Nachlassverwaltung, kostendeckende Masse

  • Hallo.

    Ich habe einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlassverwaltung unter ("relativ" schlüssigem) Sachvortrag des Antragstellers (ehem. Betreuer) über das Vorhandensein einer kostendeckenden Masse, wobei der Verbleib der Masse ungeklärt ist und fraglich ist, ob nach Abzug der Beerdigungskosten noch weiter ausreichender Nachlass vorhanden ist.

    Nam HRP, Nachlassrecht und Palandt sollte man in solchen Fällen vor Einrichtung einer Nachlassverwaltung ein Sachverständigengutachten einholen und eine Person als Sachverständigen auswählen, die man später auch als Nachlassverwalter einsetzt.

    Meine Fragen hierzu :

    - Habt ihr einen Textbaustein oder Formulierungsvorschlag hierzu ?

    - Welche Kosten entstehen für das Gutachten (wonach rechnet der Gutachter ab ?)

    - Wer trägt die Kosten des Gutachtens und muss ich die Parteien zuvor über die Kostentragung informieren ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der ehemalige Betreuer ist nur antragsberechtigt, wenn er (a) Nachlassgläubiger ist und (b) Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (§ 1981 Abs.2 S.1 BGB). Vor erfolgter Erbenfeststellung kommt die Anordnung einer Nachlassverwaltung somit überhaupt nicht in Betracht.

    Sofern die Anordnung nach den vorstehenden Ausführungen überhaupt möglich ist, hat der Antragsteller nicht nur für das Gutachten, sondern auch für die Verfahrenskosten und die Vergütung des Nachlassverwalters einen ausreichenden Vorschuss zu leisten (Palandt/Edenhofer § 1982 RdNr.1 a.E.). Eine solche Kostenvor-schussanforderung dürfte im vorliegenden Fall zur umgehenden Antragsrücknahme führen.

  • Da ist mein Problem :

    Die Erben stehen fest (Ehefrau und 2 Kinder, hinsichtlich der im Ausland lebenden Ehefrau nebst 1 Kind erscheint die Annahme fraglich). Ein (insoweit Mindestquoten-)Teilerschein für das zweite Kind (1/3 wegen Gütertrennung) wurde erteilt.

    Der Betreuer trägt (unter Nachweis seiner Gläubigerstellung mittels Vorlage des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gegen das Vermögen d. Erbl.) zum Umfang der Masse vor, dass per Abrechnung (3 Monate vor dem Tode) noch ca. 5.200,- € vorhanden waren und legt ein Schreiben der Miterbin bei, dass er sich wegen seiner Forderung an die übrigen Miterben wenden möge, da sie diese mangels eigenem Vermögen nicht zu befriedigen gedenke.

    Die antragstellende Miterbin trug bei Erbscheinsantrag vor, dass nach Abzug der Beerdigungskosten "nichts" (Wert = null) übrig sei und sie den Erbschein nur zur Übernahme der Erblasserwohnung benötigen würde.

    Wem glaube ich jetzt und kann ich hier (ohne weiteres, beim vorliegenden Sachvortrag wie oben) bei Weigerung einer Vorschusszahlung den Antrag zurückweisen, ohne dass ich den Sachvortrag im Rahmen von § 12 FGG weiter selbst überprüfe (Kontenabfragen etc.) ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Welche Vermögensverhältnisse drei Monate vor dem Ableben des Erblassers oder im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden haben, ist uninteressant. Für die Frage, ob eine die Kosten der Nachlassverwaltung deckende Masse vorhanden ist, kommt es auf den Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung an. Zu jetzigen Zeitpunkt ist das Vorhandensein einer ausreichenden Masse aber nicht nur nicht belegt, sondern es liegt sogar die gegenteilige Äußerung einer Miterbin vor, wonach der Nachlass durch die Bestattungskosten vollständig aufgezehrt wurde. Da sich ein "Null-Nachlass" später nicht wieder von selbst vermehren kann, muss davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Masse nicht vorhanden ist. Dies führt zur Zurückweisung des Antrags nach § 1982 BGB, die ich hilfsweise auch damit begründen würde, dass die Erbschaftsannahme zweier Miterben ebenfalls fraglich ist.

