Neuer § 184 InsO

  • Also:
    ich habe hier ein Vollstreckunsgbescheid in dem etwas tituliert ist. Angemeldet ist die Forderung ( wie gesagt tituliert durch VB ) sowie der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung. Dem Grunde nach wird wiedersprochen.

    M.E. ist doch - da die unerlaubtre nicht tituliert ist und die Forderung anerkannt ist - weiterhin der Gläubiger verpflichtet, die Sache weiterzuverfolgen, oder ?

  • @Diabolo, aufgrund der Entscheidung des BGH zur Nichttitulierung einer vbuH durch VB, sehe ich dies genauso.




    Gott, bin ich froh ! So sehe ich das auch ! Und das Gericht muss auch bei einer im VB "festgestellten" UH den Schuldner nicht darüber belehren, dass er den WS binnen der Frist des § 184 II InsO verfolgen muss.

    Welche Erleichterung !

    :D

    Schlaft gut !

  • Habt Ihr Euch schonmal Gedanken über die Monatsfrist im § 184 II bei Forderungsprüfung im schriftlichen Verfahren gemacht ?
    Laut § 184 II beginnt die Frist mit dem Bestreiten der Forderung, d.h. wohl Posteingang des Widerspruches beim Gericht. Das bedeutet wiederum, daß dem Schuldner wohl mindestens 4 Tage (Bearbeitung und Postweg) von seiner Frist zur Klageerhebung flöten gehen, bis er unsere Belehrung in Händen hält und erst mal erfährt, daß er klagen muß ! Das kann ja wohl nicht sein. Und weiter: wenn er sofort nach Bekanntwerden der Forderung widerspricht, die Widerspruchsfrist aber noch einen Monat länger dauert, muß er schon mal Klage erheben, hat aber noch keinen beglaubigten Tabellenauszug erhalten. Den bekommt er nämlich erst nach Prüfung der Forderung, also nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
    Ich halte die Regelung für absolut nicht praxistauglich.

    Gibt's da schon Erfahrungen ?

  • Zitat

    Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis zum Ablauf des dd.mm.2007 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

    Die angemeldeten Forderungen liegen zur Einsicht durch die Beteiligten bei Gericht auf. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum Ablauf des
    dd.mm.2007 der Feststellung von Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.

    Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten
    keine Benachrichtigung.

    Hinweis für die Schuldnerin nach § 184 Abs. 2 Insol-
    venzordnung:

    Liegt für eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor und hat die Schuldnerin bei der Forderungsprüfung einer solchen Forderung widersprochen, so obliegt es der Schuldnerin binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Dies gilt auch, wenn Widerspruch gegen das angemeldete Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erhoben wurde. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Die Schuldnerin hat dem Gericht die klageweise Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Prozessgerichts, dass Klage eingereicht wurde, zu führen.

    Also haltet Ihr mehrheitlich o.a. Beschluss eines süddeutschen Insolvenzgerichts (sorry Rainer !:strecker) für nicht gesetzeskonform?

  • Würd ich so pauschal nicht sagen. Wenn die vbuH in einem Erkenntnisverfahren festgestellt wurde ist die Belehrung okay. Wenn nicht, teile ich die Meinung der Vorposter. Da ich aber nicht weiß, wie ein Zivilrichter, vor dem die Feststellungsklage zu erheben wäre, das sieht, hätte ich aber nicht den Mut, dem Schuldner zu sagen: So, jetzt haben Sie gegen die vbuH Widerspruch eingelegt, die Handlung ist nur in einem VB festgestellt, nun muss der Gläubiger klagen.

  • :strecker Ich bleib bei meiner Meinung, dass im § 184 ausdrücklich "Forderung" steht und richte mich mal nach dem Gesetz, auch wenn Dir das wieder nicht passt ;)

    Wieso soll mir das nicht passen?:confused:Ich sehe das ebenso wie Du! Außerdem bin ich mehr als glücklich, wenn Du Dich "mal nach dem Gesetz richtest"! Ist ja selten genug!:D

  • :strecker Ich bleib bei meiner Meinung, dass im § 184 ausdrücklich "Forderung" steht und richte mich mal nach dem Gesetz, auch wenn Dir das wieder nicht passt ;)



    Wieso soll mir das nicht passen?:confused:Ich sehe das ebenso wie Du! Außerdem bin ich mehr als glücklich, wenn Du Dich "mal nach dem Gesetz richtest"! Ist ja selten genug!:D



    Weil es manchmal schwierig ist, dass man sich nach dem Gesetz richten kann. Sonst gäbe es ja nicht andauernd diese Diskussionen.

