Geschädigtenbenachrichtigung nach § 111e Abs.4 StPO

  • Hallo Kollegen,

    hier mal eine Frage nach der Zuständigkeit bei Euch.
    Meines Erachtens ergbt sich aus dem Rechtspflegergesetz keine Zuständigkeit für die Rechtspfleger.§ 31 Abs.1 Ziff.2 überträgt uns die Geschäfte bei der Durchführung der Vollziehung des dinglichen Arrestes, soweit uns die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind. Die Rückgewinnungshilfe gibt es im Zwangsvollstreckungsverfahren ja in dem Sinne nicht. Die Vollziehung endet meines Erachtens auch mit der Sicherstellung des Geldes. Wie wird das bei Euch gehandhabt?

  • Hallo,

    ich hab mal im "Handbuch zur Vermögensabschöpfung" von Savini nachgelesen. Dort steht, dass für diese Mitteilung der Rpfl zuständig ist. Und so wird es bei uns eigentlich auch gemacht...

  • Danke für die schnelle Antwort! Ich habe zwar auf ein anderes Ergebnis gehofft, aber die Sache ist hier auch noch nicht vollständig geklärt worden. Soviel ich weiß gibt es in Niedersachsen eine AV, wonach der Rechtspfleger nur für die Benachrichtigung der unbekannten Geschädigten zuständig ist. Diese AV soll der Entlastung der Staatsanwälte dienen, daher schließe ich daraus, dass die Niedersachsen grds. auch der Meinung sind, dass diese Mitteilung in die Zuständigkeit der Staatsanwälte fällt.

  • Ich möchte das Thema erneut aufgreifen. Ich hab gehört das auch in Bayern eine Entlastungsverordnung für die Staatsanwälte exestieren soll, wonach der Rechtspfleger die Geschädigtenbenachrichtigungen vornimmt. Genau wissen tu ich es aber nicht. Dies würde bedeuten, dass wir vom Gesetz her erstmal grundsätzlich nicht zuständig sind.
    Kann mir jemand weiterhelfen? Vielleicht gibt es ja auch weitere Literatur, außer Savini, da dieser die Zuständigkeit nicht wirklich begründet.

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