Nachlassverwaltung, kostendeckende Masse

  • Der Antrag kann nur von allen Erben gemeinschaftlich oder von einem Gläubiger gestellt werden.

    Der Gläubiger muss dann aber noch darlegen, dass die Befriedigung seiner Forderung durch das Verhalten des/der Erben gefährdet wird.

    Die einfache Nichtzahlung einer offenen Rechnung rechtfertigt die Anordnung der NLV aufgrund Gläubigerantrag nicht. Die NLV dient nicht dazu, dem Gläubiger ein evtl. Klageverfahren zu ersparen. Es fehlt hier an der Gefährdung die z.B. dann gegeben wäre, wenn die Erben den Nachlass verwahrlosen lassen oder z.B. den Nachlass verprassen oder ins Ausland schaffen etc.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • danke für die antwort, also kann ich den antrag quasi sofort zurückweisen ?

    und was ist den 2 von den 4 erben in diesem falle zu raten? diese möchten ja die Rechnungen begleichen, aber die anderen beiden wirken nicht mit...
    was haben die 2 für Möglichkeiten? (von Anwalt wurde ihnen antrag auf nachlassverwaltung geraten)

  • 1. Der Antrag der Erben ist zurückzuweisen, weil ihn nicht alle Erben stellen. Der Antrag des Gläubigers wäre zurückzuweisen, weil er nicht den Voraussetzungen hinsichtlich der "Gefährdung der Befriedigung" entspricht bzw. dazu nichts vorgetragen wurde. Vor der Zurückweisung aber die anderen Erben und den Gläubiger anhören.

    2. Es steht jedem Erben frei, Rechnungen aus dem Eigenvermögen zu begleichen und dann im Innenverhältnis Ersatz von den anderen Erben zu fordern.

    3. Können Verwaltungshandlungen (und das können auch die Zahlung von Verbindlichkeiten sein), durch Mehrheitsbeschluss (nach Bruchteilen) von den Erben gefasst werden. Dann kann die den NL verwaltende Bank auf der Grundlage eines solchen Mehrheitsbeschlusses zur Zahlung vom NL-Konto aufgefordert werden.

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  • Ich wäre euch ebenfalls um Erfahrungswerte dankbar. Nachlassverwaltung kommt bei uns sehr selten vor.

    Die Erbfolge ist unproblematisch, beide Miterben haben die NLV beantragt. Hintergrund ist, dass noch nicht klar ist, ob und in welcher Höhe noch Schadensersatzforderung auf den Nachlass zukommt, da die Schuldfrage des - für den Erblasser tragischerweise tödlichen - Unfall noch nicht geklärt ist.

    Ich hab keine wirkliche Ahnung, was ich als kostendeckende Masse ansetzen soll. Bei Erbfall war Vermögen von rund 9.800,- EUR da, zwischenzeitlich wurden rund 7.100,- EUR für die Bestattung bezahlt. Hiervon soll jedoch ein Teil wieder erstattet werden (der EL war Soldat, die BW übernimmt einen Teil). In welcher Höhe ist jedoch ungewiss, die Informationsbroschüre gibt nur einzelne Punkte an. Es müssten jedoch mindestens 2.000,- sein (Vergleich: Rechnung Bestatter mit Broschüre).
    Weitere Verbindlichkeiten werden nicht angegeben. Wohnung o.ä. war nicht vorhanden.
    Das ergäbe ganz grob eine Masse von 4.000 - 4.500 EUR. Mindestgebühr 200,- EUR im Jahr, Veröffentlichung (sind das auch so um die 30,- wie im Erbenaufgebot?) und Vergütung. Denkt ihr, das reicht? Einen Vorschuss möchten die Erben nicht bezahlen. Bei Zurückweisung würde ja § 1990 BGB gelten, sodass ebenfalls Haftungsbeschränkung eintritt.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Die Masse scheint mir zunächst ausreichend zu sein, aber es ist schwer zu sagen, ob sie es auch bleiben wird. Das hängt davon ab, welche Vergütungsansprüche der Verwalter im Laufe des Verfahrens erwerben wird, d.h. wie lang und schwierig das Verfahren sein wird.
    Ich würde hier wohl die Nachlassverwaltung anordnen, dabei aber die Erben darauf hinweisen, dass - wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die Masse nicht mehr für die Vergütung des Verwalters ausreicht - sie mit der Aufhebung der Verwaltung gem. § 1988 II BGB rechnen müssen, wenn sie dann nicht doch einen Vorschuss zahlen.

  • Ich verstehe nicht, warum man so großzügig zu den Erben ist und von der Regel abweicht. Die wollen Schutz und der Nachlassverwalter und das Gericht haben Arbeit und können evtl. dem Geld nachlaufen.

  • Das verstehe ich jetzt nicht. Niemand hat die Absicht, dem Geld hinterherzulaufen. Man muss eben den Verwalter entsprechend einnorden, dass er bei allem, was er tut, seine Vergütung im Auge hat, d.h. gucken muss, ob das Geld noch reicht, so wie es die Zwangsverwalter immer tun. Wenn es knapp wird, muss er dies anzeigen. Dann wird von den Erben ein Vorschuss angefordert mit der Androhung, dass bei Nichtzahlung die Nachlassverwaltung nach § 1988 II BGB aufgehoben wird.
    Bei Zwangsverwaltungen ist dies Gang und Gäbe (§ 161 III ZVG).

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