasst, weil diese Pfändung im entschiedenen Fall ins Leere ging. Die Auffassung meines Vorredners, das OLG Jena hätte diese Eintragungsfähigkeit bejaht, ist daher nicht zutreffend.

    Im Gegensatz zum schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch handelt es sich beim AWR um eine dingliche Erscheinungsform, die neben dem schuldrechtlichen Anspruch bestehen kann oder auch nicht (was davon abhängt, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für das Entstehen eines AWR erfüllt sind). Man muss daher strikt zwischen dem schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch und dem dinglichen AWR unterscheiden.

    Die Vormerkung sichert lediglich den schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch des Erwerbers. Demzufolge kann auch nur die Abtretung, Verpfändung und Pfändung dieses schuldrechtlichen Anspruchs bei ihr vermerkt werden. Die Abtretung, Verpfändung und Pfändung eines daneben entstandenen dinglichen AWR hat damit aber nicht das geringste zu tun. Die Tatsache, dass die Eintragung einer Vormerkung eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen für das Entstehen eines AWR darstellt, ändert nämlich nichts daran, dass die Vormerkung lediglich den schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch sichert und dass bei der Vormerkung daher nur Rechtsänderungen vermerkt werden können, die diesen Anspruch betreffen. Im Gegensatz hierzu ist das dingliche AWR als solches (völlig unstreitig) nicht eintragungsfähig. Wenn es aber nicht eintragungsfähig ist, können auch keine Rechtsänderungen im Grundbuch vermerkt werden, die sich auf das AWR beziehen. Denn es ist nicht die Aufgabe des Grundbuchs, die Rechtsverhältnisse an einem Recht zu verlautbaren, dass selbst überhaupt nicht eintragungsfähig ist.

  • Diese Argumentation mag zwar rechtstheoretisch richtig hergeleitet sein, führt m.E. jedoch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung des Pfändungsgläubigers des AWR. Obwohl dieser Pfändungsgläubiger Zugriff genommen hat auf eine nahezu gefestigte dingliche Rechtsposition im Eigentum, wäre er in diesem Fall schlechter gestellt, als der Pfändungsgläubiger, der "nur" den schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch gepfändet hat.

    Und dann sind wir wieder bei dem Argument, das wir schon einmal diskutiert haben: liegt in der Pfändung des AWR aus Auflassung nicht mindestens auch die des schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs? Ich kann mich dunkel daran erinnern, dass ich dieses Argument irgendwo gelesen und schon einmal hier vorgetragen hatte. Allerdings wurde es von juris2112 in der Luft zerrissen mit der Begründung, das eine habe eben mit dem anderen nichts zu tun und wenn der Gläubiger zu blöd ist, beide Ansprüche zu pfänden, sei er eben selbst schuld.

    Dem kann man zwar nicht wirklich widersprechen. "Pech gehabt" ist in diesem Fall aber auch nicht gerade überzeugend.

    Man könnte aber mal darüber nachdenken, ob für den Pfändungsgläubiger des AWR nicht auch ohne Verlautbarung der Pfändung im GB im Moment der Eigentumsumschreibung nicht doch eine Sicherungshypothek entsteht.

  • Dass die Sicherungshypothek für den Pfändungsgläubiger des AWR mit der Eigentumsumschreibung auf den Schuldner kraft Gesetzes entsteht, steht völlig außer Frage. Denn ob sie entsteht oder nicht, hängt nur von der Wirksamkeit der Pfändung, nicht aber von ihrer (deklaratorischen) Verlautbarung im Grundbuch ab. Aus eben diesem Grund wird der vorliegende Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek ja auch nicht zurückgewiesen, sondern es wird dem Pfändungsgläubiger lediglich aufgegeben, die Eigentümereintragung des Schuldners herbeizuführen, damit auch -die durch diese Eigentümereintragung kraft Gesetzes entstehende- Sicherungshypothek des Gläubigers eingetragen werden kann.

    Im übrigen verweise ich auf Münzberg Rpfleger 1985, 308:

    Vergeblich wäre auch die Hoffnung eines Gläubigers, dass seine nur dem Schuldner zugestellte AWR-Pfändung als Doppelpfändung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet wird; denn die Anspruchspfändung wird nur wirksam, wenn sei dem Veräußerer als Drittschuldner zugestellt ist, § 829 Abs.3 ZPO. Im Falle der Doppelpfändung hätte der Sequester für die nötigen Anträge und für die Bewilligung der Berichtigung gesorgt.

    Dem ist nichts hinzuzufügen außer die Feststellung, dass nach dem Wortlaut des Pfändungsbeschlusses völlig eindeutig ist, dass lediglich das AWR gepfändet wurde und dass eine Pfändung des Eigentumsverschaffungs-anspruch des weiteren ausscheidet, weil insoweit die Drittschuldnerzustellung fehlt.

    Der Gläubiger muss einfach den Weg der Doppelpfändung von schuldrechtlichem Eigentumsverschaffungs-anspruch und dinglichem AWR gehen. Dies schon deshalb, weil im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein kann, ob bereits ein pfändbares AWR entstanden ist.

  • Habe die Akte gerade (wie in #11 beschrieben) erledigt.

    Es war dem Gläubiger bewußt, dass er nur das dingliche AWR gepfändet hat. Am PfÜB ist da nichts auszulegen. In seiner Rückantwort hat er großmütig festgestellt, dass das Gericht (also ich) richtig erkannt hat, dass nicht der Eigentumsverschaffungsanspruch gepfändet wurde, sondern das dingliche AWR. Er wollte also wirklich nur das AWR pfänden und muss nun mit den Folgen leben (Beschwerde kommt sowieso, er bat um rechtsmittelfähige Entscheidung).

    Nachdem ich mich in die Materie eingelesen habe, ist die Beurteilung von juris absolut zutreffend (wie immer? ;)).

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  • Nun, wenn die rechtliche Folge des Entstehens der Sicherungshypothek unstreitig ist, dann ist ja auch kein Nachteil für den Pfändungsgläubiger zu befürchten. Dann ist alles ok.
    Frage mich nur, ob das jemals einer durchschaut. Aber das ist nun wirklich nicht unser Problem.

    Übrigens juris: in meiner alten Sache (du weißt schon) haben alle alles ohne Murren geschluckt. Kam bis heute keine Beschwerde. :cool:

  • Nun, wenn die rechtliche Folge des Entstehens der Sicherungshypothek unstreitig ist, dann ist ja auch kein Nachteil für den Pfändungsgläubiger zu befürchten.


    Es sei denn, das GBA übersieht bei Eigentumsumschreibung die nicht eingetragene Pfändung des AWR...
    Aber wenn man so lange mit dem Gläubiger gerungen hat, sollte das eigentlich nicht passieren. Und vielleicht weist mich das LG (wenn die erwartete Beschwerde kommt) ja auch an, die Pfändung doch einzutragen.

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  • Aber müssen wir diese denn von Amts wegen eintragen? Glaub ich nicht. Die wird der Gläubiger schon beantragen müssen. Was meinst du?

  • Ich denke auch, dass der Gläubiger den Antrag stellen muss (so auch Schöner/Stöber Rn. 1590). Aber den hat er bei mir ja schon jetzt zusammen mit dem Antrag auf Eintragung der Pfändung gestellt. Diesbezüglich habe ich mit Zwvfg. aufgegeben, die Eigentumsumschreibung herbeizuführen, weil ja erst mit Umschreibung die Sicherungshypothek entsteht.

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