  • Ich muss das Thema mal wieder aufwärmen, da ich jetzt auch mal einen Antrag auf Nachlassverwaltung auf dem Tisch habe. Den Antrag habe die beiden Erbinnen (beide schon betagt) über einen RA gestellt. Dieser hat angemerkt, dass er "davon ausgeht, dass nach Begleichung der Verbindlichkeiten ein Überschuss verbleibt." In der Testamentsakte ist bislang kein Wertfragebogen eingegangen, allerdings hat der Testamentsvollstrecker in einem Schreiben an die Erbinnen (liegt in Kopie in der Akte) mitgeteilt, dass der Kontostand "derzeit" (nach dem Erbfall) 1.200,00 € betrage und gerade noch der Grabstein, nicht jedoch mehr die noch offenen Heimkosten in Höhe von ca. 2.1000,00 € beglichen werden können. Die Antragstellerinnen befürchten, dass durch das Verhalten des Testamentsvollstreckers der Nachlass gefährdet ist ...
    1. Frage: Reicht es aus, einen Vorschuss anzufordern (falls ja, in welcher Höhe ?!?) und kann dann einleiten oder muss ich vor Anordnung tatsächlich ein Gutachten erstellen lassen (durch wen ?) und 2. Frage: suche ich mir für den Fall der Anordnung einen meiner Meinung nach geeigneten Nachlassverwalter aus ? :confused: Fragen über Fragen - ich hoffe, mir ist noch zu helfen :oops:.

  • Wenn alle Erben den Antrag stellen, ist diesem - auch bei bestehender TV - grundsätzlich stattzugeben (MüKo-Siegmann Rdnr. 2, 3 zu § 1981 BGB).

    Der Sinn eines "Gutachtens" erschließt sich mir in so einem Fall nicht.

    Ich würde:
    TV kurz anhören
    KV anfordern
    NL-Verw. bestellen (so wie NL-Pfleger; die NL-Verw. ist ja eine Sonderform der NL-Pflegsch., § 1975 BGB)

  • Ein Gutachten wäre dann nur dazu da, zu klären, ob wirklich ausreichend Nachlassmasse vorhanden ist. Andererseits hab ich ja den Vorschuss (deswegen die doofe Frage, ob zusätzlich ein Gutachten erforderlich ist --> ich hatte die Vorrredner so verstanden, als bräuchte man beides). Und den TV würdest Du weswegen anhören ?!? Weil ich ihm durch die Verwaltung praktisch die Verfügungsbefugnis nehme ?!? Ich dachte, wenn der/die Erbe/n die Verwaltung beantragen und Masse da ist, muss ich anordnen.

  • Und den TV würdest Du weswegen anhören ?!? Weil ich ihm durch die Verwaltung praktisch die Verfügungsbefugnis nehme ?!? Ich dachte, wenn der/die Erbe/n die Verwaltung beantragen und Masse da ist, muss ich anordnen.



    na ja, lieber einmal mehr anhören als zu wenig; KV dauert ja eh noch.

  • In welcher Höhe würdest Du den den KV anfordern ? Gerichtskosten kann ich mangels Nachlasswert noch nicht abschätzen, Veröffentlichungskosten ca. 150,00 €, und dann noch die Vergütung/Auslagen des Verwalters - keine Ahnung wie viel Aufwand drin steckt. Ich tendiere dazu, erstmal 500,00 € anzufordern (ggf. kann man ja einen weiteren Vorschuss erfordern).

  • ich klinke mich hier mal ein, ich habe jetzt auch einen Antrag auf AO der NLverwaltung, über einen Notar eingereicht. Erbfall war 12/06. Antragsteller sind zwei von drei Miterben; Begründung ist: zum Nachlass gehört ein 1/2 MEAnteil an einem Grundstück, dieses ist in Abt. III mit zwei GS , beide fast vollständig valutierend , belastet. Bankguthaben war nicht vorhanden, der Rest ist ohne nennenswerten Wert.
    Nach dem was ich bislang gelesen habe.
    1. es müßten alle Miterben den Antrag stellen
    2. Kostenvorschuß zwingend anfordern
    Danach keine NL Verwaltung,denn der NL ist überschuldet und die beiden Antragsteller sind auch keine NL Gläubiger....und mir fehlt der Antrag der dritten Erbin...? also Zwischenvfg. mit diesen Hinweisen und dann Zurückweisung ?

