Vereinigung ungleich belasteter Grundstücke

  • Zum Thema Vereinigung und deren Auswirkungen u.a. auf Vorkaufsrechte gibt es einen Aufsatz von Peter Panz, BWNotZ 1995, 156-158.

    Eine Entscheidung des OLG Hamm zum Thema Vereinigung von Wohnungserbbaurechten und Auswirkungen auf die Vorkaufsrechte gibt es auch noch: 15 W 202/05.

    U.a. heißt es dort: Das dingliche Vorkaufsrecht des jeweiligen Eigentümers der mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücke (Abt. II Nr. 3) kann aufgrund seiner Vormerkungswirkung (§ 1098 Abs. 2 BGB) ohne Bedenken beschränkt auf den Teil des vereinigten Wohnungserbbaurechts fortbestehen, der dem jeweils ursprünglichen Wohnungserbbaurecht entspricht.

  • @Apollo

    Ich wüsst nicht, was in Deinem Fall verwirren sollte. Du überträgst Kaufgrundstück auf das Grundbuch des Käufers, trägst es dort unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis ein, trägst Vorkaufsrecht und Rückauflassungsvormerkung ein. Anschließend werden das vorhandene und das neue Grundstück unter einer neuen Nummer im Bestandsverzeichnis vereinigt und es ist für alle Zeit ersichtlich, welche Rechte auf welchem Grundstücksteil lasten.

  • Dem stimme auch ich als lt. HorstK leicht zu verwirrender Brandenburger zu.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • @ HorstK

    Um so länger man davor sitzt desto merkwürdiger werden die Sachen...
    Hab noch mal ne Nacht drüber geschlafen und jetzt wo du den Fall so einfach wieder gibts denke ich: :daumenrau Alles klar, eintragen und um eine eventuell spätere Verschmelzung keine Gedanken machen. Mein Problem war gestern nur, dass es sich um keine Dienstbarkeit oder Reallast handelt, sondern u. a. um ein Vorkaufsrecht. Aber das hatte ja Seestern schon aufgelöst.

    Vielen Dank @ alle :abklatsch

  • Hallo, ich hab nun tatsächlich das Problem, dass 2 Flurstücke verschmolzen werden, wobei an einem der beiden ein Vorkaufsrecht lastet. Die Vereinigung erfolgt im Wege de Bestandteilszuschreibung (das VKR lastet an dem "Hauptgrundstück", dem das andere als Bestandteil zugeschrieben wird).

    Kann mir jemand den Aufsatz von Peter Panz, BWNotZ 1995, 156-158 zukommen lassen? (per Mail oder Fax), ich bekommen ihn nirgends.

    Danke im Voraus für Meinung (VKR erstrecken oder nicht?) oder/und den Aufsatz!

  • Ich steige hier mit meinem Problem auch mal wieder ein:

    Ich soll zwei Grundstücke vereinigen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und aneinander grenzen. Anschließend soll Verschmelzung erfolgen.

    Problem dabei ist, dass zu beiden Grundstücke jeweils ein Zwangsversteigerungsverfahren läuft. Entsprechende Vermerke sind in Abt. jeweils eingetragen.

    Würdet Ihr die Vereinigung eintragen oder stehen dem die ZV-Verfahren entgegen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sind die Belastungen in Abt. III identisch und wird die ZV aus einem (Gesamt-)Recht betrieben?


    Woraus betrieben wird, weiß ich noch nicht wirklich (ich komme frühestens Montag an die ZV-Akte heran) aber in Abt. III steht nur eine Grundschuld, die an beiden Grundstücken lastet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. ist dann keine Verwirrung zu besorgen, die gegen eine Vereinigung sprechen könnte, aber die Beschlagnahme verhindert die Vereinigung. Ich würde Kontakt mit dem ZV-Kollegen aufnehmen, damit der die Angelegenheit verfahrenstechnisch mit dem betreibenden Gläubiger abstimmen kann. Dabei gehe ich von einem betreibenden Gläubiger aus. Weil die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, sollte eine Vereinigung für den Gläubiger und die ZV sinnvoll sein.

  • Ich kann mir nicht recht vorstellen, dass die Beschlagnahme die Vereinigung hindert. Sie mag zur relativen Unwirksamkeit führen, aber mehr wohl nicht. Im worst case - kein Zuschlag auf Gesamtausgebot - wird die Vereinigung/Verschmelzung dann wohl auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts wieder aufzuheben sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich kann mir nicht recht vorstellen, dass die Beschlagnahme die Vereinigung hindert. Sie mag zur relativen Unwirksamkeit führen, aber mehr wohl nicht. Im worst case - kein Zuschlag auf Gesamtausgebot - wird die Vereinigung/Verschmelzung dann wohl auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts wieder aufzuheben sein.



    Denke ich auch. Das Veräußerungsverbot (§ 23 ZVG, 135 BGB) kann dem Grundbuchamt egal sein. Das ist nur wieder die Frage der Verwirrung nach § 5 GBO. Nach meinem alten Meikel (1986) ist bei Zwangsversteigerungsvermerken dann Verwirrung zu besorgen, wenn die Grundstücke nicht nur vereinigt, sondern die Flurstücke verschmolzen werden. Nach anderer Ansicht des LG Aachen (MittRhNotK 1983, 162) besteht auch bei Verschmelzung keine Verwirrungsgefahr. Vielleicht gibt es ja zwischenzeitlich was Neueres.

