Keine Teilnahme an Inso, RSB erteilt, Vors. unerl. Handl.

  • Hallo zusammen,

    wie verhält es sich eigentlich, wenn gegen einen Schuldner eine Forderung aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung bestanden hat u. der Gläubiger zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis vom Insolvenzverfahren hatte bzw. erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach dem Schlußtermin von der Inso erfahren hat u. dem Schuldner mittlerweile die RSB erteilt wurde?

    Kann die Forderung jetzt nach Erteilung der RSB eingetrieben werden obwohl man nicht an der Inso teilgenommen hat? Wenn es sich um einen "normale", also nicht priviegierte Forderung handeln würde, verfällt ja die Forderung.

    Gilt die RSB aber auch für Forderungen von Gläubigern, die nicht Insolvenzgläubiger waren, obwohl die Forderung aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht? :confused:

    Danke schon mal!

    mb

  • Neugläubiger nehmen nicht am IV teil und denen gegenüber wirkt die RSB nicht.

    Nicht restschuldbefreit würde die Forderung doch nur, wenn sie als Forderung aus v.b.u.H angemeldet worden wäre. Wurde sie aber scheinbar nicht...

    Wegen Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben hilft vielleicht die Begründung in dem Beschluss.:

    BGH - IX ZB 288/03 - vom 13.07.2006

  • Ich glaube der Fragesteller meinte gar keine Neuverbindlichkeit, sondern eine Insolvenzforderung (aus vbuH), deren Inhaber - warum auch immer - nicht am Verfahren teilgenommen hat.

    Bei Altverfahren (d.h. vor Inkrafttreten von § 302 Nr. 1 InsO neu bis 30.11.01 eröffnete) kann nach RSB-Erteilung vollstreckt werden; notfalls ist lediglich die vbuH gerichtlich zu klären.

    Bei Neuverfahren (ab 01.12.01 eröffnet) ist der Wortlaut von § 302 Nr. 1 eindeutig und steht der Vollstreckung entgegen, wenn eine Teilnahme am Verfahren nicht erfolgte.

  • So ganz richtig schlau geworden bin ich aus dieser Fragestellung auch nicht. Vielleicht hat er nur für den Fall dass.... fragen wollen:gruebel:

  • Ich glaube der Fragesteller meinte gar keine Neuverbindlichkeit, sondern eine Insolvenzforderung (aus vbuH), deren Inhaber - warum auch immer - nicht am Verfahren teilgenommen hat.

    Bei Altverfahren (d.h. vor Inkrafttreten von § 302 Nr. 1 InsO neu bis 30.11.01 eröffnete) kann nach RSB-Erteilung vollstreckt werden; notfalls ist lediglich die vbuH gerichtlich zu klären....



    sehe ich vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Celle, 9 U 133/02, ZInsO 6/2003 anders, anmelden muss der Gläubiger schon, mit der weiteren Option, die vbuH streitgerichtlich feststellen zu lassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • also sachverhalt war wie folgt:

    kenntnis von der insolvenz hat der gläubiger im april 2003 erlangt. die forderung bestand schon seit 1999 aufgrund vuh.

    der schlußtermin war aber schon im januar 2003 u. somit wurde die forderung auch nicht mehr angemeldet.

    restschuldbefreiung wurde erteilt.

    der gedanke ist nun folgender:
    der gläubiger ist davon ausgegangen, dass die forderung nicht verfällt, auch wenn er nicht an der inso teilgenommen hat (forderung konnte auch nicht mehr angemeldet werden, da der schlußtermin ja bereits vor kenntnis der inso war).
    die forderung beruht auf einer vorsätzlichen handlung (vorsätzliche körperverletzung). ist das nun so, dass es aufgrund der privilegierten forderung keine rolle spielt, ob er teilnimmt oder nicht, da die forderung ja auch bei einer teilnahme am inso-verfahren nicht unter die rsb gefallen wäre?

    (eine richterliche feststellung der vuh durch feststellungsklage dürfte kein problem sein)

  • Bei der Forderung handelt es sich wohl zweifellos um eine Insolvenzforderung obwohl Du nicht schreibst wann das Verfahren eröffnet worden ist. Damit erlangt der Schuldner grundsätzlich die Restschuldbefreiung.

    In dem Änderungsgesetz vom 26.10.2001 wurde der § 302 InsO geändert (worauf chick ja schon hingewiesen hat). Die Frage ist nun wann wurde das Verfahren eröffnet. Eröffnung nach Inkrafttreten der Änderung am 01.12.2001 oder davor.

    Bei Eröffnung ab 01.12.2001 ist die Sache eindeutig erledigt weil nach dieser Änderung die Forderung aus v.b.u.H. als solche nach § 174 InsO hätte angemeldet werden müssen.

    Für Verfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet wurden gab es den Zusatz "...sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte" in dem § 302 InsO noch nicht.

  • ok, den eröffnungstermin werde ich noch eroieren u. dann weiß ich bescheid.

    besten dank für die kompetenten antworten!!!

  • ok, den eröffnungstermin werde ich noch eroieren u. dann weiß ich bescheid.

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