Erbausschlagung sinnvoll?

  • Wunderbar, das Forum geht wieder!


    Hallo,

    zu folgendem Problem würde mich Eure Meinung interessieren:

    1972 schließen junge Eheleute einen Ehe- und Erbvertrag folgenden Inhalts:

    Ehevertrag: Gütergemeinschaft

    Erbvertrag:

    1. Dem Überlebenden von uns soll anstelle seines gesetzlichen Erbrechtes der lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauch an dem gesamten Nachlaß des Erstversterbenden zustehen.

    2. Zu unseren Erben setzen wir die Kinder ein, die aus unserer Ehe noch hervorgehen.


    Nun ist der Ehemann gestorben und hinterläßt eine 57-jährige Witwe sowie einen 25-jährigen Sohn, der vor ca. 3 Jahren im Wege vorweggenommener Erbfolge Grundbesitz von den Eltern geschenkt erhalten hat.

    Nachlaßwert und Wert des Geschenkes übersteigen seinen Freibetrag.

    Mutter und Sohn sich sich einig.

    Meine erste spontane Idee:

    Beide schlagen das ihnen per Erbvertrag Zugedachte aus und werden gesetzliche Erben.

    Was meint Ihr dazu?


    Gruß HansD

  • Von den steuerlichen Auswirkungen habe ich keine Ahnung, was mir aber spontan einfällt ist, dass wenn ausgeschlagen wird ein Erbschein benötigt wird, der ohne Ausschlagung nicht notwendig ist. Wenn sich alle einig sind und es keine Probleme gibt kann es doch so weiter laufen.
    Wie gesagt wenn es steuerlich sinnvoller ist, wenn der Sohn nicht Alleinerbe ist muss man die Steuerersparniss (jetzt und für den späteren Erbfall nach der Mutter) mal mit den Kosten für den Erbschein gegenrechnen.

  • Das ist grundsätzlich möglich. Zuerst muss allerdings genau geprüft werden, ob nicht im Erbvertrag eine Ersatzerbfolgeregelung enthalten ist. Im Zweifel geht die natürlich der gesetzlichen Erbfolge vor.
    Wenn der Sohn also keine Abkömmlinge hat und auch sonst keine Ersatzerbfolge bestimmt ist, wird die Erbschaft auf Grund des Erbvertrags ausgeschlagen und als gesetzlicher Miterbe angenommen. Ich schreibe das direkt in die Ausschlagungsurkunde rein, damit beim Nachlassgericht keine Zweifel aufkommen.

  • Von den steuerlichen Auswirkungen habe ich keine Ahnung, was mir aber spontan einfällt ist, dass wenn ausgeschlagen wird ein Erbschein benötigt wird, der ohne Ausschlagung nicht notwendig ist. Wenn sich alle einig sind und es keine Probleme gibt kann es doch so weiter laufen.
    Wie gesagt wenn es steuerlich sinnvoller ist, wenn der Sohn nicht Alleinerbe ist muss man die Steuerersparniss (jetzt und für den späteren Erbfall nach der Mutter) mal mit den Kosten für den Erbschein gegenrechnen.




    Bei der Formulierung braucht man einen Erbschein, mindestens jedoch begl. Familienbuchauszug und Eid.Versichung.

  • Von den steuerlichen Auswirkungen habe ich keine Ahnung, was mir aber spontan einfällt ist, dass wenn ausgeschlagen wird ein Erbschein benötigt wird, der ohne Ausschlagung nicht notwendig ist. Wenn sich alle einig sind und es keine Probleme gibt kann es doch so weiter laufen.
    Wie gesagt wenn es steuerlich sinnvoller ist, wenn der Sohn nicht Alleinerbe ist muss man die Steuerersparniss (jetzt und für den späteren Erbfall nach der Mutter) mal mit den Kosten für den Erbschein gegenrechnen.

    Hallo,

    kleine Ergänzung:

    Ein Erbschein wäre ohnehin erforderlich, zumindest aber die eV, dass es sich bei dem Sohn um das einzige Kind handelt. Das ist also nicht entscheidend.

    Gruß HansD

  • Das ist grundsätzlich möglich. Zuerst muss allerdings genau geprüft werden, ob nicht im Erbvertrag eine Ersatzerbfolgeregelung enthalten ist. Im Zweifel geht die natürlich der gesetzlichen Erbfolge vor.
    Wenn der Sohn also keine Abkömmlinge hat und auch sonst keine Ersatzerbfolge bestimmt ist, wird die Erbschaft auf Grund des Erbvertrags ausgeschlagen und als gesetzlicher Miterbe angenommen. Ich schreibe das direkt in die Ausschlagungsurkunde rein, damit beim Nachlassgericht keine Zweifel aufkommen.

