Wollte ja nur ein bisschen mäkeln .
Die Auszahlung erfolgt nur dann an den Gläubiger, wenn sich die Miteigentümer und Gläubiger über die Auszahlung einigen. Es genügt die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs, weil alles andere, so wie die Verteilung des Erlöses, dem Anspruch auf Auseinandersetzung als Nebenrechte folgen.