Der Antrag kann nur von allen Erben gemeinschaftlich oder von einem Gläubiger gestellt werden.
Der Gläubiger muss dann aber noch darlegen, dass die Befriedigung seiner Forderung durch das Verhalten des/der Erben gefährdet wird.
Die einfache Nichtzahlung einer offenen Rechnung rechtfertigt die Anordnung der NLV aufgrund Gläubigerantrag nicht. Die NLV dient nicht dazu, dem Gläubiger ein evtl. Klageverfahren zu ersparen. Es fehlt hier an der Gefährdung die z.B. dann gegeben wäre, wenn die Erben den Nachlass verwahrlosen lassen oder z.B. den Nachlass verprassen oder ins Ausland schaffen etc.