AO nach § 19 WEG

  • Habe gerade meinen ersten Antrag nach § 19 WEG auf dem Tisch. Grundlage: rechtskräftiges Urteil der Eigentümergemeinschaft gegen einen Eigentümer.
    Genauso anordnen wie üblich, nur ggf. Hinweis wodurch SchuldnerZV abwenden kann (ist bei mir nicht), oder habe ich etwas übersehen, was zu beachten wäre? :gruebel:
    Hat schon mal jemand so einen Antrag gehabt?

  • Würde auch einfach anordnen auf Grund Urteils xxx. Ging aber schnell, ist das denn schon rechtskräftig ?
    Wäre mir aber nicht sicher, ob die Abwendungsbefugnis nicht doch in den AO-Beschluss gehört, wenn sie denn im Urteil bezeichnet wäre. Keine würde ich nicht erwähnen.

  • Ich gehe mal davon aus, dass hier die Abwendungsbefugnis gemäß 709 ZPO gemeint ist.

    Bei einem Antrag nach Rangklasse 5 und der Vorlage eines entsprechenden nur vorläufig vollstreckbaren Urteils ist auch ggf. vom Gläubiger der Nachweis zu erbringen, dass er die geforderte Sicherheitsleistung erbracht bzw. hinterlegt hat. In diesem Fall wird in dem AO-Beschluss für die ZVerst die Abwendungsbefugnis des Schuldner nicht mit aufgenommen.

    Da hier aber eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, ist 709 nicht mehr zu beachten.

  • Es geht wohl um die spezielle Abwendungsbefugnis nach § 19 Abs. 2 WEG. Nach meiner Meinung besteht kein Grund, den Schuldner hierauf im Anordnungsbeschluss besonders hinzuweisen. Wenn wegen eines Zahlungsanspruchs vollstreckt wird, weise ich ihn ja auch nicht darauf hin, dass er die Vollstreckung durch Zahlung abwenden kann.

  • Aber wenn wegen eines Zahlungsanspruches angeordnet wird, ist der Betrag genannt, den der Sch zahlen muss, um das Verfahren abzuwenden. Bei einer Anordnung nach § 19 WEG doch nicht, oder ?

  • Den Betrag muss der Schuldner dann eben selbst ermitteln. Dem Vollstreckungsgericht wird ja in diesen Fällen auch nur das Entziehungsurteil vorliegen. Daraus ergeben sich zwar die Verpflichtungen, wegen deren Nichterfüllung er verurteilt ist, nicht jedoch die weiteren in § 19 Abs. 2 WEG genannten Beträge, insbesondere (selbst wenn auch noch ein Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegen sollte) nicht die fälligen weiteren Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung. Auch die Kosten des Versteigerungsverfahrens stehen ihrer Höhe nach - und zwar in der Höhe zum Zeitpunkt einer eventuellen künftigen Vollstreckungsabwendung - noch nicht fest. Das Vollstreckungsgericht könnte deshalb den Schuldner allenfalls pauschal auf die Abwendungsmöglichkeit hinweisen. Das ergibt sich aber erstens aus dem Gesetz, und zweitens wird ein Schuldner, der wirklich an der Abwendung interessiert ist, sich auch selbst darum kümmern.

  • Habe ich jetzt was verpennt. Ich dachte die Abwendungsbefugnis gilt für die Fälle des § 19 I also nicht für einfache Zahlungsurteile.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Die Versteigerung kann nach § 18 Abs.2 Ziffer 2 WEG auch angeordnet werden, wenn der Miteigentümer mit seinen Zahlungspflichten in Rückstand kommt. Und in diesem Fall kann der Miteigentümer die Versteigerung noch abwenden, in dem er seinen Pflichten nachkommt.

  • Hallo, ein Frage hätte ich da noch:

    wie ist denn der allgemeine Meinungsstand zum Verfahren bei den § 19-WEG-Titeln:

    1. Kann man wegen anderer (Zahlungs-)Ansprüche beitreten?
    2. Muss der Schuldner gem. § 30 a ZVG belehrt werden?

  • @ Anta: war doch nur ein Zitat, nur für den Fall, dass einer sein Handtuch vergessen hat.
    Wir hatten den Fall auch bisher (zum Glück) nur einmal, er hat aber zu erbitterten Diskussionen geführt.

