Hinterlegungssache?

  • Hallo, bei uns wurde in einer Strafsache per Beschluss Zeugenentschädigung festgesetzt. Der Zeuge wollte sich das Geld jedoch nicht überweisen sondern bar auszahlen lassen. Die Kollegin hat dann über den Postbank-Minutenservice das Geld zur Barabholung angewiesen. Dort hat der Zeuge das Geld jedoch nicht abgeholt. Nun ist das Geld wieder bei uns im Gericht. Die Kollegen aus der Strafabt. wollen das Geld bei mir hinterlegen. Ist das ein Hinterlegungsgrund? Wenn ja, reicht ein Beschluss der Strafrichterin darüber aus? Oder hätte eigentlich ganz anders verfahren werden müssen?

  • Mir reicht das ohne weiteres. Ein Beschluss der Strfrichterin ist nicht erforderlich, da sich der Hinterlegungsgrund aus dem Gesetz ergibt (§ 372 ff BGB).
    Die Verfahrensweise der Stafabteilung ist m.E. nicht zu beanstanden.

  • Hallo,
    also wenn die Strafabteilung die Hinterlegung beantragt, hätte ich da so meine Probleme einen Hinterlegungsgrund zu erkennen, da das Problem, zumindest in Baden- Württemberg über die Gerichtskasse bzw. Landesoberkasse anders gelöst werden kann.
    Wenn die Bank den Betrag hinterlegen wollte würde ich zustimmen.
    Als ehemaliger Strafrechtler, hätte ich veranlasst, dass der nicht abgeholte Betrag bei der Gerichtskasse zum Aktenzeichen der Strafsache einbezahlt wird, gleichzeitig hätte ich eine Annahmeanordnung hierfür erlassen, damit es auf dem ursprünglichen Ausgabetitel zurückgebucht werden kann.
    Vielleicht gibt es aber auch landestypische Unterschiede bezüglich der Titelverwaltung. In Baden- Württemberg hätte es so funktioniert.

    viele Grüße

    AnZi

  • Ich denke auch, dass das in den Haushaltstitel: Vermischte Einnahmen gehört (und eine entsprechende Annahmeanordnung und Umbuchung vom Kostenbeamten zu verfügen ist) und nicht in den für: Gelder der Hinterlegung.

    Für andere Behörden, die ihre verwahrten Gegenstände oder auszuzahlenden Gelder nicht loswerden können, gibt es auch besondere Verwaltungsbestimmungen, wie dann damit umzugehen ist und es wird kein Hinterlegungsverfahren daraus. Das dürfte innerhalb der Justiz nicht anders sein.

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