Teilungsversteigerung § 180 ZVG

  • Hallo zusammen,

    ich hatte ja mal vor ein paar montante geschrieben, dass ich mich in das komplizierte versteigerungsrecht einarbeiten muss. ich hoffe ihr könnte mir hierbei etwas helfen. ich weiß ja , dass hier die absoluten versteigerungsprofis am forum teilnehmen. seit tagen muss ich mich mit der teilungsversteigerung beschäftigen und mich da einarbeiten.

    folgende fallsituation:

    Titel gesamtschuldnerisch gegen Ehepaar.
    Ehepaar sind grundstücksmiteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft.
    Die ehefrau ist insolvent. Das Insolvenzverfharen läuft.
    Der man ist NICHT insolvenz. Der Mann wohnt im Versteigerungsobjekt, die Frau seit 6 Monaten nicht mehr.

    Im Grundbuch ist für die Schuldner als Grundstücksmiteigentümer in Abt. III unter den lfd. Nummern der Eintragungen Nr. 3 und Nr. 4 auf den Grundstücken, Gebäude- und Freifläche, XXX Weg (lfd. Nr. der Grundstücke Nr. 1, Flur 1, Flurstück 1395) und Gebäude- und Freifläche, XXX Weg 1 (lfd. Nr. der Grundstücke Nr. 2, Flur 1, Flurstück 1668) und Gebäude- und Freifläche, xxx Weg 1, (lfd. Nr. der Grundstücke Nr. 3, Flur 1, Flurstück 1669) jeweils zu ½ Anteil Eigentümergrundschulden in Höhe von jeweils EUR 100.000,00 ohne Brief samt Zinsen eingetragen.

    Da die Frau jedoch insolvent ist, konnte eine Pfändung der eigentümergrundschulden nur des ehemanns erfolgen.

    Gepfändet wurden die vorgenannten Grundpfandrechte des Ehemannes und
    außerdem wurden gepfändet die angeblichen Ansprüche des Schuldnerehemanns an die
    Mitberechtigte Schuldnerehefrau als Drittschuldnerin

    auf

    - Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der Eigentümergrundschuld
    - Teilung des Erlöses und
    - Auszahlung des anteiligen Erlöses.

    Die Pfändung wurde ins Grundbuch eingetragen.

    Meiner Meinung nach kann jetzt der gläubiger anstelle des nichtinsolventen Ehemanns die Teilungsversteigerung betreiben aus dem Pfändungs- und ÜBerweisungsbeschluss zwecks Teilung und Auszahlung des anteiligen Erlöses zu betreiben. Oder seht Ihr Versteigerungsprofis irgendwelche Hindernisse?


    M.E. ist eine Teilungsversteigerung keine Vollstreckungsversteigerung. Muss eigentlich der Original Titel dem Antrag gem. § 180 ZVG beigefügt werden oder reicht die begl. Abschrift? Den PÜ muss man sicherlich im Original beifügen.

    Ich frage mich nun, ob die insolvente Ehefrau irgendwie mit in den teilungsversteigerungsantrag mit rein kann. Wenn es doch keine Vollstreckungsversteigerung ist, dann kann ich doch nicht nur den Ehemann als Antragsgegner mit reinnehmen, sondern auch die Ehefrau als Beteiligte oder?

    welchen Antrag stellt man dann hinsichtlich der Ehefrau?

    Bin für jeden tip dankbar.

  • Stelle bitte nochmal eindeutig klar, was genau gepfändet wurde.
    Die Teilungsversteigerung kann nur beantragt werden, wenn der Gläubiger den Anspruch auf Auseinandersetzung pp. hinsichtlich der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück wirksam gepfändet hat.
    Du schreibst von Anspruch an der EGS.
    Vorzulegen wäre der PfÜB im Original.
    Bei der Teilungsversteigerung wären in deinem Fall beide Miteigentümer Antragsgegner, soweit der Anteil der Ehefrau betroffen ist und der InsO-Masse unterliegt, deren Insolvenzverwalter.

  • Hallo, Anta.

