Rückforderung in Raten (§ 1836 c BGB)

  • Hier würde ich auf jeden Fall die Betroffene anhören, da die Betroffene scheinbar noch sehr selbständig ist. Wird die Betroffene nicht beteiligt, liegt ein Verfahrensfehler vor. Da wäre ich vorsichtig.
    Verfahrenspfleger halte ich für unnotig. Begründgung wie oben.

    Muss das mal aufwärmen. Habe jetzt auch in Vertretung mich mal wieder um Vergütungsfestsetzungen gekümmert.

    Dass man bei Festsetzungen der Vergütung des Betreuers gegen das Vermögen ein Verfahrenspfleger bestellen muss, wenn man den Betroffenen selbst nicht anhören kann oder ihm das Verständnis fehlt, ist ja selbstverständlich.

    Mir ist aber nicht recht nachvollziehbar, wieso durch meine Kollegin, die ich jetzt nicht fragen kann, auch bei Regressforderungen der Staatskasse ein Verfahrenspfleger bestellt wird. Hier ist doch der Betreuer an der Vertretung des Betreuten bei der Anhörung nicht gehindert, da brauche ich doch nicht noch einen weiteren Vertreter ?? Dass davon unabhängig die Bekanntgabe auch noch persönlich an den Betreuten erfolgt, ist unabhängig davon zu betrachten.

  • Falls der Betreuer den Wirkungskreis der Vermögenssorge hat und in das Rückforderungsverfahren mittels Anhörung eingebunden ist, halte ich die Bestellung eines V-Pflegers für nicht erforderlich im Sinne des § 276 FamFG. Das halte ich für übertrieben, weil der Betreute durch seinen gesetzlichen Vertreter genügend geschützt wird.

  • Gut, dann sind wir einer Meinung. Dann werde ich das auch (weiter) in Zukunft als Vertreter so machen, auch wenn es meine Kollegin anders macht.

    EDIT:

    Man kann natürlich spitzfindig sein und einen Interessenkonflikt herbeireden: Wenn der Betreute in Regress genommen wird, kann es sein, dass der Betreuer das nächste Mal die Vergütung nicht vom Betreuten und damit aus der Staatskasse bekommt, und das ist ja bekanntlich etwas weniger !!

    Aber da gibt es wohl an anderen Stellen viel größere Konflikte, z.B. bei Anwälten: Der BGH verlangt ja nun, dass im PKH-Überprüfungsverfahren abändernde Beschlüsse nur an den Anwalt zuzustellen sind. Nehmen wir mal an, ich ändere PKH ab und verordne dem Mandanten eine satte monatliche Ratenzahlung. Aus der Erfahrung kenne ich Ehesachen incl. Folgesachen, wo der Anwalt etwa 1800 € PKH-Vergütung bekommt; seine Regelanwaltsvergütung beträgt in diesen Verfahren mitunter über 6000 €. Wenn man dann nicht von einem Interessenkonflikt spricht, wenn der Anwalt vor der Frage steht, gegen eine angeordnete Zahlung Rechtsmittel einzulegen und damit aller Voraussicht nach seine erhebliche Differenzvergütung einbüßt, dann weiß ich auch nicht. Der BGH hat dies jedenfalls zu keinem Zeitpunkt erkannt oder erkennen wollen.
    Aber angesichts dieses Beispielsfalls wäre es geradezu grotesk, beim Betreuer im Regressverfahren einen Interessenkonflikt zu vermuten.

  • An sich ist unsere Meinung einleuchtend.
    Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB), sein Handeln (Gegenvorstellungen vortragen) und sein Unterlassen dessselben wirken auf den Vertretenen zurück (§ 164 I1 BGB). Damit hat der Betreute ausreichend rechtliches Gehör erhalten, zumal er ja auch selber mit dem Rückforderungsbegehren konfrontiert wird und hier auch § 275 FamFG eine Rolle spielt.

  • Ich komme nochmal zurück auf mein letztes "EDIT":

    Bei der von mir versuchten Konstruktion eines Interessenkonfliktes geht es wirtschaftlich natürlich nicht um einen Konflikt zwischen Betreutem und Betreuer, vielmehr zwischen Staatskasse und Betreuer. Der Betreute wird so und auch so auf den Freibetrag runtergeschrumpft. Entweder erhalten die Mehrbeträge der Betreuer oder die Staatskasse. Und wenn ich Regress anordne, was (nur) dem Betreuer nicht passen würde, kann er ja Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen, und man wird sehen wie entschieden wird. Bei nochmaligem Überlegen kann man gegenüber dem Betreuten auch in dieser konkreten Fallsituation keinen Interessenkonflikt erkennen.

  • Hallo zusammen! Kann mir jemand sagen, wonach ich beim Einkommenseinsatz des Betreuten die Raten auf schon vor Einrichtung der Betreuung bestehende Verbindlichkeiten berücksichtigen kann? Gehen denn die älteren Schulden im Rang der Betreuervergütungsforderung vor, gibt es dazu vielleicht Entscheidungen?

  • Ältere Schulden genießen nicht automatisch Vorrang.
    Ich kenne nur eine Entscheidung des OLG Köln (Az. leider nicht mehr bekannt, da falsch notiert) mit dem Inhalt:
    Bei Konkurrenz mehrerer Ansprüche gebührt demjenigen Anspruch der Vorrang, der zuerst geltend gemacht wird.

    und eine in etwa passende des BayObLG Beschluss vom 03.03.2005 - 3 Z BR 192/04 (BTPrax 2005 Seite 151 ff):
    Der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 92c BSHG bzw. § 102 SGB XII hat gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse allenfalls gleichen Rang....

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