Neuer § 184 InsO


  • Keine Panik, dann wäre das schon mal geklärt, aber warum sollte der Schuldner seinen Widerspruch dann nicht wieder zurücknehmen können?



    Das geht? Jungs, ich sehe schon, Schlaf ist das falsche, statt dessen sollte ich mir mal die einschlägige Litaratur ansehen.

    @ Gegs: Büroschlaf, schön wär's Ist bei uns undenkbar. Ist dein Büro etwa abschließbar? :wechlach:

  • Ich peil das einfach nicht... :confused:
    Forderung ist tituliert. Der Schuldner widerspricht und weist darauf hin, dass über den Anspruch ein Berufungsverfahren anhängig ist. Belehre ich den Schuldner jetzt dahingehend, dass er binnen 1 Mo nachweisen muss, dass er das Berufungsverfahren wieder aufgenommen hat, damit der Widerspruch als erhoben gilt ?

  • Ich peil das einfach nicht... :confused:
    Forderung ist tituliert. Der Schuldner widerspricht und weist darauf hin, dass über den Anspruch ein Berufungsverfahren anhängig ist. Belehre ich den Schuldner jetzt dahingehend, dass er binnen 1 Mo nachweisen muss, dass er das Berufungsverfahren wieder aufgenommen hat, damit der Widerspruch als erhoben gilt ?



    Steht im Titel auch was von vbuH drin und um was für einen Titel handelt es sich denn?

  • Habe den Titel nicht. Aber Schuldner hat auch gesagt, dass die Forderung tituliert ist, durch Urteil. Ich meine, der Höhe nach. Auf die unerlaubte Handlung dürfte sich das wieder nicht beziehen.

  • Ich peil das einfach nicht... :confused:
    Forderung ist tituliert. Der Schuldner widerspricht und weist darauf hin, dass über den Anspruch ein Berufungsverfahren anhängig ist. Belehre ich den Schuldner jetzt dahingehend, dass er binnen 1 Mo nachweisen muss, dass er das Berufungsverfahren wieder aufgenommen hat, damit der Widerspruch als erhoben gilt ?



    Wenn das erstinstanzliche Urteil vollstreckbar ist, dann ja. Im Zweifel würde ich eh immer § 184 II InsO anwenden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Wenn das erstinstanzliche Urteil vollstreckbar ist, dann ja. Im Zweifel würde ich eh immer § 184 II InsO anwenden.



    Wenn die vbuH im Urteil nicht vermerkt ist und der Schuldner der vbuH widerspricht, dann muss man m. E. den Schuldner auch nicht belehren.

    Aber das versuche ich fricla gerade aus der Nase zu ziehen. ;)



    Aber da steht doch garnix mit vbuh. Geht doch um ein "normales" Urteil, oder?

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  • Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde der Titel gar nicht (nicht einmal in Kopie) vorgelegt; damit erübrigt sich doch die Belehrung (MüKo § 179 RdNr. 26).

  • Das wäre aber - wenn überhaupt - nur der Fall, wenn der Schuldner der Existenz des Urteils widerspricht. Das tut er ja nicht. Der BGH hatte doch vor längerer Zeit beschlossen, dass ein Urteil nicht unbedingt vorgelegt werden muß.

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  • Aber in dieser Entscheidung ging es doch nicht darum, ob eine Forderung als tituliert anzusehen ist und die Privilegien in Anspruch nehmen kann, die sich zB aus § 179 InsO ergeben, sondern darum, dass der Verwalter nicht mit der Begründung widersprechen kann, der Titel sei nicht vorgelegt worden.

  • Aber in dieser Entscheidung ging es doch nicht darum, ob eine Forderung als tituliert anzusehen ist und die Privilegien in Anspruch nehmen kann, die sich zB aus § 179 InsO ergeben, sondern darum, dass der Verwalter nicht mit der Begründung widersprechen kann, der Titel sei nicht vorgelegt worden.