    Hallo,

    zunächst vielen Dank für die erste Einschätzung. Eine Ersatzerbfolgeregelung ist nicht vorhanden, der Sohn hat keine Kinder. Dürfte also unproblematisch sein; und die Ausschlagungserklärung als Testamentserbe bzw. als Vertragserbe beinhaltet selbstverständlich ausdrücklich die Annahmeerklärung als gesetzlicher Erbe - damit keine Mißverständnisse aufkommen.

    Der Hintergrund ist in erster Linie steuerrechtlicher Art.


    Gruß HansD

    P.S. Es ist toll, als "Einzelkämpfer" hier die Möglichkeit eines Gedankenaustauschs zu erhalten; freut mich immer wieder!

  • Folgende Überlegungen, bevor man eine Erbausschlagung (ggf. kombiniert mit einer Vermächtnisausschlagung) in Betracht zieht:

    Der Wert des Geschenks ist dem Erblasser nur hälftig steuerlich zuzurechnen, weil die Eheleute in Gütergemeinschaft gelebt haben. Es muss steuerlich berücksichtigt werden, dass dem Sohn nach jedem Elternteil ein Freibetrag von 205.000 € zusteht.

    Frage also:

    Hälftiger Steuerwert der Vorschenkung + Nachlass = Freibetrag von 205.000 € nach dem Vater überschritten?

    Und weiter (bei Ausschlagung des Vermächtnisses durch die Witwe nach § 2307 BGB):

    Hälftiger Steuerwert der Vorschenkung + Nachlass ./. 1/8 Pflichtteilsanspruch der Witwe = Freibetrag von 205.000 € nach dem Vater überschritten?

    Wenn dies steuerlich nicht "funktioniert", gibt aber eine noch eine andere Lösung:

    Der Sohn ist Alleinerbe und mit einem Vermächtnis beschwert. Das ist ein Fall von § 2306 Abs.1 S.2 BGB. Der Sohn kann also aus allen Berufungsgründen ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (Pflichtteilsquote hier 3/8, da Gütergemeinschaft). Das kommt der avisierten Hälfteteilung ziemlich nahe und könnte für die erstrebten steuerlichen Zwecke ausreichend sein. Offen bleibt in diesem Fall allerdings (ebenso wie bei kombinierter Erb- und Vermächtnisausschlagung), wer zum Erben des Erblassers berufen ist. Ich fürchte fast, die Abkömmlinge des Sohnes (§ 2069 BGB), die allerdings jeder für sich wiederum einen steuerlichen Freibetrag von 51.200 € haben.

    Wenn der Sohn keine Abkömmlinge hat, kommt eine Ausschlagung aus allen Berufungsgründen nicht in Betracht, weil dann die Geschwisterverwandtschaft des Erblassers erbrechtlich ins Spiel kommt. Wenn er nur aus testamentarischem Berufungsgrund ausschlägt, ist in der Sache evtl. überhaupt nichts gewonnen, weil die Witwe wohl enterbt sein dürfte (§ 1938 BGB) und der Sohn demzufolge wiederum zum gesetzlichen Alleinerben berufen wäre, womit man so weit wäre wie vorher.

    Gefährlich sind solche Ausschlagungsüberlegungen vor allem, weil und wenn man nicht weiß, wen das NachlG als Nachberufenen ansieht.

  • zu juris: Ich bin mal davon ausgegangen, dass die steuerliche Seite von den Beteiligten schon mit dem Steuerberater durchgerechnet worden ist.

    Lt. HansD gibt es keine Abkömmlinge des Sohnes und keine Ersatzerbfolgebestimmung. Da kann doch kein Nachlassgericht auf die Idee kommen, dass jemand anders als die gesetzlichen Erben infrage kommen, oder ist Dir etwas anderes bekannt?

  • Den Berechnungen von Steuerberatern (wie auch allen anderen Berechnungen) traue ich nur dann, wenn ich sie kontrolliert und nachgerechnet habe. Dass jedem Steuerberater die Vorschrift des § 2306 BGB geläufig ist, dürfte ebenfalls zu bezweifeln sein.

    Die Frage im vorliegenden Fall ist, ob die Witwe ohne Wenn und Aber enterbt ist (§ 1938 BGB), denn aus dem Erbvertrag geht ja mehr oder weniger eindeutig hervor, dass sie nicht Erbin sein soll. Es kann demnach durchaus zweifelhaft sein, ob die Erbausschlagung des Sohnes aus erbvertraglichem Berufungsgrund dazu führt, dass Witwe und Sohn hälftig zu gesetzlichen Erben berufen sind (es sei denn, man klärt dies mit dem NachlG vorher ab - auslegen lässt sich ja bekanntlich alles).


  • Hallo,

    die Sache ist leider sehr eilig!

