Neuer § 184 InsO

  • Na dann sieht mein Belehrungsschreiben jetzt so aus: ....



    Ist sicher ein guter Ansatz, allerdings gibt es wohl vom BGH in Abbügelung einer Verfahrensweise des Experimentiergerichtes eine Entscheidung, dass Formularschreiben in einem, für Otto Normalverbraucher verständlichen Format gehalten sein müssen und die Wiedergabe des Gesetzestextes nicht ausreichend ist.



    In meinem Schreiben ist unten noch ein Absatz eingefügt mit Erklärungen. Und ich glaube, dass die Beifügung des Gesetzestextes ganz sicher nicht schaden wird. Ich wüsste jetzt auch gar nicht, was ich dazu noch alles erklären sollte, ohne das es in Rechtsberatung ausartet.

    Man könnte höchstens noch ergänzen, dass sich der Schuldner bzgl. rechtlicher Beratung umgehend an einen Anwalt seines Vertrauens wenden sollte.

  • Jede Erklärung des Gesetzestextes wird zwangsläufig unverständlich. Verwendete Begriffe bedürfen einer Definition, diese Definitonen beinhalten wiederum erklärungsbedürftige Begriffe, die definiert werden müssen.....

    Also bedürfte es der Defintion des Otto Normalverbraucher, damit man weiss, worüber man noch belehren muss.

    Gespielt wurde O. Normalverbraucher in einem Film mal von Gert Froebe, jetzt müssen wir nur noch wissen, worüber man Gert Froebe hättte belehren müssen und schon klappt es ;-).

  • Jede Erklärung des Gesetzestextes wird zwangsläufig unverständlich. Verwendete Begriffe bedürfen einer Definition, diese Definitonen beinhalten wiederum erklärungsbedürftige Begriffe, die definiert werden müssen.....



    Letztendlich kann man es nur falsch machen - wie z.B. auch bei der Belehrung nach § 613a Abs. 5 BGB oder der Risikobelehrung in Emissionsprospekten: Fehlt was, ist die Belehrung falsch; fehlt nix, ist die Belehrung aufgrund Länge und Komplexität zu unverständlich und wieder falsch. (Irgendwo hab ich neulich gelesen, dass in einem dieser gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungsfälle ein Muster-Belehrungsschreiben des BMJ als unzureichend entlarvt wurde.:wechlach:)

  • Oder der Mustertext des Gesetzgeber für ebay (Fernabsatzgesetz?), der von den Gerichten schon als falsch kassiert wurde, und bei dem jetzt vor kurzem doch noch eine StA reingefallen ist und einige Abmahnungen kassiert hat.

  • Dumme Studentenfrage: Zielt der § 184 Abs. 2 denn nur auf Forderungen dem Grunde und der Höhe nach oder zielt das auch auf das Attribut "vbuH"?:confused:

    Sprich: Ist ein Schuldner nunmehr gezwungen, dann Feststellungklage zu führen, das einer Forderung nicht eine vbuH zugrunde liegt, wenn ein Gläubiger unter Titelvorlage angemeldet hat?

    Zusatzfrage: Nur wenn der Titel die vbuH bereits enthält? Oder auch wenn der Titel wegen "Lieferung und Leistung" und der Gläubiger bei der Anmeldung was von "Eingehungsbetrug" von sich gibt?:confused:

  • Dumme RA-Antwort: Insoweit ist die Neuregelung unklar.

    Daraus folgt m.E. (zumindest was den Willen des Gesetzgebers anbelangt), dass § 184 II neu nicht auf die vbuH-Frage anwendbar sein kann. Denn der Gesetzgeber kannte die Frage, hat sie aber nicht explizit geregelt, also wollte er offenbar nicht.

    Hinsichtlich des Streits über vbuH bleibt es also beim bisherigen Rechtszustand.

  • Hallo Chick,

    es gibt aber ein weiss-blaues Gericht im Süden der Republik, die, wie ich dem Internet entnehme, seit neuestem alle IN-Eröffnungen mit u.a. folgendem Satz "garnieren":

    Irgendwo müssen die so etwas doch her haben? Haben die im Süden andere Gesetzestexte? Oder was kapiere ich da nicht?:(:gruebel:

  • Warum eigentlich immer gegen die Bayern? :(;)



    War gar nicht gegen die Bayern. Das bayerische Regionalrecht braucht den Vergleich mit den faktischen Sonderrecht(sordnung)en anderer Bundesländer in der Regel nicht zu scheuen.;)

  • Ich habe im schriftlichen Verfahren insgesamt 8 Widersprüche des Schuldners gegen eine vbuH. Davon sind 4 Forderungen als vbuH (Schadensersatz) tituliert durch VB. Ich frage mich jetzt, ob ich den Schuldner nun nach § 184 Inso belehren muss oder ob nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 05.04.05 hier der Nachweis der vbuH als nicht ausreichend gilt. Dann müsste ich wohl nicht belehren...

