"Irrtümliche Feststellung" in der Tabelle durch Verwalter

  • Folgende Fallgestaltung:
    Inso läuft gegen "KG" und persönlich haftende "GmbH". Verschiedene IV tätig.
    Bei "KG" ist Tabellenblatt enthalten das im Prüf.Term. wie folgt beurkundet wurde "Für den Ausfall in voller Höhe festgestellt"! Es wurde hier eine Forderung der "GmbH" beurkundet, war so um 2001. Dies ist übrigens die einzige Forderung der GmbH, sonst wäre dieses Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden.

    Jetzt (also 2007) kommt IV der "KG" und sagt, dass er damals nicht "für den Ausfall in voller Höhe feststellen" wollte, sondern damals "vorläufig bestreiten" wollte. Materiell-rechtlich falsch sei es, von einer Aufallforderung ausgegangen zu sein. Im Protokoll ist vom damaligen Rechtspfleger zu dieser Forderung nichts besonderes vermerkt, lediglich, festgestellt nach der Vorgabe des Verwalters Forderung Nr. .. bis ... Das Tabellenblatt ist ordnungsgemäß vom damaligen Rechtspfleger unterschrieben worden. Fest steht unter allen Beteiligten, dass das Gericht ordnungsgemäß beurkundet hat.
    Diese Eintragung hat m.E. gegenüber IV, Gl. u. Schu. die Wirkung nach 178 III InsO.

    Somit scheidet m.E. eine Berichtigung nach §§ 4 Inso, 319 ZPO aus. Tabellenblatt und Protokoll decken sich, Beurkundung also wirksam!!

    Beide IV sind sich wohl einig, das die Feststellung für den Ausfall unrichtig ist (es liege tatsächlich keine Aufallforderung vor) und das vorläufige Bestreiten wäre richtig in der Sache gewesen. Dies entspricht wohl auch der materiellen Rechtslage.

    Beide IV möchten jedoch sich nicht die "Finger verbrennen", also schadensersatzpflichtig werden.

    Lösungsmöglichkeiten:
    1. IV der "GmbH", der ja wegen dieser Forderung Gl. bei der KG ist, erklärt Verzicht auf seine Anmeldung. Meldet anschließend Forderung "materiell richtig" an und IV der "KG" bestreitet vorläufig. Dann aber verliert der IV der "GmbH" seine günstige Rechtsposition, da die Forderung für den Ausfall in voller Höhe anerkannt wurde. Gefahr der Schadensersatzpflicht bei IV der GmbH!!

    2. Der IV der "KG" stellt den tatsächlichen Ausfall auf "0" fest und bleibt dabei ohne Rücksicht auf Verluste. Müsste sich dann auf Prozess mit IV der "GmbH" einlassen, wobei der IV der "GmbH" wohl eine gute Rechtsposition hat, weil ja für den Ausfall in voller Höhe festgestellt wurde.

    3. Der IV der "KG" meldet den Sachverhalt seiner Haftpflichtversicherung und lässt sich verurteilen/zwingen den Ausfallbetrag festzustellen.

    Letztlich geht es darum, ob und wie die Feststellungswirkungen (§ 178 II InsO) im Falle einer falschen/irrtümlichen Feststellung durch den IV beseitigt werden kann, um eine Schadensersatzpflicht zu vermeiden. Wie oben angeführt wurde die Forderung in voller Höhe für den Ausfall ja festgestellt.

    Ich vermute, dass IV,Treuhänder,Insolvenzsachbearbeiter in Verwalterbüros derartiges schon passiert ist.

    Wäre für eine baldige konstruktive Diskussion mit weiteren Lösungsmöglichkeiten (evtl. Entscheidungen hierzu) sehr dankbar. Vielleicht kann beiden IVerwaltern geholfen werden. Manchmal sind wir -schlecht bezahlten- Rechtspfleger wohl auch so ne Art Sozialarbeiter.

  • So richtig klar ist mir der Sachverhalt noch nicht:

    Die insolvente GmbH hat gegenüber der KG einen Anspruch. In der Hoffnung, diesen in dem Insolvenzverfahren KG (wie auch immer) zu realisieren, wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Interessant wäre, ob die Forderung der GmbH gesichert ist? Ich halte es für einigermaßen riskant, ein Insolvenzverfahren in der Hoffnung auf eine mehr oder weniger übige Insolvenzquote zu eröffnen.

    Ohne nochmals nachgelesen zu haben, denke ich, dass den beiden IV's eventuell eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 717 ZPO weiterhelfen.

    Ob der IV der KG den IV der GmbH insoweit verklagt, ist Geschmackssache. Ich halte eine Klage zumindest für eine saubere Vorgehensweise, da sich dann keiner der beiden IV's vorwerfen lassen muss, seine Position zu Unrecht aufgegeben zu haben.

