Herausgabe aufgrund Antrag des Hinterlegers ?

  • Vor 7 Jahren wurde ein Erhöhungsbetrag einer Spielerberechtigungsgebühr (370,00 DM) von einem Mitglied eines Golfclubs hinterlegt zugunsten
    a) der Golf Betriebs GmbH
    b) des Hinterlegers .

    Hinsichtlich Ziff. 5 (Rücknahmeverzicht) sind im Hinterlegungsantrag keine Angaben erfolgt.
    Entsprechende Schreiben der Golf Betriebs GmbH wurden damals vorgelegt, aus denen die Forderung hinsichtlich der Erhöhung ersichtlich war.
    Der Golfclub war damals in Insolvenz, die Golf Betriebs GmbH nicht.
    Nach Angaben des Hinterlegers wurde der Insolvenzverwalter des Golfclubs jedoch hinsichtlich der Hinterlegung informiert.

    Eine Aufforderung nach § 11 HLO ist nicht erfolgt.

    Nun liegt mir ein Herausgabeantrag des Hinterlegers vor, in dem er darauf hinweist, dass der damalige Sachbearbeiter der Hinterlegungsstelle gesagt haben soll, dass er - nach Ablauf der Verjährungsfrist ?? - die Herausgabe des hinterlegten Betrages beantragen könne.

    Lt. Bülow/Schmidt 4. Aufl. Rdn. 1 zu § 13 kann der Schuldner - falls ihm das Recht zur Rücknahme zusteht - die hinterlegte Sache zurücknehmen (§ 376 Abs. 1 BGB), d.h. die Hinterlegung widerrufen. Einem Herausgabeantrag des Schuldners ist zu entsprechen, ohne dass es einer Bewilligung des Gläubigers bedarf.

    Kann ich nun - obwohl hins. Rücknahmeverzicht pp - im Hinterlegungsantrag nichts gesagt worden ist, dem Antrag entsprechen ?
    Die Begründung "Ablauf der Verjährungsfrist " kann ich sowieso nicht nachvollziehen.

  • Ich verstehe leider den Sachverhalt nicht so richtig. Was war denn der Hinterlegungsgrund ? § 372 BGB ? Warum wurde der Golfclub nicht als Berechtigter angeführt bzw. deren Insolvenzverwalter ? Wieso wurde der InsO-Verwalter des Golfclubs von der Hinterlegung informiert, obwohl für die Golf Betriebs GmbH (und den Hinterleger) hinterlegt wurde ? Der Hinterleger wollte anscheinend nicht schuldbefreiend hinterlegen, daher wohl auch keine Angabe bzgl. eines Verzichtes auf die Rücknahme.
    Dass mit dem "Ablauf der Verjährungsfrist" kann ich auch nicht nachvollziehen.
    Ich verstehe den Sinn und Zweck der Hinterlegung hier überhaupt nicht. Wenn er nicht schuldbefreiend hinterlegen wollte, welchen Hinterlegungsgrund hatte er ? Annahmeverzug der Golf Betriebs GmbH ? Auch dann müßte er doch auf das Recht zur Rücknahme verzichten ?
    Gibt es keinen weiteren Sachvortrag beim Hinterlegungsantrag ? Ich hätte die Hinterlegung so wahrscheinlich nicht angenommen (ich weiß, das hilft jetzt auch nicht weiter).
    Ich würd mich wahrscheinlich formal auf § 13 HO zurückziehen und die Freigabeerklärung der Golf Betriebs GmbH verlangen. Ich hab den Kommentar gerad nicht zur Hand, daher dies nur aus dem Bauch heraus. Immerhin fehlt ja die Erklärung des Hinterlegers im Antrag, ob er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat oder nicht. Dies hätte ich beim Antrag sofort beanstandet und eine Erklärung verlangt. Jetzt im Nachhinein ist es schwierig. Daher würd auf der Freigabeerklärung der GmbH bestehen.