  • @Schäfchen, Kurze Rückfrage: war das Verfahren nach dem 01.07.07 eröffnet worden?

    Im Hinblick auf vbuH kann dieses Attribut nicht durch Vollstreckungsbescheid verbindlich zwischen den Parteien festgestellt werden.

    Ich würde Gläubiger auf Rechtsprechung BGH hinweisen und soweit auf den Feststellungsklageweg für vbuH verweisen. Wenn Schuldner nur dem Rechtsgrund widerspricht, dann in dieser Konstellation keine Belehrung an ihn.

  • Ja, das Verfahren ist nach dem 01.07.07 eröffnet worden.

    Im Hinblick auf die zweifache Frage
    a) Feststellung der vbuH im VB und Rechtssprechung des BGH
    b) Anwendung des neuen § 184 II InsO nur bei Widerspruch gegen das Forderungsattribut oder die Forderung insgesamt
    müsste es doch eigentlich reichen, Gläubiger und Schuldner auf die Rechtssprechung zu a) und die Problematik zu b) hinzuweisen. Ob dann der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist klagt, um seinem Widerspruch zum erfolg zu verhelfen, ist dann sein Problem, oder?

  • Ich würde es hier wie bisher auch handhaben. Wir haben uns nach diversen Diskussionen auf Fortbildungen darauf verständigt, dass die Angabe "Schadensersatz" im VB nicht ausreichen kann und es dabei bleibt, dass in diesen Fällen der Gläubiger gegen einen Widerspruch des Schuldners vorgehen muss. Ich würde hier den Gläubiger vom Widerspruch des Schuldners in Kenntnis setzen und fertig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wir belehren die Schuldner vor dem Termin über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Grund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung sowie über die Rechtsfolgen bei Nichtwiderspruch und bei Widerspruch und bereits vorliegendem Titel.

    Im Termin wird der Schuldner, wenn er widerspricht auf die Rechtsfolgen des § 184 InsO erneut konkret hingewiesen.

    Das Problem, was sich hier stellt:

    Oftmals ist unklar, ob es ein Titel im Sinne des Gesetzes ist!

    Unserer Meinung nach kann es nur ein Titel sein, aus welchem sich einwandfrei die vorsätzliche unerlaubte Handlung entnehmen lässt, wobei VB und VU nicht darunter fallen (da keine richterliche Entscheidung über den Grund vorliegt).
    Gleiches müsste dann aber auch für alle Titel gelten, die im Verwaltungswege erstellt wurde, weil auch hier die Überprüfung, ob eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vorliegt, fehlt

  • Ich verbleibe bei der bisherigen Belehrung. Wenn der Schuldner dann zum Termin erscheint, legt dieser doch meistens nur Widerspruch gegen den Tatbestand der unerlaubten Handlung ein. Sollte er der Forderung selbst widersprechen, kann ich im Termin immer noch nachsehen, ob ein Titel vorhanden ist und den Schuldner dann dementsprechend belehren.

    Die Belehrung von Tiger und Bär würde mich als Schuldner nur noch mehr verwirren.

  • Natürlich wird durch weitere Belehrung weitere Verwirrung gestiftet.

    Die königlich bayrische Generalbelehrung ist "a Schmarrn" oder wie immer das auch heissen mag. Der Ablauf ist vom Gesetz vorgesehen, dieses generalisierte Belehren wird dem nicht gerecht.

    Das ein Widerspruch isoliert gegen Forderung oder Rechtsgrund möglich ist, ist unbestritten. Wenn dann der Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil zugrunde liegt, dann hat der Schuldner seinen Widerpsruch zu verfolgen. Gibt es das nicht, dann ist der Gläubiger gefordert, den Schuldnerwiderspruch zu beseitigen.
    Somit isoliert bei vbuH und Schuldnerwiderspruch: entweder Gl hat Urteil, das ausdrücklich dieses Attribut feststellt (VB reicht nicht) oder er muss auf Feststellung klagen. Auf was anderes würde ich mich als IG nicht einlassen.

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