Rückschlagsperre im IN Verfahren

  • Ich habe gerade die Augen aufgemacht und bin schon gleich wieder bei meinem Lieblingsthema. Also die Rueckschlagsperre sagt nur, dass alle Rechte, welche durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag und danach erworben werden, mit Verfahrenseröffnung wegfallen. Sollten aufgrund der ZV-Massnahme bereits Leistungen erfolgt sein, ist dies allein eine Frage der Insolvenzanfechtung. So einfach ist es damit (leider) auch nicht. Zurückgefordert werden kann nur, was der Glaeubiger in Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder in Kenntnis des Insolvenzantrags erhalten hat. Oder der Gläubiger erhält etwas, was er gar nicht, nicht zu der Zeit oder nicht in der Art zu beanspruchen hat. Deshalb wuerde ich bei Deinem Beispiel sagen: Keine Anfechtbarkeit.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • moin gegs,
    super. ich stand seit ein paar tagen total auf der leitung und je mehr ich gegoogelt habe, desto größer meine verunsicherung. zum schluß habe ich gar nichts mehr geblickt. aber deine aussage bestätigt meine erste einschätzung. danke und einen schönen wochenstart!:daumenrau

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