    Nein, steht doch auch in § 174 Abs. 1 S. 2 InsO, dass Urkunden vorgelegt werden sollen, nicht müssen.

  • Aber in dieser Entscheidung ging es doch nicht darum, ob eine Forderung als tituliert anzusehen ist und die Privilegien in Anspruch nehmen kann, die sich zB aus § 179 InsO ergeben, sondern darum, dass der Verwalter nicht mit der Begründung widersprechen kann, der Titel sei nicht vorgelegt worden.



    Man kann die Entscheidung aber so interpretieren. Wenn der BGH der Meinung gewesen wäre, dass mit Vorlage einer Kopie des Titels die Forderung als tituliert i.S.d. § 179 II InsO gilt, hätte er die Klage wohl mangels Rechtsschutzbedürfnis abweisen müssen, da der Gläubiger dann sein Ziel auch durch einen Widerspruch gegen das Schlussverzeichnis hätte erreichen können.

  • Wir machen uns gerade wieder Gedanken über die Belehrung hinsichtlich einer titulierten Forderung. Bei meinem Stöbern habe ich bemerkt, dass das (uralte) Posting von Dude nicht weiter behandelt wurde. Aber genau hier haben wir unseren internen Streit.

    Beispielsfall:
    - Prüfung im schriftlichen Verfahren; Prüfungsstichtag 10.03.2011
    - Nach Ablauf der Anmeldefrist legt der TH / IV die Anmeldungen vor. Aus diesen ergibt sich, dass hinsichtlich einer Anmeldung (Urteil, Delikt tituliert) angegeben wurde, dass diese auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten (v.b.u.H.) beruhe.
    - Der Schuldner wird hinsichtlich seiner Widerspruchsmöglichkeit (ohne Hinweis auf die Frist nach § 184 Abs. 2 InsO) belehrt.
    - Der Widerspruch geht sodann am 08.03.2011 (rechtzeitig) bei Gericht ein.
    - Da wir ein größeres Gericht mit einer großen Poststelle sind, warten wir eine Woche mit der Protokollierung zu. Am 17.03. wird der PT protokolliert.
    - Mit gleichem Datum wird der Schuldner unter Übersendung eines unbeglaubigten Tabellenauszuges hinsichtlich der Frist § 184 Abs. 2 InsO belehrt (gg. ZU).
    - Da die Post langsam ist, wird erst 10 Tage später zugestellt (27.03.)

    Wann beginnt die Frist zu laufen?

    A) mit dem 08.03.2011 (entspricht am ehesten dem Wortlaut des Gesetzes)

    Kann m.E. aber nicht sein, da der Schuldner hier von der Regelung des § 184 Abs. 2 InsO Kenntnis haben müsste, um seinen WI verfolgen zu können. Oftmals liegen auch die Titel hier noch nicht vor.

    B) mit dem 10.03.2011 (Prüfungsstichtag)

    Ist gleichfalls mit dem Gesetz in Übereinstimmung zu bringen. Da die Gerichte aber aus Gründen der Praktikabilität noch den Postlauf abwarten (dürfte wohl die Regel sein), ist auch hier der Schuldner nicht über seine Rechte belehrt.

    C) mit dem 17.03.2011 (Übernahme der Prüfungsergebnisse durch das Gericht)

    Kann m.E. auch noch mit dem Gesetz in Einklang gebracht werden, da erst mit der gerichtlichen Protokollierung eine Würdigung der Umstände / Titulierung / richterliche Würdigung. Außerdem kann erst zu diesem Zeitpunkt von einer Titelerstellung die Rede sein.

    D) mit dem 27.03.2011 (Bekanntgabe der Belehrung an den Schuldner)

    Wird von den Meisten meiner Kollegen bevorzugt. Leider kann ich diesen Zeitpunkt so gar nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang bringen.

