e.V. im Aufgebotsverfahren

  • hallo , ich stelle heute mal eine Frage für meine Kollegin ein, die es einfach nicht schafft, sich hier anzumelden:daumenrun

    es geht um einen Grundschuldbrief, die Bank als Gläubigerin hat auf Verlangen des Gerichtes eine e.V. formlos eingereicht. 2 Bankmitarbeiter versichern, dass der Brief " im Hause , jedoch nicht auffindbar sei"

    Frage 1) muss die e.V. durch dem Bankvorstand abgegeben werden, oder ist der zuständige Bankmitarbeiter dazu berechtigt ?

    Frage 2) ist das Aufgebotsverfahren ohnehin gelaufen, da nicht definitiv feststeht, dass die Urkunde vernichtet, verloren oder unbrauchbar ist ?

  • Hatte schon solche Fälle.

    zu 1.: Mir hat es auchgereicht.
    zu 2.: Nach der e.V. wäre es für mich ausreichend, das Verfahren weiter zu bearbeiten.

  • Ich bin ebenfalls der Auffassung, dass das Verfahren weiterbetrieben werden kann. Das Aufgebot bezweckt, das "brieflose" Grundpfandrecht wieder verkehrsfähig zu machen, weil nach dem Erlass des Ausschlussurteils die Erteilung eines neuen Briefes beantragt werden kann. Gefahren sind mit der Erteilung eines neuen Briefs nicht verbunden, weil ein entsprechender Grundbuchvermerk erfolgt (§ 68 Abs.3 GBO).

    Eine eV ist grundsätzlich nicht erforderlich (§ 1007 Nr.3 ZPO). Wenn das Verfahren aber auch ohne eine eV durchgeführt werden könnte, dann kann es auch nicht schädlich sein, dass die eV streng genommen nicht vom "Antragsteller" stammt. Außerdem sehe ich keinen Grund, weshalb die Nachweise i.S. des § 1007 ZPO nicht auch durch die eV eines Dritten erbracht werden können.

    Man kann nun darüber diskutieren, ob das "Verschlampen" eines Briefs einem "Abhandenkommen" im Rechtssinne gleichzusetzen ist, weil letzteres ja eigentlich einen Besitzverlust voraussetzt. Ich wäre insoweit aber großzügig, weil das Recht auch in diesem Fall nicht verkehrsfähig ist. Die Gläubigerin wird für ihre Schlamperei bereits durch die Verpflichtung zur Tragung der Kosten bestraft, die sie nach Sachlage schwerlich auf den Eigentümer abwälzen kann. Wenn der alte (kraftlos gewordene) Brief nach erfolgter Erteilung des neuen Briefs wieder auftaucht, hat die Gläubigerin eben Pech gehabt.

  • So, da bin ich wieder.
    Ich habe hier einen Aufgebotsantrag vorliegen. Im Antrag erklärt die Gl., dass die Briefe auf dem Postwege verloren wurden. Die Unterlagen waren aufgrund der Abtretung versandt worden.
    In der e. V. wurde erklärt, dass über die Rechte nicht verfügt wurde, auch nicht durch Abtretung.

    Die Abtretung dürfte doch erst dann vollzogen sein, wenn diese auch auf den Briefen dokumentiert wurde. Oder nicht?

  • Der Briefvermerk ist nur deklaratorisch.

    Die Abtretung von Briefrechten erfolgt gem. § 1154 BGB:

    1. Erteilung einer Abtretungserklärung an den Zessionar oder Eintragung der Abtretung im Grundbuch

    und

    2. Übergabe des Hypothekenbriefs.

    Hier hat noch kein Rechtsübergang stattgefunden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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