Firmenrecht

  • Hallo Kollegen und Kolleginnen!

    Hab hier die Anmeldung eines e. K. vorliegen. Er möchte seinen Betrieb gerne unter der Firma
    A-Städter Bahntouristik e. K.
    betreiben.
    Gegen die Angabe des Ortes hab ich ja nichts einzuwenden, aber wie sieht es denn mit "Bahntouristik" aus? Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Reisebüros.
    Könnte die Deutsche Bahn evtl. ein Problem damit haben und wenn ja, könnte das dann auch zu meinem Problem werden, oder kann ich ohne Weiteres wie beantragt eintragen? :gruebel:
    Woher weiß ich denn, ob ein solches Wort (hier eindeutig der Deutschen Bahn zuzuordnen) irgendwie geschützt ist und muss mich das überhaupt interessieren?

  • § 18 II HBG sagt, irreführungseignung wird nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. also regelmäßig nicht. die kommentierung spricht von "grobraster" der prüfung. namens- und markenrechte gehören daher -richtigerweise- ins materielle zivilrecht.

    die ganze lockerung des firmenrechts ist so zu verstehen, dass das gericht im zweifel nicht prüft. selbst phantasienamen sind ja längst zulässig.

  • Ich würde sagen, dass der Begriff "Bahntouristik" so allgemein ist, dass Bedenken nicht angebracht erscheinen. Unter Bahntouristik wird allgemein Schienentouristik verstanden und wenn einer mit der "Bahn" fährt, ist das ebenfalls eine Redewendung aus dem allgemeinen Sprachgebrauch.
    Das deutsche Unternehmen nennt sich "Deutsche Bahn" oder "DB", in der Werbung auch "Die Bahn". Daher ist ein schutzwürdiges Interesse nach meiner Auffassung nicht ersichtlich.

  • Bin zwar viel zu spät dran mit meiner Antwort, wollte aber noch was anmerken.

    Bei Problemen in dieser Richtung empfiehlt es sich doch immer, die IHK anzuhören. Die kennen sich in solchen Dingen ziemlich gut aus. Und wenn die grünes Licht geben, hab ich auch kein Problem mehr.

  • Na wenn das Ganze noch einmal aufgewärmt wird, gebe ich noch etwas Senf dazu. Gegen den Zusatz "Bahntouristik" hätte ich keinen Einwand (außer das Betätigungsfeld läge ganz anders). Das Registergericht muss auch nicht prüfen, ob eventuell Markenrechte etc. verletzt werden. Das ist Angelegenheit des Inhabers. Bei positiver Kenntnis wäre ein Hinweis sinnvoll und bei möglicher Irreführung natürlich eine Zwischenverfügung. Soweit die IHK genannt wurde, neigt die gelegentlich zu sehr großzügiger Auslegung, aber eine Hilfe ist deren Einschätzung auf jeden Fall.

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