Ich habe heute das erste Mal einen Erbscheinsantrag vom Notar bekommen als beglaubigte Ablichtung. Bislang wurden mir grundsätzlich nur Ausfertigungen zur Akte gereicht.
M.E. ersetzt jedoch nur die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr und ich habe bislang immer darauf bestanden, dass ich eine Ausfertigung bekomme. Liege ich da falsch?
Wenn wir schon beim "Form"-Thema sind: Erbausschlagungserklärung: Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung ausreichend?
Form: Erbscheinsantrag/Erbausschlagung
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Eine beglaubigte Abschrift des die eidesstattliche Versicherung beinhaltenden notariellen Erbscheins-antragsurkunde genügt, weil sich an die Ausfertigung im vorliegenden Fall im Rechtsverkehr keinerlei Legitimationswirkung oder Wirksamkeitsvermutung knüpft (wie etwa bei der Vollmacht oder bei der Eintragungsbewilligung).
Bei der Erbausschlagung wird nur die Unterschrift des Ausschlagenden vom Notar beglaubigt. Eingereicht wird daher immer die Originalerklärung mit dem Original-Beglaubigungsvermerk des Notars, weil die Erklärung formgerecht beim NachlG eingehen muss, um wirksam zu sein. -
Bei der Erbausschlagung wird nur die Unterschrift des Ausschlagenden vom Notar beglaubigt. Eingereicht wird daher immer die Originalerklärung mit dem Original-Beglaubigungsvermerk des Notars, weil die Erklärung formgerecht beim NachlG eingehen muss, um wirksam zu sein.
Was aber, wenn die Ausschlagung ausnahmsweise dem Notar zu Protokoll erklärt wurde, also keine Unterschriftsbeglaubigung, sondern eine Beurkundung stattgefunden hat.
Muß dann eine Ausfertigung, oder kann auch eine begl. Kopie der Urkunde als Ausschlagungserklärung dem NLG zugeleitet, werden um wirksam auszuschlagen? -
Mir war immer so, als wenn der ESA in Ausfertigung vorliegen muss. Weiß aber auch nicht, warum. Bislang haben aber auch alle Notare Ausfertigungen geschickt.
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Um daran nochmal anzuknüpfen :
Habe eine 1. Ausfertigung einer Erbausschlagungserklärung, die zu Protokoll des Notars gegeben wurde, vorliegen.
Bin der Meinung, es muss immer das Original der EA vorliegen.
Oder ist dies nur dann der Fall, wenn der Notar lediglich die Unterschriften beglaubigt?Finde dazu leider keine Kommentierung....
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§ 45 BeurkG. Die Urschrift der Verhandlung bleibt - von den in § 45. Abs. 2 und 3 genannten Ausnahmen abgesehen - beim Notar, erteilt werden Ausfertigungen (die die Urschrift im Rechtsverkehr vertreten, § 47 BeurkG).
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Um daran nochmal anzuknüpfen :
Habe eine 1. Ausfertigung einer Erbausschlagungserklärung, die zu Protokoll des Notars gegeben wurde, vorliegen.
Bin der Meinung, es muss immer das Original der EA vorliegen.
Oder ist dies nur dann der Fall, wenn der Notar lediglich die Unterschriften beglaubigt?Finde dazu leider keine Kommentierung....
"Die Ausfertigung ersetzt die Urschrift im Rechtsverkehr."
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Natürlich gilt dies nur bei notarieller Beurkundung.
Bei bloßen Unterschriftsbeglaubigungen gibt es nur ein Original und dieses muss eingereicht werden.
Nebenbei: Die notarielle Beurkundung einer Erbausschlagung ist natürlich Schwachfug.
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Nein, Gebührenoptimierung. Wie eine Notarin bei uns, die die Leute regelmäßig zur Unterschriftsbeglaubigung auf den Anträgen zur Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge "bewogen" hat...
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Natürlich gilt dies nur bei notarieller Beurkundung. Bei bloßen Unterschriftsbeglaubigungen gibt es nur ein Original und dieses muss eingereicht werden. Nebenbei: Die notarielle Beurkundung einer Erbausschlagung ist natürlich Schwachfug.
Schon mal die Urschrift einer Ausschlagung mit UB auf dem Postweg zum NG in Verlust geraten?
Folge: Neue Ausschlagung mit UB und neue Gebühren.Ist die Ausschlagung beurkundet gibt's ne neue Ausfertigung. Ohne Kosten, ggf. Dokupauschale.
Im übrigen soll der Notar immer den sichersten Weg gehen. Und da Entwurf mit UB und Beurkundung dieselbe Gebühr auslösen, ...
Als Schwachfug würde ich dies nicht bezeichnen. Es macht schon Sinn. Die Lösung über UB ist m.E. gefährlicher und macht daher eigentlich weniger Sinn. Auch wenn fast alle Notare diesen Weg beschreiten.
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Viele Notare umgehen dieses Problem, in dem sie die Urschrift den Leuts aushändigen und die müssen selber dafür Sorge tragen, wie die Erklärung zum NLG kommt. Werden immer mehr, die das so handhaben.
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Nebenbei: Die notarielle Beurkundung einer Erbausschlagung ist natürlich Schwachfug.
Ja klar, "natürlich", denn Schreibunfähige dürfen nicht ausschlagen und die §§ 22 ff BeurkG stehen da nur zum SpaßNein, Gebührenoptimierung.