    Heute kamen Witwe und Sohn zu mir; das Eröffungsprotokoll haben sie bereits vor 6 Wochen minus drei Tagen erhalten. Die Ausschlagungsfrist läuft also am Montag ab und die gesamte Verantwortung liegt bei mir, weil ein Steuerberater nicht so kurzfristig "greifbar" ist. Ok, macht nichts, ich bin ja kein Feigling...:) und trage gerne Verantwortung.

    Nach all meinen Berechnungen - unter Berücksichtigung dessen, was oben ausgeführt ist - fällt bei der Alleinerbschaft des Sohnes Erbschaftssteuer an.

    Ich habe mir folgenden Text für die Erbausschlagung überlegt:


    "Amtsgericht
    -Nachlaßgericht-


    Nachlasssache ***

    AZ: ****

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am ***** ist in ***** mein Ehemann / mein Vater, der am ***** geborene ***** zuletzt wohnhaft gewesen in **** gestorben.

    Im Rahmen des Erbvertrages vom **** , UR-Nr.: *** des Notars Dr. **** hat er mir, seiner Ehefrau, anstelle des gesetzlichen Erbrechtes den lebenslänglichen Nießbrauch am Nachlaß vermacht, und seine Kinder als Erben eingesetzt.

    Ich, **** , bin der einzige Sohn meiner Eltern und damit alleiniger Vertragserbe.

    Ich, **** , schlage hiermit das Erbe nach meinem Vater aus, soweit ich als Vertragserbe eingesetzt bin. Als gesetzlicher Erbe nehme ich die Erbschaft an.

    Ich, **** , schlage hiermit den mir im Rahmen des Erbvertrages zugedachten Nießbrauch aus und nehme gleichzeitig das gesetzliche Erbe an.

    Die beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung des Erblassers, die am **** eröffnet worden ist, ist uns mit gerichtlichem Begleitschreiben vom ***** frühestens am **** zugegangen.


    Ort, den 10.08.2007"


    Sehr nachdenklich macht mich folgender Einwand von Juris:


    Wenn er nur aus testamentarischem Berufungsgrund ausschlägt, ist in der Sache evtl. überhaupt nichts gewonnen, weil die Witwe wohl enterbt sein dürfte (§ 1938 BGB) und der Sohn demzufolge wiederum zum gesetzlichen Alleinerben berufen wäre, womit man so weit wäre wie vorher


    Darüber muß ich noch mal nachdenken.


    Gruß HansD

  • Man könnte allerdings argumentieren, dass die Formulierung "anstelle des gesetzlichen Erbrechts" dahin auszulegen ist, dass der Witwe das gesetzliche Erbrecht nicht entzogen ist, wenn sie das "an seiner Stelle" zugewendete Vermächtnis ausschlägt. In diesem Fall käme man zur avisierten gesetzlichen Erbfolge (Witwe 1/4, Sohn 3/4).

    Was ich nicht ganz verstehe:

    Wenn die gesetzliche Erbfolge (hier 1/4 Witwe und 3/4 Sohn wegen Gütergemeinschaft) dazu führt, dass für den Sohn keine Erbschaftsteuer anfällt, dann müsste die Ausschlagung des Sohnes aus allen Berufungsgründen (Folge: Pflichtteilsrecht Sohn 3/8) doch erst recht zu diesem Ergebnis führen. Nachdem nunmehr feststeht, dass der Sohn keine Abkömmlinge hat, muss man aber von einer solchen Ausschlagung des Sohnes aus allen Berufungsgründen dringend abraten, weil die Witwe infolge der Ausschlagung keinesfalls zur gesetzlichen Alleinerbin berufen sein kann, sondern teilweise die Geschwisterverwandtschaft des Erblassers erbrechtlich zum Zuge kommt.

  • Man könnte allerdings argumentieren, dass die Formulierung "anstelle des gesetzlichen Erbrechts" dahin auszulegen ist, dass der Witwe das gesetzliche Erbrecht nicht entzogen ist, wenn sie das "an seiner Stelle" zugewendete Vermächtnis ausschlägt. In diesem Fall käme man zur avisierten gesetzlichen Erbfolge (Witwe 1/4, Sohn 3/4).


    Ja, das scheint ein überzeugendes Argument zu sein und man dürfte auch im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, dass der Erblasser einen endgültigen Entzug des Erbrechtes keinesfalls gewollt hat.


