Prozesskosten Pflichtteilsentzug

  • Hallo, folgendes Problem:
    Sind Kosten für den Prozess um wirksamen Pflichtteilsentzug bei der Erbscheinsgebühr zu berücksichtigen, wenn der Prozess in einem Vergleich mit Kostenaufhebung endet? - ich denke nicht.

    Zugrundeliegender Fall:

    Im gem. handschr. Testament haben sich die Eheleute zu Alleinerben eingesetzt und dem Sohn den Pflichtteil entzogen.

    Erbschein wurde zugunsten des überlebenden Ehemannes erteilt. Bereits bei der Abrechnung der dortigen Gebühren gab es einige Diskussionenn zur Wertfestsetzung.

    Da der Pflichtteil entzogen war wurde er bei der Erbscheinsgebühr nicht in Abzug gebracht (kann sein das das nicht richtig war).

    Nun bekomme ich die Akte mit einem Schreiben des Ehemannes vorgelegt mit einer Kopie eines Vergleichs des hiesige LG, wonach der Erbe an den Sohn 51.000 Euro bezahlen muss, soweit kein Problem, muss ich nachbewerten und nachträglich den Gebührenwert verringern.

    ABER FRAGE:
    Der Ehemann bringt auch vor, dass ihm aus dem Prozess ca. 10.000 Euro Kosten und Auslagen entstanden sind und will auch diese berücksichtigt wissen.

  • Ein Abzug der Prozesskosten scheidet aus.

    Wenn über das Erbrecht Streit bestanden hätte, könnte der Erbe die betreffenden Prozesskosten auch nicht absetzen. Dann kann er aber "erst recht" nicht die Kosten absetzen, die ihm in einem Pflichtteilsprozeß entstanden sind.

    Ob der Erbe die betreffenden Kosten in erbschaftsteuerlicher Hinsicht geltend machen kann, ist eine andere Frage.

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