  • Hatte ich auch noch nicht (will ich auch nicht haben :)
    Ich würde beide Fragen mit "nein" beantworten. Die Entziehung des Wohnungseigentums beruht nicht auf Zahlungstitel, sondern auf ein Urteil, dass die Einheit entzogen wird gem. § 18 WEG. Damit handelt es sich nicht um eine Forderungsversteigerung. Nach bisherigen Grundsätzen, können verschiedene Zwangsversteigerungsarten nicht verbunden werden, so dass ich denke, dass dieser Grundsatz auch hier anzuwenden ist.
    30 a setzt voraus, das eine Zwangsversteigerungsmaßnahme abgewendet werden kann. Die einzige Abwendungsmöglichkeit ist hier aber bereits klar in § 19 Abs. 2 geregelt.

  • @ Stefan: Danke für den Beitrag. Genau in diese Richtung ging eine Meinung bei uns.
    Ich gebe aber zu bedenken, dass der Gesetzgeber in der Entwurfsbegründung ausdrücklich ausführt, dass es ein ganz normales Verfahren sei und der Anspruch zur Rangklasse 5 gehört (auch wenn bislang lediglich Zahlungsansprüche in Rangklasse 5 vollstreckt wurden). Auch Beitritte sollen möglich sein. Zur Belehrung gem. § 30 a ZVG gibt's leider keine Ausführungen.

    :guckstduh (S. 26 f. d. PDF-Datei)
    http://dip.bundestag.de/btd/16/008/1600887.pdf

  • Ich würde mich Stefans Meinung anschließen. Die Versteigerung nach WEG würde ich eher in Richtung Aufhebungsversteigerung sehen und klar von der Forderungsversteigerung abgrenzen.

    Leider hat unser genialer Gesetzgeber vergessen, zu regeln wie genau das Verfahren im Einzelnen ablaufen soll ... also künstlerische Freiheit???? :confused:

  • Ich tendiere auch dazu, das als eigenständiges Verfahren zu behandeln. Mit Rangklasse 5 bedeutet ja nur, dass vorgegeben wird, was an Rechten bestehen bleibt oder nicht.
    Aber das kann uns dann ja irgendwann mal der allwissende BGH sagen, ob wir das so richtig sehen. :teufel:

  • Leider hat unser genialer Gesetzgeber vergessen, zu regeln wie genau das Verfahren im Einzelnen ablaufen soll ... also künstlerische Freiheit???? :confused:



    Das habe ich mich zuerst nachdem der Gesetzentwurf der Novelle bekannt war auch gefragt. Aber wenn man sich mal an den Gedanken gewöhnt hat, ist es eigentlich nicht wirklich schlimm. Ich führe mein Verfahren wie jedes andere Versteigerungsverfahren zum Zweck der Zwangsvollstreckung. Und auch dass der betreibende Gläubiger nicht befriedigungstechnisch in die übliche Rangfolge passt, stört nicht wirklich: im geringsten Gebot werden nach den Kosten die Ansprüche berücksichtigt, die dem betreibenden Gläubiger vorgehen - also wie wenn er wegen Zahlungsansprüchen betreibt. Und wenn einer vorrangig beitritt, noch besser, dann habe ich ein stinknormales Versteigerungsverfahren! So what! Wo ist das Problem?

  • @ jörg :zustimm:
    Zitat aus der Gesetzesbegründung: "Die Zuordnung des Entziehungsanspruchs zur Rangklasse 5 hat zur Folge, dass [...] in der Regel sämtliche Belastungen des Grundstücks im geringsten Gebot zu berücksichtigen und vom Ersteher zu übernehmen sind, wenn nur aus dem Entziehungsurteil vollstreckt wird." Aus dem "nur" kann man m.E. bereits lesen, dass andere Gläubiger wegen anderer Ansrüche auch in diesem Verfahren vollstrecken können. Außerdem beantwortet die Begründung auch die Frage nach anderen Gläubigern direkt: "Die entsprechende Anwendung der Vorschriften des ZVG hat auch zur Folge, dass entsprechend § 27 ZVG ein Gläubiger wegen einer Geldforderung dem Verfahren beitreten kann." Interessant wird die Verteilung: Alle bekommen der Reihe nach Geld so wie sonst auch und der betr. Gl. wegen WEG kriegt was? Nix eigentlich, aber steht der dann im Teilungsplan? Muss ja eigentlich, aber wie benennt man das?

    Anstatt den Entziehungsanspruch wie § 180 ZVG zu regeln, was ich systematisch für wesentlich sinnvoller gehalten hätte, wird in den § 10 ein nicht auf Zahlung gerichteter Anspruch reingebaut, der da wirklich nicht hingehört.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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