  • [...] Danke im Voraus für Meinung (VKR erstrecken oder nicht?) oder/und den Aufsatz!


    kann mir zu #25 jemand diesen Aufsatz ausgraben? *büddebüdde*



    Verwirrung ist zu besorgen, wenn das Vorkaufsrecht infolge der Vereinigung nur noch an einer Teilfläche lasten würde (Hügel/Kral § 5 Rn. 33a). Reicht das? Sonst mußt Du mit dem Aufsatz bis Montag warten (außer natürlich jemand anderes hat ihn parat). Schönes Wochenende:).

  • Zitat

    Sie mag zur relativen Unwirksamkeit führen, aber mehr wohl nicht.

    Welchen Grund sollte das Grundbuchamt haben, diese zur verursachen?

    Zitat

    Im worst case - kein Zuschlag auf Gesamtausgebot - wird die Vereinigung/Verschmelzung dann wohl auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts wieder aufzuheben sein.

    Warum sollte das Grundbuchamt dem ZV-Gericht ohne Not mögliche Probleme bereiten?

    Zitat

    Nach meinem alten Meikel (1986) ist bei Zwangsversteigerungsvermerken dann Verwirrung zu besorgen, wenn die Grundstücke nicht nur vereinigt, sondern die Flurstücke verschmolzen werden.

    Die ist nach der Vereinigung beabsichtigt und erfolgt ohne weitere Beteiligung des Gerichts.

    Für das Grundbuchamt sollte es selbstverständlich sein, hier nicht nur auf eine mögliche Verwirrung zu achten oder die Zulässigkeit von Verfügungen trotz ZV-Vermerk eng zu betrachten, sondern über den Tellerrand hinaus auf das bereits laufende ZV-Verfahren und die Folgen einer Vereinigung dafür blicken.

  • Gegenfrage:

    Stell' Dir vor, es ist ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. Nunmehr soll eine Teilung nach § 8 WEG eingetragen werden.

    Mit welcher Begründung lehnst Du das ab?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Guten Morgen!

    Ich hänge mich hier auch mal mit meiner Frage dran.

    Ich habe eine Vereinigungsanfrage bzgl. drei Flurstücken bekommen (zwei davon gehören einer Grundstücksgesellschaft, das dritte der Stadt).
    Das der Stadt gehörende Flurstück ist lediglich mit einem Umlegungsvermerk belastet (der auch auf den beiden anderen Flurstücken lastet), so dass es wahrscheinlich o.k. wäre zu vereinigen, wenn die Umlegungsbehörde zustimmt!?!

    Auf den beiden anderen Flurstücken der Grundstücksgesellschaft lastet jeweils ein Erbbaurecht (für die Stadt) und natürlich das obligatorische diesbezügliche Vorkaufsrecht.

    Man kann die Flurstücke doch nur vereinigen, wenn sie dem gleichen Eigentümer gehören oder sehe ich das falsch (wobei es ja sein kann, dass diese Übertragung noch erfolgen wird - ich gehe mal davon aus, dass die Stadt die beiden anderen Flurstücke bekommen wird)? Aber müsste dann nicht sowieso das bzw. die Erbbaurechte aufgehoben werden (was ja unproblematisch wäre, wenn die Grundstücke auf die Stadt übertragen würden)???

    Ich danke schon jetzt für eure Hilfe!

  • Vereinigung ist hier aus mehreren Gründen nicht möglich:

    Alle Grundstücke müssen dem selben Eigentümer gehören, was nicht der Fall ist.

    Die Erbbaurechte hindern m.E. die Vereinigung, da Erbbaurechte nur an einem Grundstück und nicht an einer rechtl. unselbstständigen Teilfläche bestellt werden können und zudem jedes Grundstück nur mit einem Erbbaurecht belastet werden kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo!

    Ich soll dem Vermessungsingenieur mitteilen, ob hinsichtlich zweier Grundstücke eine Vereinigung mit gleichzeitiger Verschmelzung möglich ist.
    1. GS unbelastet,
    2 GS in Abt. II mit 30 Grunddienstbarkeiten (jeweils Bergschadenverzicht) belastet.
    Habe in meinem (uralt) Schöner/Stoeber unter Rdnr.636 gefunden, dass bei Leitungsrechten keine Verwirrung zu besorgen ist, was ich auch logisch finde, da ja die Leitungslage anhand des Lageplanes weiterhin bestimmbar bleibt.

    Bei dem Bergschadenverzicht bin ich mir da nicht so sicher. Wie handhabt ihr das?

  • Ich meine, dass zu meiner Frage bereits ein Thema besteht, aber ich habe es nicht mehr gefunden.

    Wie tragt Ihr denn in Spalte 1 des BV ein, wenn zwei Grundstücke vereinigt werden sollen, die nebeneinander liegen, in Abt. II unterschiedlich belastet sind und zu deren Gunsten jeweils ein Herrschvermerk eingetragen ist für wiederum unterschiedliche Grundstücke ?

  • Infolge der nachträglichen Vereinigung ist beim Herrschvermerk das begünstigte Grundstück anzugeben ("Geh- und Fahrtrecht für Flst. 123"). Anders, wenn bei der ursprünglichen Eintragung der Dienstbarkeit das Grundstück im Rechtssinne zu begünstigen war (vgl. BayObLG Rpfleger 1965, 367). Dann ist beim Herrschvermerk einzutragen ("Geh- und Fahrtrecht, in der Ausübung beschränkt auf den Vorteil von Flst. 123").

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