    Am Ehesten am Gesetz ausgerichtet wäre wohl der Fristbeginn A). Jedoch lässt sich zu diesem Zeitpunkt oftmals keine begründete Belehrung erstellen, da der Vollstreckungstitel noch nicht vorliegt.

    Wenn man die Ausstrahlung des verfangsgemäßes Rechtes auf ein faires Verfahren bedenkt, kann die Frist eigentlich erst mit Belehrung des Schuldners beginnen (D). Dies lässt sich jedoch nur schwer mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang bringen.

    Wie ist Eure Meinung hierzu?

    Ergänzende Frage: Wem obliegt die Prüfung der Zulässigkeit (hinsichtlich der Einhaltung der Frist nach § 184 Abs. 2 InsO)?

    Habt Ihr Euch schonmal Gedanken über die Monatsfrist im § 184 II bei Forderungsprüfung im schriftlichen Verfahren gemacht ?
    Laut § 184 II beginnt die Frist mit dem Bestreiten der Forderung, d.h. wohl Posteingang des Widerspruches beim Gericht. Das bedeutet wiederum, daß dem Schuldner wohl mindestens 4 Tage (Bearbeitung und Postweg) von seiner Frist zur Klageerhebung flöten gehen, bis er unsere Belehrung in Händen hält und erst mal erfährt, daß er klagen muß ! Das kann ja wohl nicht sein. Und weiter: wenn er sofort nach Bekanntwerden der Forderung widerspricht, die Widerspruchsfrist aber noch einen Monat länger dauert, muß er schon mal Klage erheben, hat aber noch keinen beglaubigten Tabellenauszug erhalten. Den bekommt er nämlich erst nach Prüfung der Forderung, also nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
    Ich halte die Regelung für absolut nicht praxistauglich.

    Gibt's da schon Erfahrungen ?

    Einmal editiert, zuletzt von Andi (14. Februar 2011 um 14:36)

  • Hallo!

    Bei uns ist dieses Thema noch nicht ganz verdaut. Daher würden mich andere Meinungen hierzu doch noch interessieren und ich schiebe das Thema doch mal wieder nach oben.

    Gesucht habe ich - aber leider nichts gefunden.

    Im Voraus Danke für die Antworten!

  • Neues dazu gibt es ja weder in der Literatur noch gar Entscheidungen.

    Ich meine aber, es gibt dazu mehrere unterschiedliche Kommentarmeinungen. Meine Meinung war immer, dass die Frist erst frühestens mit Prüfung der Forderungen und Bekanntgabe an den Schuldner beginnen kann. Den Verfassern des § 184 II InsO war anscheinend nicht klar, wie so eine schriftliche Forderungsprüfung abläuft. Die haben wahrscheinlich gedacht, das ist alles ohne Prüfungsstichtag, Ende der Prüfungsfrist etc. (wie auch immer das in den einzelnen Gerichten gemacht wird). Fristbeginn ab Prüfung wird auch von einigen Kommentaren vertreten (ich meine z.B. Kübler).
    Was mich ein bißchen unsicher gemacht hat, ist die Meinung des Hamburger Kommentars. Die sind der Ansicht, man müsse sich an den Wortlaut des Gesetzes trotzdem orientieren. Da die Frist keine Notfrist sei, wäre somit Wiedereinsetzung nicht möglich. Und da ja möglicherweise die Ansicht des Insolvenzgerichts garnicht von Bedeutung ist (was macht man z.B., wenn das Insogericht ab Prüfungsstichtag zählt, das Prozessgericht aber der Ansicht ist, Frist ab Einlegung und Klage nicht mehr möglich???), bin ich derzeit bei den titulierten Favbuh sehr unentschlossen und vorsichtig. Ich schicke den Schuldnern in der Belehrung bei titulierten Forderungen den Gesetzestext mit.

    Ich habe aber bis jetzt auch noch nie einen Nachweis über eine Verfolgung bekommen, insofern war es bisher letztlich egal;).

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