    Neben den jeweiligen Eigentümergrunschulden wurden außerdem gepfändet die angeblichen Ansprüche des Schuldnerehemanns an die
    Mitberechtigte Schuldnerehefrau als Drittschuldnerin

    auf

    - Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der Eigentümergrundschuld
    - Teilung des Erlöses und
    - Auszahlung des anteiligen Erlöses.

    Die Pfändung wurde ins Grundbuch eingetragen.

    Ist die insolvente Ehefrau bzw. deren Insolvenzverwalter auch dann in der Teilungsversteigerung Antragsgegnerin, wenn die Eigentümergrundschulden der Ehefrau aufgrund der Insolvenz nicht gepfändet werden konnte?

    woher kann ich sehen, ob der anteil der Frau der insolvenzmasse unterliegt? Ist das nicht automatisch so bei Insolvenz? Im Grudnbuch findet sich ein solchenr Hinweis nicht.

  • Da müssen wir die Sache wohl etwas ausführlicher auseinanderklamüsern.
    Mir scheint, du schmeißt Äpfel und Birnen in einen Topf.
    Da hier nur der Anspruch aus der EGS gepfändet wurde, könnt ihr nur im Wege der Vollstreckungsversteigerung aus der EGS vollstrecken. Müsste für den Pfändungsgläubiger ohne größere Probleme gehen, wäre aber nochmal nachzulesen.
    Dann ist es aber keine Teilungsversteigerung des Grundstücks.
    Für die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung ist es unerheblich, ob die Grundschulden gepfändet sind.
    Sowohl die Grundschulden als auch der Miteigentumsanteil der Ehefrau am Grundstück unterliegen selbstverständlich der Insolvenzmasse. Ausnahme nur, wenn der Inso-Verwalter eine Freigabe erteilt hat, was insbesondere für Eigentum an Grundstücken bei vorliegender Überlastung sehr häufig vorkommt. Daher meine Einschränkung insoweit. Und da sich offenbar im Grundbuch kein InsO-Vermerk befindet, könnte hier Freigabe vorliegen. Dies wäre aber beim Verwalter zu überprüfen, da es auch einfach sein könnte, dass ein Vermerk irrtümlich nicht eingetragen ist.

    Fraglich wäre hier auch, ob eine Versteigerung (egal ob Forderungs- oder Teilungsversteigerung) überhaupt Sinn macht.
    Die EGS sind Nr. 3 und 4 im Grundbuch. Wenn die beiden vorrangigen Rechte Verkehrswerthöhe erreichen oder gar übersteigen, wird ein Verfahren für euch außer Kosten wohl nicht viel bringen. Es sei denn, allein die Anordnung baut genug Druck auf euren Schuldner aus, dass er doch zahlt.

  • danke für deine antwort. dein Beitrag verwirrt mich. wir hatten doch nicht nur die EGS gepfändet.

    Wir hatten ZUSÄTZLICH gepfändet:

    Die angeblichen Ansprüche des Schuldnerehemanns an die
    Mitberechtigte Schuldnerehefrau als Drittschuldnerin

    auf

    - Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der Eigentümergrundschuld
    - Teilung des Erlöses und
    - Auszahlung des anteiligen Erlöses.

    Somit habe ich doch den Anspruch des Ehemanns auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft gepfändet.

    Damit muss doch ddie Teilungsversteigerung möglich sein.

    ist die berechnung des geringsten gebot nicht anders vorzunehmen, wenn ich eine teilungsversteigerung betreibe, als wenn ich eine vollstreckungsversteigerung habe?

    ich könnte mir vorstellen das der ehemannschuldner beträge an die Bank zahlt, da die Bank bisher keine versteigerung beantragt hat. sollte die bank zwecks nennung der derzeitgen valuta der grundschulden angeschrieben werden?



  • Also ich denke, hier geht einiges zum Thema Pfändungen und zum Verständnis Forderungs- und Teilungsversteigerung durcheinander.

    Zum geringsten Gebot: Ja, da gibt es Unterschiede zur Berechnung. Bei der Forderungsversteigerung § 45 ZVG, bei der Teilungsversteigerung § 182 ZVG (mein ich, Nr. weiß ich jetzt nicht hundertprozentig).
    Fakt ist: Ihr werdet mit euren Ansprüchen nicht an den vorrangig gesicherten Ansprüchen der Bank vorbeikommen, diese gehen in beiden Arten der Versteigerung euren vor und würden auch bei beiden Verfahren als bestehen bleibende Rechte im geringsten Gebot zu berücksichtigen sein.

