Teilungsversteigerung § 180 ZVG

  • Wollte ja nur ein bisschen mäkeln :oops:.

    Die Auszahlung erfolgt nur dann an den Gläubiger, wenn sich die Miteigentümer und Gläubiger über die Auszahlung einigen. Es genügt die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs, weil alles andere, so wie die Verteilung des Erlöses, dem Anspruch auf Auseinandersetzung als Nebenrechte folgen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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