nochmal europäischer Vollstreckungstitel...

  • folgender Sachverhalt:

    Es ist ein VU ergangen. Kein Antrag wg. europäischen Vollstreckungstitel.
    Dann hat sich der Schuldner gemeldet, Richter verwirft den Einspruch als unzulässig.

    Gläubigervertreter stellt Antrag auf Erteilung eines europäischen Vollstreckungstitel gem. Anhang V.

    Dieser Anhang V passt auf gar keinen Fall, da die erste Entscheidung ja nicht ersetzt wird.

    Jetzt frage ich mich aber, ob ich eine "normale" Bestätigung bzgl. des geltenden VU erteilen darf. Ich bin etwas irritiert, da es ja eigentlich keine unbestrittene Forderung mehr ist...

    Bin für jeden Hinweis dankbar...

    Viele Grüße

    kumi

  • 1.
    Das Versäumnisurteil kann nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen mitttels Formblatt in Anhang I VO (EG) Nr. 805/2004 bestätigt werden, da es sich nicht mehr um eine unbestrittene Forderung handelt (Schuldnerpartei hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt).

    Die Rechtsbehelfsentscheidung kann ebenfalls nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen mittels Formblatt in Anhang I VO (EG) Nr. 805/2004 bestätigt werden, da diese Entscheidung offensichtlich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

    Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung (Anhang V VO (EG) Nr. 805/2004) kommt ebenfallsnicht in Betracht, da weder zuvor das Versäumnisurteil als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurde noch die Rechtsbehelfsentscheidung (= 2. Versäumnisurteil) einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.


    2.1.1
    Stattdessen ist der Gläubigerpartei antragsgemäß eine Bescheinigung gem. Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Versäumnisurteil zu erteilen.

    Diese benötigt die Gläubigerpartei für das vereinfachte Vollstreckbarerklärungsverfahren bzw. die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat der EU.

    Für die Erteilung der vorgenannten Bescheinigung ist entweder der Rechtspfleger oder die Serviceeinheit bzw. Geschäftsstelle zuständig;
    sie obliegt demjenigen, dem die Erteilung der vollstr. Ausfertigung des Versäumnisurteils obliegt, § 56 AVAG.


    2.1.2
    Soweit das inl. Versäumnisurteil in abgekürzter Form hergestellt worden ist (§ 313 b ZPO), ist dieses auf Antrag der Gläubigerpartei von dem zuständigen Richter zu vervollständigen, § 30 I, IV AVAG.



    2.2 (Hinweis für die Gläubigerpartei):
    Um aus dem inländischen Versäumnisurteil die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat der EU einleiten zu können, benötigt die Gläubigerpartei folgende Dokumente:

    a)
    eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,

    b)
    die Vollstreckbarerklärung des inländischen Versäumnisurteils durch das zuständige Gericht in dem anderen Mitgliedstaat der EU.

    Die im vereinfachten Vollstreckbarerklärungsverfahren in dem anderen Mitgliedstaat von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 50, 53 und 55 VO (EG) Nr. 44/2001.

  • Abschließend wäre noch zu prüfen, ob die VO (EG) Nr. 44/2001 im vorl. Fall Anwendung findet.
    Zu diesem Zweck wird das Datum der Entscheidung (VU) sowie die Angabe des Mitgliedstaates benötigt, wo die Zwangsvollstreckung stattfinden soll.

  • Danke... bin schwer beeindruckt.

    Also VU ist am 11.04.2007 ergangen, Mitgliedsstaat ist Niederlande.

    Zumindest lag ich mit meine Gefühl richtig, dass ich keine entsprechend beantragte Bescheinigung erteilen kann.

  • Da die Entscheidung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erlassen worden ist, findet im vorl. Fall die VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung, da die Gläubigerpartei offensichtlich die Zwangsvollstreckung aus dem inl. Versäumnisurteil in den Niederlanden betreiben möchte.

    Die Bescheinigung gem. Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Versäumnisurteil kann daher antragsgemäß erteilt werden.

  • Bislang wurde nur die Bescheinigung nach Formblatt V gem. VO (EG) Nr. 805/2004 beantragt und die kann ich ja nicht erteilen.

    Danke für die ausführliche Hilfe!

  • Da letztlich die Gläubigerpartei die Zwangsvollstreckung in den Niederlanden betreiben möchte und die vorgenannte Bescheinigung hierzu benötigt, hätte ich keine Bedenken, den Antrag entsprechend auszulegen und die Bescheinigung zu erteilen.

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