    Was ich nicht ganz verstehe:

    Wenn die gesetzliche Erbfolge (hier 1/4 Witwe und 3/4 Sohn wegen Gütergemeinschaft) dazu führt, dass für den Sohn keine Erbschaftsteuer anfällt, dann müsste die Ausschlagung des Sohnes aus allen Berufungsgründen (Folge: Pflichtteilsrecht Sohn 3/8) doch erst recht zu diesem Ergebnis führen. Nachdem nunmehr feststeht, dass der Sohn keine Abkömmlinge hat, muss man aber von einer solchen Ausschlagung des Sohnes aus allen Berufungsgründen dringend abraten, weil die Witwe infolge der Ausschlagung keinesfalls zur gesetzlichen Alleinerbin berufen sein kann, sondern teilweise die Geschwisterverwandtschaft des Erblassers erbrechtlich zum Zuge kommt.

    Ja, es ist sicherlich richtig, dass bei vollständiger Ausschlagung steuerrechtlich das beste Ergebnis zu erzielen wäre; aber dann käme, was natürlich nicht gewollt ist, das Geschwistererbrecht zum Zuge.


    Gruß HansD

  • Ich würde die angedachte Erbausschlagung zeitgleich mit einem Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge beim NachlG einreichen (mit eidesstattlicher Versicherung auch im Hinblick auf den Güterstand der Gütergemeinschaft). Die Nachreichung der Heiratsurkunde des Erblassers und der Geburtsurkunde des Sohnes dürfte nicht das Problem sein. Die ursprüngliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft ist dem NachlG bereits durch den vorliegenden Ehe- und Erbvertrag nachgewiesen.

  • Ich würde die angedachte Erbausschlagung zeitgleich mit einem Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge beim NachlG einreichen (mit eidesstattlicher Versicherung auch im Hinblick auf den Güterstand der Gütergemeinschaft). Die Nachreichung der Heiratsurkunde des Erblassers und der Geburtsurkunde des Sohnes dürfte nicht das Problem sein. Die ursprüngliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft ist dem NachlG bereits durch den vorliegenden Ehe- und Erbvertrag nachgewiesen.

    Hallo,

    ja, das hört sich gut an und ist in sich stimmig; ich meine sogar, dass beides in einer Urkunde gemacht werden sollte und Kosten dürften die Parteien so auch noch sparen.

    Und zeitlich bekomme ich das auch morgen noch hin.


    Gruß HansD

  • Wenn Ausschlagungserklärungen und Erbscheinsantrag (samt eV) in ein und derselben Urkunde niedergelegt werden, muss in jedem Fall eine Ausfertigung der Urkunde beim NachlG eingereicht werden, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass die Erbausschlagung aus Formgründen nicht wirksam wird, nachdem im Rechtsverkehr nur eine Urkundenausfertigung das Original einer beurkundeten Erklärung repräsentiert (§§ 1945 Abs.1, 129 Abs.2 BGB).

    Die Ausschlagung des Vermächtnisses der Witwe ist formlos gültig und erfolgt nicht gegenüber dem NachlG, sondern gegenüber dem Erben (§ 2180 BGB). Im vorliegenden Fall besteht demnach die Besonderheit, dass die Ausschlagung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem (infolge gleichzeitiger Erbausschlagung) der Erbe objektiv noch nicht feststeht und die Ausschlagungserklärung diesem daher eigentlich überhaupt noch nicht zugehen kann. Es dürften aber keine Bedenken dagegen bestehen, diese Frage in der Urkunde überhaupt nicht zu problematisieren, weil aufgrund des gleichzeitig beurkundeten Erbscheinsantrags nach gesetzlicher Erbfolge klar ist, dass sich die beiden Erschienenen als gesetzliche Erben des Erblassers betrachten und die Witwe die Vermächtnisausschlagung daher gegenüber der Erbengemeinschaft erklärt.

  • Ich sehe noch einen anderen Weg.

    Ich würde keinesfalls das Nießbrauchsvermächtnis in der Urkunde erwähnen, das geht, wie juris ausführt, das Nachlassgericht nichts an. Es könnte aber zur Steuerminderung beim Sohn und zur Durchsetzung des ursprünglich Geplanten führen. Es ist doch im Wege der Auslegung möglich, dass Witwe und Sohn übereinstimmend erklären, dass diese Anordnung unabhängig von der Erbfolge gewollte war, dann steht es der Witwe weiter zu. Ob dieser Weg gewählt wird, kann in Ruhe durchgerechnet werden, es läuft keine Frist, Auswirkungen hat es nur zwischen den beiden Beteiligten und dem Finanzamt.

  • Gegen diese Verfahrensweise habe ich Bedenken, weil im Erbvertrag eindeutig geregelt ist, dass dem überlebenden Ehegatten das Nießbrauchsvermächtnis "anstelle seines gesetzlichen Erbrechts" zugewendet wird. Ich sehe demnach nicht, wie sich eine Stellung der Witwe als gesetzliche Miterbin begründen ließe, wenn sie das Nießbrauchsvermächtnis nicht ausschlägt.

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