  • --> § 2062 BGB: "von den Erben nur gemeinschatlich"

    Zur Frage weiter oben nach einem geeigneten Nachlassverwalter: Ich würde einen Rechtsanwalt vor Ort auswählen, der
    a) etwas vom Erbrecht versteht und
    b) nicht bereits so ausgelastet ist, dass er keine Zeit hat.

    Wird bei Euch die Vergütung nach VBVG oder nach Nachlasswert bezahlt?

  • Danach keine NL Verwaltung,denn der NL ist überschuldet und die beiden Antragsteller sind auch keine NL Gläubiger....und mir fehlt der Antrag der dritten Erbin...? also Zwischenvfg. mit diesen Hinweisen und dann Zurückweisung ?



    Ja, alle Erben müssen den Antrag gemeinsam (und können ihn nur vor der Teilung) stellen, MüKo-BGB Rdnr. 3 zu § 1981 BGB.
    Kostenvorschuss wird ebenfalls angezeigt sein (vgl. § 1982 BGB).

  • Ich habe jetzt einen Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung vorliegen einer gesetzlichen Erbin 2. Ordnung 1. Ordnung hat komplett ausgeschlagen und etliche 2. Ordnung). Wenn der Vortrag stimmt haben alle anderen ausgeschlagen, so dass diese Alleinerbin wäre.

    In der Sache ist Nachlasspflegschaft drin, der 1.- Bericht des Nachlasspflegers ist dergestalt, dass ein PKW vorhanden ist Wert ca. 1800,00 für den ein Interessent gefunden wurde, daneben Grundbesitz , der wegen des Renovierungsstaus , der ländlichen Gegend und eines seit Jahren ungenutzten Ladenkokals mit Renovierungsstau sehr schwer veräußerbar scheint.Der Grundbesitz soll laut Aussage eines ersten Inausgenscheinnahme eines Maklers einen Wert zwischen 30.000,00 und 40.0000 , jedoch auch erheblich darunter haben. Schulden sind bisher ca. 19000 bekannt.
    Ich beabsichtige Erbscheins zu verlangen und überlege ob EUr 1800,00 mir reichen um die Nachlasspflegschaft anzuordnen oder ich weiteren Vorschuss verlangen soll ( Gutachtenkosten für Haus ? )
    Wie würdert ihr das sehen , ist meine erste Nachlassverwaltung

  • Ich würde einen genügend großen Vorschuss verlangen. Nachfordern ist ein Problem (dann läufst Du dem Geld hinterher). Sollte der Alleinerbe den Vorschuss nicht bezahlen, kannst Du den Antrag auf Anordnung der Nachlasspflegschaft zurückweisen.

    Einen Erbschein wirst Du nicht als Anordnungsvoraussetzung verlangen können. Der Antrag auf Anordnung der Nachlassvewaltung muss allerdings so schlüssig sein, dass Du feststellen kannst, dass alle Erben den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt haben.

  • jetzt habe auch ich einen Antrag auf Nachlassverwaltung, gestellt von 2 von 4 Miterben, was ja nach den Voraussetzungen nicht ausreicht.
    sie sind erben aufgrund öffentlichen testaments.

    grund für die nachlassverwaltung: die erben sind zerstritten und 2 von ihnen weigern sich Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen und Auskunft zu erteilen, die antragstellenden miterben möchten die persönliche erbenhaftung ausschließen.

    das antragsrecht des erben erlischt, wenn er den Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet - wann ist das?

    desweiteren liegt ein antrag von einem Nachlassgläubiger vor, da die Rechnung nicht bezahlt wurde.
    reicht dies aus als "Gefährdung der Befriedigung des Nachlassgläubigers"?

    ich würde jetzt grds. erstmal einen vorschuss anfordern und die übrigen 2 erben anhören, macht aber ja nur sinn, wenn überhaupt ein zulässiger antrag vorliegt, wobei ich mir nicht sicher bin.

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