Hach die bösen Notare mal wieder.Obwohl...
Und da Entwurf mit UB und Beurkundung dieselbe Gebühr auslösen, ...
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Nebenbei: Die notarielle Beurkundung einer Erbausschlagung ist natürlich Schwachfug.
Ja klar, "natürlich", denn Schreibunfähige dürfen nicht ausschlagen und die §§ 22 ff BeurkG stehen da nur zum SpaßNa ja, ausschlagen dürfen sie schon;), die Frage ist halt nur, in welcher Form. Im Übrigen ändere ich meine Aussage gerne dahingehend ab, dass es sich jedenfalls im Regelfall um Schwachfug handelt.:D
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Sagen wir mal so: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Schwachfug handelt.
Übrigens ist die Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft (Geschäftswert: Null Euro) einer der Fälle, in denen es für den Notar lukrativer wäre, die Beteiligten würden alles mitbringen und er nur beglaubigen und ans Gericht schicken:
EUR 20 Beglaubigung ohne Entwurf + EUR 20 Vollzug (Weiterleitung) = 40 Euro + Auslagen + MwSt
EUR 30 Beglaubigung mit Entwurf (oder Beurkundung), ans Gericht schicken kostet nichts = 30 Euro + Auslagen + MwSt -
Nein, Gebührenoptimierung.
Hach die bösen Notare mal wieder.Ich hatte speziell eine Notarin im Sinn und keine Pauschalschelte. Sollte das durch Teufelchen und Beispiel nicht hinreichend deutlich geworden sein, gebe ich es hiermit ausdrücklich öffentlich zu Protokoll.
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Ich hatte speziell eine Notarin im Sinn und keine Pauschalschelte. Sollte das durch Teufelchen und Beispiel nicht hinreichend deutlich geworden sein, gebe ich es hiermit ausdrücklich öffentlich zu Protokoll.
Kein Problem - gerade war wieder jemand da, der ausschlagen wollte und den das Amtsgericht in Person "eines jungen Mannes" angeblich mit den sinngemäßen Worten "wir wissen nicht, wie das geht, denn wir hatten noch keine Schulung" und einer Liste der im AG-Bezirk ansässigen Notare weggeschickt hat (Erblasser: letzter gew. Aufenthalt in Polen).Jetzt schlägt er dort nach der Mittagspause nochmal auf, diesmal mit einer Ausfertigung der Ausschlagung (jawohl! Verhandelt!), und Antrag auf Vorgehen nach Art. 13 EUErbVO i.V.m. § 31 IntErbRVG. Vielleicht trifft er dann den Rechtspfleger, der normalerweise die komplizierten Ausschlagungen macht und von dem ich weiß, dass er weiß was er zu machen hat.
Ich finde, die 30 Euro habe ich mir redlich verdient
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Ich würde noch eine gute Schokolade drauflegen, wenn es mich beträfe.
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Ich frage hier mal:
Vater verstorben, er hinterlässt zwei Söhne S1 und S2
Ich habe vorliegen eine notariell beglaubigte Abschrift einer "Vereinbarung zur Ausschlagung einer Erbschaft gegen Abfindung".
Im § 2 dieser Vereinbarung wird die Erbschaft aus allen Berufungsgründen von S2 ausgeschlagen. S1 wird alleiniger Erbe.S1 reicht diese beglaubigte Abschrift der notariellen Vereinbarung zur Nachlassakte und beantragt einen Erbschein als Alleinerbe.
Genügt mir diese Form ? Reicht es wenn der S1 die Urkunde einreicht ?
Ich finde leider nix passendes ...
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Vater verstorben, er hinterlässt zwei Söhne S1 und S2
Ich habe vorliegen eine notariell beglaubigte Abschrift einer "Vereinbarung zur Ausschlagung einer Erbschaft gegen Abfindung".
Im § 2 dieser Vereinbarung wird die Erbschaft aus allen Berufungsgründen von S2 ausgeschlagen. S1 wird alleiniger Erbe.S1 reicht diese beglaubigte Abschrift der notariellen Vereinbarung zur Nachlassakte und beantragt einen Erbschein als Alleinerbe.
Genügt mir diese Form ? Reicht es wenn der S1 die Urkunde einreicht ?
Ist das etwa beurkundet worden oder wurden die Unterschriften (ohne Entwurf) beglaubigt?Die Ausschlagungserklärung ist mE in Urschrift oder Ausfertigung einzureichen. Aber selbst dann wäre noch die Frage, wer nach einer Wirksamen Ausfertigung tatsächlich Erbe v wird, ob S2 z.B. Kinder hat. War vielleicht eine "Abschichtung" gemeint?
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Die "Vereinbarung zur Ausschlagung einer Erbschaft" ist laut Aussage des S1 nach anraten eines RA des S2 durch den Notar beurkundet worden.
S2 hat keine Kinder, S1 ist alleiniger Erbe. Ich habe selbst den ES- Antrag beurkundet.S1 konnte mir bei der Beurkundung des ES - Antrages nicht erläutern, warum das hier so gelaufen ist, ich kann nur vermuten, dass S2 Sozialleistungen bezieht und daher nicht Erbe werden wollte.
Ich habe mit dem Notariat gesprochen, die reichen mir jetzt ne Ausfertigung zur Akte.
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