Überweisungsbeschluss zur EGS

  • Morgen,
    ich habe ein Problem, bei dem ich nicht mehr weiterkomme.
    Gepfändet wurde eine Eigentümergrundschuld. Nun soll ein Überweisungsbeschluss ergehen. Mein Problem ist, dass zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
    Der Insolvenzverwalter hat das Grundstück aus der Masse freigegeben. M.E. bezieht sich diese Freigabe aber nicht auf die Eigentümergrundschulden. Ich finde hierzu jedoch keine Literatur. Kann mir einer helfen?

    Habe ich hier überhaupt ein Vollstreckungshindernis? Nach 89 InsO?
    Ich habe ja keinen Insolvenzgläubiger, sondern einen Absonderungsgläubiger.

  • Ist das nicht auch ein Insolvenzgläubiger? Sonst könnte er doch kein Absonderungsgläubiger sein.

    Insofern wird doch nur zwischen Insolvenz- und Neugläubigern unterschieden (§ 89 I und II Inso).

  • Ja, das mag sein. Also er ist dann Insolvenzgläubiger und wegen des Pfändungspfandrechtes auch Absonderungsgläubiger.

  • Die Freigabe durch den IV bezieht sich immer nur auf bestimmte Gegenstände der Insolvenzmasse (MüKo-Lwowski, § 35 InsO Rz. 100 m.w.N.). Sie kann zwar auch konkludent erfolgen; im geschilderten Fall würde ich trotz Freigabe des Grundstücks jedoch nicht automatisch auch von der Freigabe der EGS ausgehen, wenn dies nicht aus der Freigabeerklärung des IV hervorgeht. Denn es kann durchaus sinnvoll sein, das Grundstück freizugeben, weil es z.B. aufgrund laufender Kosten nur defizitär zu halten wäre, die EGS aber bei der Masse zu behalten, weil die nichts kostet und nur potentiell bei Versteigerung/Verkauf was bringt.

    Wenn der Gläubiger die EGS vorinsolvenzlich wirksam gepfändet hatte, dann steht ihm zunächst natürlich ein Absonderungsrecht zu, das er grundsätzlich auch selbst verwerten darf. In Betracht könnte allerdings kommen, dass die Pfändung über § 88 InsO unwirksam geworden und/oder nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar ist. Ich würde den IV zum Antrag auf Überweisung anhören. Wenn der nichts Vernünftiges einzuwenden hat, wird man dem Überweisungsantrag m.E. stattgeben müssen.

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