  • Der Sachverhalt ist so. M.E. hätte man damals wohl zum Ergebnis kommen müssen, dass der Antrag der "GmbH" auf Eröffnung des InsO-Verf. nach 26 InsO mangels Masse abzuweisen ist. Ich vermute mal, damals wurde vom Sachverständigen eine Fehleinschätzung vorgenommen und der Verwalter der "GmbH" hat eine Ausfallforderung bei der "KG" angemeldet. Es ist nun mal so.

    Mit § 717 ZPO ist wohl "767 ZPO" gemeint!

    Wer weiß hierzu noch was!!

  • Spontan bin ich etwas verwundert, dass über eine Forderung der GmbH gegen die KG diskutiert wird. Es scheint sich doch um die Komplementärs-GmbH zu handeln, so dass eher die KG gegen diese Ansprüche (§ 93) geltend zu machen hätte als umgekehrt. Dies wäre vielleicht auch ein pragmatischer Lösungsansatz: KG-IV erklärt Aufrechnung mit den Ansprüchen aus persönlicher Haftung (dann verliert er zwar iHd Aufrechnung die Forderung gegen die GmbH, die dürfte insgesamt nach der SV-Darstellung aber ohnehin letztlich auszubuchen sein).

    Ansonsten gilt für die irrtümliche Forderungsfeststellung: Schwierig!

    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des § 767 ZPO, der IV ist aber mit Vortrag präkludiert, den er schon im PT hätte bringen können (bei der oben erwähnten Aufrechnung also nicht!). Ob das irrtümliche Anerkenntnis wegen Verstoß gegen § 80 I InsO - Überschreitung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis - nicht bindend ist, ist strittig (vgl. HK-Irschlinger § 178 Rz. 5 m.w.N.).

  • Danke, Chick!
    Nochmals, ein unmöglicher Sachverhalt. Das hat sich so 2000 abgespielt und der eine oder andere IV war in der Praxis wohl nicht ganz sattelfest. Hinzu kommt, dass sich das InsO-Recht von 2000 bis heute auch fortentwickelt hat. Aber die Lösung in diesem Fall muss sich am vorgegebenen Sachverhalt, der nun mal so ist, orientieren (im praktischen Leben geht's immer wieder etwas verrückt zu). War selbst erstaunt über einen derartigen Sachverhalt.





    Werde das mit der Aufrechnung mit beiden IV besprechen, nachdem ich mir die Tabellen von KG und GmbH genau angesehen habe. Gefällt mir irgendwie.

    Nochmals besten Dank!!

  • Das hat sich so 2000 abgespielt und der eine oder andere IV war in der Praxis wohl nicht ganz sattelfest. Hinzu kommt, dass sich das InsO-Recht von 2000 bis heute auch fortentwickelt hat.



    Naja - im Hinblick auf Prüfung und Feststellungsvarianten bei den Insolvenzforderungen hat sich weder gegenüber KO-Zeiten noch seit 2000 Wesentliches geändert. Aber sei's drum.

    Ein, zwei, drei Gedanken noch zur Ergänzung:

    1. "Festgestellt für den Ausfall" (o.ä. Formulierung) heißt streng genommen nichts anderes als "festgestellt". Die Besonderheit, dass es sich um eine Ausfallforderung handelt, der Gläubiger also Aufnahme ins Schlussverzeichnis nur/erst erlangt, wenn er seinen Ausfall mitgeteilt hat, kann auch an anderer Stelle der Tabelle vermerkt werden.

    Wenn die Forderung der GmbH gegen die KG tatsächlich bestand (wofür nach dem SV die Eröffnung des GmbH-Verfahrens spricht), ist/war die Feststellung möglicherweise auch gar nicht falsch. (Ob sie trotzdem falsch war aus dem Gesichtspunkt des Kapitalersatzes, § 39 I Nr. 5 InsO, läßt sich nach dem SV nicht beurteilen).

    2. "Vorläufig bestritten" heißt nichts anderes als "bestritten" und ist nur relevant hinsichtlich der Prozesskosten bei sofortigem Anerkenntnis auf eine Feststellungsklage hin. Es ist letztlich nur eine praktisch weit verbreitete Vorgehensweise, den Hinweis darauf, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, in den Prüfvermerk zu integrieren.

    Wenn der KG-IV vorliegend nur "vorläufig" bestreiten wollte, dann hatte er zwischenzeitlich ja vielleicht ausreichend Zeit zur abschließenden Prüfung, die vielleicht zu dem Ergebnis gem. Ziff. 1 führt.

    3. Falls die Forderung der GmbH tatsächlich (auch ohne Aufrechnung gem. meinem Vorposting) von vornherein nicht bestand und somit nicht nur irrtümlich, sondern auch unzutreffend festgestellt wurde, dann dürfte eine ungerechtfertigte Bereicherung der GmbH-Masse vorliegen, welche diese nach § 55 I Nr. 3 InsO zurückzugewähren hat. Das Haftungsrisiko des GmbH-IV bei der Mitwirkung an der Korrektur der ggf. falschen Feststellung schätze ich nicht so dramatisch ein, denn schließlich ist er nicht die Inkasso-Mafia, sondern eine Amtsperson, und wenn er bzw. seine Masse etwas zu unrecht erlangt hat, dann kann er nicht dafür haften, dass er an der (Wieder-) Herstellung eines rechtmäßigen Zustands mitwirkt.