  • ich weiß den verkehrswert nicht und weiß nicht wie die grundschulden zugunsten der bank valutieren, aber es sieht schlecht aus. stimmt wohl.

    vielleicht wird jedoch trotzdem druck auf die schuldner durch die anordnung der versteigerung erzeugt.

    Ist den der PÜ also fehlerhaft erstellt worden?

    Hätte es also heißen müßen:

    Wir hatten ZUSÄTZLICH gepfändet:

    Die angeblichen Ansprüche des Schuldnerehemanns an die
    Mitberechtigte Schuldnerehefrau als Drittschuldnerin

    auf

    - Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der Eigentümergrundschuld UND GRUNDSTÜCK
    - Teilung des Erlöses und
    - Auszahlung des anteiligen Erlöses. ???????

    Durch die Pfändung der Eigentümergrundschuld kann ich ja auf jeden fall auch die Vollstreckungsversteigerung betreiben, mein ich.

    Wo ist denn dann überhaupt der Vor und Nachteil der Varianten? Wenn mein PÜ also bei Ansprüche korrekt gepfändet hätte und beide Vollstreckungsarten möglich sind,

    Welche Versteigerungsvariante wäre die bessere effektivste ergibiegste?

  • Der PfÜB war durchaus nicht falsch.
    Wenn ihr Ansprüche an einer Grundschuld pfänden wolltet, ist der PfÜB durchaus richtig.
    Diese Pfändung zielt einfach auf einen ANDEREN Anspruch ab !
    Pfändung der GS und Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs am Grundstück sind voneinander verschieden.
    Wenn eure Pfändung der GS wirksam ist, könnt ihr daraus die Vollstreckungsversteigerung beantragen.

    Zu Vor- und Nachteilen kann man nicht pauschal antworten, da es immer auf die Einzelfallkonstellation ankommt.
    Pfändung einer GS im günstigen Rang hat im Zweifel mehr Aussichten als Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs zur Teilungsversteigerung.
    Haftet jedoch nicht das ganze Grundstück sondern vielleicht nur ein Bruchteil für eine solche GS, ist Vollstreckung nur in den Bruchteil wohl wenig erfolgversprechend.
    Bei deiner Konstellation dürfte die Vollstreckungsversteigerung erfolgversprechender sein, da in diesem Fall nur die Rechte III/1,2 ins geringste Gebot gehen. Im Falle der Teilungsversteigerung wären ja alle den Anteil des Antragstellers belastenden Rechte, also auch III/3,4.

  • wenn der weg teilungsversteigerung besser wäre könnte durch einen neuen PÜ die vorraussetzungen dafür geschaffen werden.

    Ist die Pfändung so wie ich sie beschrieben hatte:

    Die angeblichen Ansprüche des Schuldnerehemanns an die
    Mitberechtigte Schuldnerehefrau als Drittschuldnerin

    auf

    - Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der Eigentümergrundschuld
    - Teilung des Erlöses und
    - Auszahlung des anteiligen Erlöses.

    nichts wert?

    oder ist auch eine Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der Eigentümer grundschuld möglich?

    danke dir, hatte dein posting um 17:53 noch nicht auf dem schirm.

    lieben dank für die tipps.

    hab aber immer noch ein verständnisproblem:

    Du schreibst :
    "Pfändung der GS und Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs am Grundstück sind voneinander verschieden."

    Das leuchtet mir ja ein. Ich wollte beide Ansprüche pfänden, so dass ich wahlweise die Vollstreckungs oder die Teilungsversteigerung hätte in die Wege leiten kann.

    Wenn das mit der Teilungsversteigerung mit dem vorliegenden PÜ nicht möglich ist weil ich "Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der Eigentümergrundschuld" anstelle von "Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück sowieso" schrieb, dann ist der PÜ doch (teilweise-)falsch.

    das geringste Gebot wäre also wirklich niedriger wenn die Vollstreckungsversteigerung betrieben werden würde, da nur die Rechte III/1,2 ins geringste Gebot gehen würden?