  • Dann schenk ich Dir zu Weihnachten so ein kleines Holztäfekchen für die gute Stube (so was sammelt Ihr doch im Süden, oder?:D), auf der steht:

    "Es ist schwierig, und deshalb reizvoll, sich jeden Tag ans Gesetz zu halten.
    Ich bete zum Herrn, dass er mir die Reize meines Alltags erhält
    und ich nicht dazu verfalle, wegen der gegeben Schwierigkeiten,
    das Gesetz leicht zu nehmen."
    ;)

  • Dann schenk ich Dir zu Weihnachten so ein kleines Holztäfekchen für die gute Stube (so was sammelt Ihr doch im Süden, oder?:D), auf der steht:

    "Es ist schwierig, und deshalb reizvoll, sich jeden Tag ans Gesetz zu halten.
    Ich bete zum Herrn, dass er mir die Reize meines Alltags erhält
    und ich nicht dazu verfalle, wegen der gegeben Schwierigkeiten,

    das Gesetz leicht zu nehmen." ;)



    Da bin ich aber mal gespannt, ob das ankommt.

  • Da bin ich aber mal gespannt, ob das ankommt.

    Wie man sieht, springt bei Dir das Gesetz schon beim Zitieren aus der Reihe! :wechlach: Und das Täfelchen (und eine Rute) schick ich an den Weihnachtsmann mit der Aufschrift "für Rainer19652003". Dann wird es auch ankommen. Ihr im Süden glaubt doch noch an den Weihnachtsmann. ;)

  • Würd ich so pauschal nicht sagen. Wenn die vbuH in einem Erkenntnisverfahren festgestellt wurde ist die Belehrung okay. Wenn nicht, teile ich die Meinung der Vorposter. Da ich aber nicht weiß, wie ein Zivilrichter, vor dem die Feststellungsklage zu erheben wäre, das sieht, hätte ich aber nicht den Mut, dem Schuldner zu sagen: So, jetzt haben Sie gegen die vbuH Widerspruch eingelegt, die Handlung ist nur in einem VB festgestellt, nun muss der Gläubiger klagen.

    Um vom Nikolaus wieder auf das Thema zu kommen: Auf einem Seminar wurde gestern ausdrücklich betont, als Schuldnervertreter auch beim Vorliegen der o.g. Konstellation (vbUH im VB tituliert) innerhalb der Frist den WS zu verfolgen. Eben deswegen, weil es noch keine Entscheidungen gibt und - wie Hausfrau sagt- die Zivilrichter anderer Ansicht sein können.

  • Würdet ihr nun einen Widerspruch des Schuldners, gerichtet gegen die unerlaubte Handlung, aus der Tabelle streichen, wenn der Gläubiger einen VB vorlegt, in dem ein vbuH tituliert ist.


    Die Frage versteh ich nicht ganz. Er kann doch nicht losgelöst von der Forderung die unerlaubte Handlung per VB titulieren lassen :confused: Oder steh ich jetzt auf der Leitung?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Würdet ihr nun einen Widerspruch des Schuldners, gerichtet gegen die unerlaubte Handlung, aus der Tabelle streichen, wenn der Gläubiger einen VB vorlegt, in dem ein vbuH tituliert ist.


    Die Frage versteh ich nicht ganz. Er kann doch nicht losgelöst von der Forderung die unerlaubte Handlung per VB titulieren lassen :confused: Oder steh ich jetzt auf der Leitung?



    Ich hatte gestern einen Termin für einen Kollegen, wo vbuH angemeldet war. Schuldner wurde von mir im Termin belehrt. Schuldner legte Widerspruch ein. Es war ein Titel vorhanden (VB), wonach die Forderung aus unerlaubter Handlung tituliert worden war. Ich blehrte den Schuldner wieder nach § 184 Abs. 2 InsO. Ich habe den Fall dann abends mit meinem Kollegen besprochen. Er war der Meinung, dass der Widerspruch des Schuldners aus der Tabelle zu löschen sei, wenn der Gläubiger den VB vorlegt.

    Ich (bzw. das Forum) bin bzw. sind ja der Meinung, dass die vbuH im VB (so auch der BGH) nicht tituliert werden kann und der Widerspruch des Schuldners damit nicht aus der Tabelle entfernt werden kann.

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