RNF-Klausel BGB-Gesellschaft? verwirrt...

  • Habe hier einen Antrag auf Erteilung einer RNF-Klausel, bei dem ich zunächst dachte, die Erteilung sei nicht möglich, der RA nun aber natürlich Gegenteiliges behauptet- könnt Ihr mir vielleicht weiterhelfen?
    :confused:

    Also:

    Titel gegen 1.) ABC AG
    2.) Herrn XY

    beide wurden im Rubrum einzeln aufgelistet (nix erwähnt von BGB-Gesellschaft oder so) und als Gesamtschuldner im Tenor verpflichtet.
    In den Gründen steht dass Bekl. Ziff. 1 und 2 in BGB- Gesellschaft Eigentümer verschiedener Wohnungen sind.

    Nun möchte der RA eine RNF-Klausel bzgl. Ziff. 1 und zwar weil die ABC AG aus der BGB- Gesllschaft mit Herrn XY ausgeschieden und für sie die DEF AG eingetreten ist.

    Ich bin der Meinung, dass hier eben nur ein Titel gegen die beiden Einzeln vorliegt, nicht gegen die BGB- Gesellschaft, und daher kann ich auch keine RNF-Klausel erteilen.
    Der RA schreibt nun, ich soll die Gründe zur Auslegung hinzuziehen, da steht ja drin, dass es sich bei den beiden um eine GdbR handelt.

    :gruebel: Was meint Ihr?

  • Der RA schreibt nun, ich soll die Gründe zur Auslegung hinzuziehen, da steht ja drin, dass es sich bei den beiden um eine GdbR handelt.



    ...dann möge doch der RA zunächst beim Prozessgericht die Berichtigung des Tenors beantragen. So, wie der Titel derzeit gefasst ist, würde ich die Erteilung der RNF-Klausel ebenfalls ablehnen.

  • Eine RNF-Klausel kann nicht erteilt werden, da (zur Zeit) nicht die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

    Es wäre hier zunächst eine Berichtigung nach 319 zu prüfen.

  • Der RA schreibt nun, ich soll die Gründe zur Auslegung hinzuziehen, da steht ja drin, dass es sich bei den beiden um eine GdbR handelt.



    ...dann möge doch der RA zunächst beim Prozessgericht die Berichtigung des Tenors beantragen. So, wie der Titel derzeit gefasst ist, würde ich die Erteilung der RNF-Klausel ebenfalls ablehnen.



    Das würde ich auch machen!

  • Die Klärung der (umstrittenen, vgl. Pal/Sprau § 736 Rz. 6) Frage der Haftung eines neu eingetretenen GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der GbR kann m.E. nicht über eine Rechtsnachfolgeklausel umgangen werden.

    Im übrigen haftet der ausgeschiedene Gesellschafter, gegen den der Titel besteht, ja fort (a.a.O. Rz. 10).

  • Ja, genau: weil es im GB eingetragten wurde :strecker

    Also, dann weise ich das ganze jetzt zurück, helfe dem (sicheren) RM nicht ab und schaue mal, was das LG dann dazu sagt.

  • so, und weiter geht´s...

    hatte damals den antrag auf erteilung der rnf-klausel zurückgewiesen.
    ohne kostenentscheidung.
    eine solche wurde zwar bis jetzt auch noch nicht beantragt, dafür aber streitwertfestsetzung.

    wie ermittelt man denn den streitwert für einen antrag auf erteilung einer rnf-klausel?
    ich finde nix... :oops: (zu meiner entschuldigung, es ist immerhin kurz vor 4 an einem freitag nachmittag :()

    mach mich jetzt aber auch bald auf die socken,
    wünsche allen ein tolles 1. adventswochenende :bigbye:

  • müsste unter § 3 ZPO fallen.

    Das einzige, was ich in meiner Sammlung gefunden habe:

    Im Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entspricht der Streitwert dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs.

    LG München I, Beschluss vom 1.10.1998, 13 T 1756/98, JurBüro 1999(? da hängt die Heftklammer, vielleicht auch 1998), Seite 326/327.



  • :zustimm: auch für § 727

    vgl. Zöller Rdnr. 39 zu § 727 sowie Enders JurBüro 2000, 225 (Forderung incl. aller Nebenkosten, Zinsen pp.)

    Es fällt übrigens nur eine 0,3 Gebühr nach VV RVG 3309 an.

  • Zu # 10 die Entscheidung mit korrektem Az.:

    OS
    Der Streitwert im Verfahren über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach §§ 797 III, 733 ZPO entspricht dem im Verfahren über die Klauselerteilung, also dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Bei der Erinnerung gegen eine unbeschränkt erteilte Vollstreckungsklausel bemisst sich der Streitwert auch dann nach der gesamten titulierten Forderung, wenn der Gläubiger zunächst nur wegen eines Teilbetrages vollstreckt.

    LG München I, Beschl. v. 01.10.1998 - 13 T 17568/98 = JurBüro 1999, 326 = juris (KORE 526229900)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!