  • Der Sachverhalt ist leider so konfus. Die Annahmeanordnung ist aufgrund des Hinterlegungsantrages und eines Schreibens der Golf Betriebs GmbH, in dem der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde, erlassen worden.
    Die weiteren Angaben (Insolvenz des Golfclubs und Mitteilung der Hinterlegung an den Insolvenzverwalter, Geltendmachung der Verjährung)ergeben sich aus dem Herausgabeantrag.
    Den eigentlichen Hinterlegungsgrund kann ich auch nur mutmaßen.

    Ich frage mich nur im Hinblick auf die genannte Kommentarstelle, ob ich ohne den § 13 HLO zu berücksichtigen, dem Herausgabeantrag des Schuldners entsprechen kann oder - weil der Sachverhalt so ungewöhnlich ist - mich lieber auf den § 13 HLO zurückziehen und eine Freigabeerklärung der Golf Betriebs GmbH verlangen sollte.

  • Dachte ich mir schon. Bei uns gibt's auch einige ältere HL-Sachen, da fragt man sich, warum die AAO erlassen worden ist vom Kollegen. Und nun muss man sich herumschlagen mit der Akte.
    Die Frage ist nach Bülow/Schmidt 4. Aufl. Rdn. 1 zu § 13 HO, ob dem Schuldner ein Recht zur Rücknahme zusteht oder nicht. Dies beurteilt sich nach materiellem Recht und hätte nach meinem Dafürhalten die Hinterlegungsstelle bereits bei der AAO zu prüfen bzw. gflls. nachzufragen beim Antragsteller. Wenn der Schuldner formal auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat, steht ihm kein Recht zur Rücknahme mehr zu. Dies ist der Regelfall. Der Schuldner leistet nur dann schuldbefreiend, sowohl bei Annahmeverzug, als auch bei Ungewissheit über die Person des Berechtigten, wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet, §§ 372, 376 S.2, 378 BGB.
    Da der Schuldner anscheinend den Punkt 5. des Antrags nicht ausgefüllt hat, ist es schwierig zu sagen, ob er schuldbefreiend hinterlegen wollte (dann Verzicht auf Rücknahme, §§ 376 S.2 Zíffer 1, 378 BGB) oder nicht. Im letzteren Falle könnte tatsächlich der Schuldner die Herausgabe widerrufen, solange der Gläubiger nicht die Annahme erklärt hat.
    Nach dem Sachvortrag des Hinterlegers und der Tatsache, dass er sich selber unter Ziffer 4. angeführt hat, kann man folgern, dass er wohl nicht schuldbefreiend hinterlegen wollte. Aber bestand Annahmeverzug der Golf Betriebs GmbH ? Oder Ungewissheit über die Person des Berechtigten ? Kann ich alles hier nicht sehen. Möglicherweise hätte der Antrag daher abgelehnt werden müssen,da kein Hinterlegungsgrund gegeben war.
    Ich würde gleichwohl vom Standardfall einer schuldbefreienden Hinterlegung ausgehen und unterstellen, dass auf das Recht zur Rücknahme hätte verzichtet werden müssen. Auch wenn der Antragsteller nun behauptet, vom Rpfl. bei Antragstellung auf eine mögliche Herausgabe nach Ablauf einer Verjährungsfrist hingewiesen worden zu sein. Er hat ja überhaupt keine Erklärung zu Ziffer 5. abgegeben, ob er nun auf die Rücknahme verzichtet (dann hätte er unter Ziffer 4. gestrichen werden müssen) oder nicht. Verlang einfach die Einverständniserklärung der Golf Betriebs GmbH.