  • Chick, soviel zum vorliegenden Sacherverhalt:
    Die GmbH hat gegen die KG einen "umgewandelten" Freistellungsanspruch geltend gemacht 2000. So auch in der Tabelle festgestellt.

    Jetzt 2007 kommt der KG-IV und sagt, es handelt sich tatsächlich um Forderungen aus gewährten Darlehen und um stehengelassene und verzinste Tätigkeitsvergütungsansprüche der Komplementär-GmbH. In beiden Fällen Sei in analoger Anwendung des § 172 a HGB von Kapitalersatzansprüchen auszugehen (also auch keine Ausfallforderung).

  • Die Forderungen der GmbH gegen die KG scheinen ja angesichts des SV-Nachtrags jedenfalls mal tatsächlich bestanden zu haben. Ob sich die beiden IVs darüber einig sind, dass es sich um nachrangige Forderungen gem. § 39 I Nr. 5 InsO handelt oder nicht, geht aus dem SV noch nicht hervor; da es sich um eine einzelfallabhängige Rechtsfrage handelt, bezüglich derer man in aller Regel verschiedene Ansichten vertreten kann (sonst gäb's ja in dem Bereich nicht so viele Rechtsstreite), kann man aber ruhig mal unterstellen, dass der GmbH-IV den Kapitalersatz jedenfalls nicht einfach so unstrittig stellen und die Forderung zurücknehmen kann. Daraus ergibt sich m.E. folgendes:

    1. Die ohnehin zweifelhafte Ansicht, dass eine irrtümliche Forderungsfeststellung wegen Überschreiten der IV-Kompetenz unwirksam o.ä. ist (s.o. #4), hilft hier nicht weiter. Denn wenn der Fall nicht eindeutig ist, dann muss der IV wirksam festellen können, weshalb eine irrtümliche Feststellung ebenfalls wirksam sein muss.

    2. Ich komme damit zurück auf den Lösungsvorschlag mit der Aufrechnung (s.o. #4): KG-IV erklärt gegen die festgestellte Forderung Aufrechnung mit dem Anspruch aus § 93 InsO und die Tabelle wird entsprechend berichtigt.

    3. Auf die Variante "Augen zu und durch", d.h. die (wenn auch falsch) nur für den Ausfall festgestellte Forderung nicht ins Schlussverzeichnis aufnehmen und Verfahren abschließen, würde ich mich als KG-IV wahrscheinlich nicht einlassen. Denn dann müsste der GmbH-IV - um seinerseits kein Haftungsrisiko einzugehen - Ausfall Null mitteilen und notfalls auf Aufnahme ins SV klagen. In diesem Rechtsstreit könnte der KG-IV dann zwar die Aufrechnung nachschieben. Dann sind wir zum einen aber wieder bei Ziff. 2; zum anderen zeigt sich ein Mangel der "Augen zu und durch"-Variante: Der KG-IV kann doch sein Verfahren nicht ohne weiteres abschließen, solange er den § 93er Anspruch nicht verwertet hat. Es würde also immer auf die Aufrechnung hinauslaufen müssen.

  • Danke, Chick.

    Mir kommt noch die Idee im Falle der irrtümlichen Feststellung, dass der KG-IV über 826 BGB vom GmbH-IV die Rücknahme der Forderungsanmeldung verlangen könnte, wenn tatsächlich feststeht, dass die Forderung der GmbH "nachrangig" ist und somit falsch festgestellt wurde.
    Mal abwarten, die beiden verhandeln zur Zeit.

  • Kurt

    Eine Forderungsanmeldung als "vorsätzliche sittenwidrige Schädigung" halte ich nun nicht unbedingt für naheliegend - insbesondere wenn die Frage der Nachrangigkeit eine Rechtsfrage ist, hinsichtlich derer im Einzelfall unterschiedliche Ansichten vertretbar sind.

    Ausserdem müsste sich der KG-IV im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch wohl auch § 254 BGB entgegenhalten lassen.

  • Um auf die Vorfrage nochmals zurückzukommen: Bei einer irrtümlich festgestellten Forderung und keiner Möglichkeit der Korrektur wäre es sicher da beste, sich mit dem Gläubiger zu einigen und diesen dazu zu bringen, die zu unrecht festgestellte Forderung zurückzunehmen bzw. den Verzicht auf den zu unrecht festgestellten Betrag zu erklären.

    Oftmals dürfte der GL kompromissbereit sein und dien Verzicht erklären. Probleme und zu obigen Akrobatiken dürfte es dann eben kommen, wenn er dies nicht ist!

    :wechlach:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!