    Eine Frage, die sich mir aber stellt. Müßte man nicht den Golfclub auch noch als weiteren (dritten) Berechtigten mithineinnehmen ???? Wenn es sich aus dem Sachvortrag ergibt, dass der Betrag an den Golfclub bzw. den InsO-Verwalter zu zahlen ist, ist nicht auch noch der Golfclub möglicher Empfangsberechtigter ? Sind solche Beträge nicht grundsätzlich an den Golfclub selber zu zahlen ? Dann hätten wir auch einen Hinterlegungsgrund. Ungewissheit über die Person des Berechtigten, Golf Vertriebs GmbH oder Golfclub bzw. der InsO-Verwalter als Partei kraft Amtes.
    Auch hier würde ich - selbst wenn der Golfclub unter Ziffer 4. des Antrags nicht angeführt wurde, sich aber aus dem Sachvortrag ergibt, dass - möglicherweise - hier dem InsO-Verwalter des Golfclubs ein Recht am hinterlegten Betrag zusteht - die Freigabeerklärung des InsO-Verwalters verlangen. Warum sonst ist der InsO-Verwalter vom Hinterleger von der Hinterlegung in Kenntnis gesetzt worden ??? Obwohl er gar nicht als potentieller Empfangsberechtiger angeführt wurde ?
    Also lieber Vorsicht walten lassen.
    Man sieht, welche Folgen Anträge bzw. Annahmeanordnungen haben können, wenn bei der Hinterlegung der Sachverhalt entweder vom Hinterleger nicht richtig bzw. vollständig angeführt wird oder nicht vernünftig von der Hinterlegungsstelle aufgeklärt wird.
    Hoffe, das hilft Dir trotzdem. Zur Vorsicht kannst Du auch einfach eine Ablichtung des Herausgabeantrages a) an den InsO-Verwalter und b) an den Geschäftsführer der Golf Vertriebs GmbH schicken mit der Bitte um Mitteilung, ob der Betrag freigegeben wird.
    Wie ist der Golfclub denn eingetragen ? Als GmbH ? Und die Golf Vertriebs GmbH ist die pHG ?

  • Wie Mobi schon sagte, hat es vermutlich keinen Hinterlegungsgrund gegeben und die Annahme hätte niemals verfügt werden dürfen. Aber das Hinterlegungsrecht ist für diese Fälle bestens gewappnet, denn auch in den Fällen, in denen die Hinterlegung bewirkt wurde, obwohl kein Hinterlegungsgrund gegeben war, ist für die Abwicklung die Hinterlegungsordnung anzuwenden.
    Man kann deshalb die wohl überall vorhandenen derartigen Altfälle in aller Ruhe angehen.
    Bevor man sich jedoch Gedanken über die Herausgabe macht, sollte man sich vorher Klarheit verschaffen, wie man die Hinterlegung rechtlich einordnet.
    Nach dem Sachverhalt macht die Golf Betriebs GmbH den Anspruch geltend und sie wird auch als Empfangsberechtigte eingetragen. Als weiterer Empfangsberechtigter wird der Hinterleger eingetragen. Die Aufforderung an den Hinterleger, die Hinterlegung dem Gläubiger anzuzeigen, unterblieb. Dies alles führt zu dem Schluss, dass Gläubigerungewissheit oder Annahmeverzug weder bei Antragsstellung vorgebracht, noch die Annahmeverfügung darauf gestützt wurde. Damit entfällt aber auch die Anwendung der §§ 372 ff BGB und mithin auch eine Herausgabe an den Hinterleger nach § 379 BGB.
    Als Vorschrift für die Herausgabe kommt nur noch § 13 HintO in Betracht. Der Hinterleger, der den Herausgabeantrag gestellt hat, hat eine Freigabeerklärung des anderen Empfangsberechtigten oder ein rechtskräftiges Urteil mit Wirkung gegen diesen vorzulegen.
    Der Versuch, dem Verfahren durch nachträgliche Änderungen einen Hinterlegungsgrund zu verschaffen, denke ich, schließt sich von selbst aus. Es besteht auch kein Bedürfnis hierzu, denn die Hinterlegung hatte keine Wirkung auf das Schuldverhältnis.

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