    Im Falle der Teilungsversteigerung wären tatsächlich alle den Anteil des Antragstellers belastenden Rechte, also auch III/3,4 zu berücksichtigen? wo kann ich dies nachlesen?

    mein chef bestand auf die teilungsversteigerung. wie kann ich nachweisen dass das geringste gebot niedriger wäre bei der vollstreckungsversteigerung?

  • Ehrlich gesagt weiß ich jetzt nicht, was du mit Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der Grundschuld erreichen willst bzw. wie das gehen soll.
    Vielleicht bin ich da zu sehr Versteigerer, dass ich einfach solche Konstellationen nicht kenne.
    Ich halte schon die ausgebrachte Pfändung von ihrer Formulierung her für merkwürdig. So aber wenigstens die Pfändung des Schuldneranteils an den GS wirksam ist, hat sie den eigentlichen Zweck erfüllt und ihr könnt aus den GS vollstrecken.

    Nachtrag: zur Berechnung des geringsten Gebotes s. Posting Nr. 9. Nachweis gibt das Gesetz.
    Zum PfÜB: Ihr müsst schon richtig beantragen, was ihr pfänden wollt, dann bekommt ihr auch den richtigen PfÜB.

  • danke dir auf jeden fall vielmals.

    kannst ud mir nen tipp geben wo ich das mit der berechnung mit den beiden versteigerungsarten nachlesen kann=?

  • hab mir eben den stöber vom kollegen geliehen!

    ich les dies gleich morgen nochmal genau nach.

    eine verständnisfrage noch:

    bei der berechnung des geringsten gebotes in der vollstreckungsversteigerung:

    wenn ich wie in meinem fall eine eigentümergrundschuld an III 3 und 4 habe, aus welcher ich versteigern will, dann fallen diese dinglichen ansprüche prinzipiell nicht mit ins geringste gebot oder? nur die vorgehenden dinglichen rechte oder? andere gläubiger mit persönlichen forderungen sind doch dann aber nicht in das geringste gebot zu nehmen oder?

    sicherungshypotheken sind dingliche ansprüche oder ?

    stöbersagt im kommentar zu 182 ZVG dass alle auf dem anteil des antragstellers lastenden ansprücheind das grundbuch aufzunehmen sind.

    das heißt also in meinem fall also III 1,2 + die von mir gepfändeten 3+4.

    aber heißt das auch die nach den eigentümergrundschulden eingetragenen sicherungshypotheken in III 5-9 auch?


    bei der vollstreckungsversteigerung wäre dies ja nur III 1+2 und nicht 3+4, da wir ja aus diesem dinglichen recht die vollstreckungsversteigerung betreiben würden, nicht wahr?

    hallo anta, die fragen von mir in Beitrag 17 und 18 habe ich jetzt alle durch intensives nachlesen selbst klären können.


    ich habe aber zu meinem entsetzen eben was anderes lesen müssen im Hock/Meyer / Hilbert 3. Aufl. Rn1372.

    Wie ich ja mittgeteilt hatte, ist ein titel gegen beide eheleute vorhanden. Hinsichtlich der ehefrau läuft ein Insolvenzverfahren. Ein InsO Vermerk ist nicht im Grundbuch.

    Im Hock/Meyer heißt es: Dort heißt es:"Die Versteigerung des ganzen Grundstücks kann ein Gläubiger der keinen Titel gegen alle Bruchteilsmiteigentümer hat, nur im Wege der Teilungsversteigerung erreichen."

    Mist, ich habe zwar den titel gegen bei, kann aber nicht gegen die Frau vollstrecken. Ist also die Vollstreckungsversteigerung doch nicht möglich aus meinem Titel? Geht das erst doch dann wenn das Insolvenzverfahren zu Ende ist? Oder geht das trotz insolvenz, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück freigegeben hat?

    Ich bitte dringend um Hilfe. Liebe Grüße

  • Oha, wenn du noch um Mitternacht solche Probleme wälzt ... :troest:
    Zum geringsten Gebot hast du das richtig verstanden.
    Alles steht und fällt mit der Rangfolge.
    Zur Vollstreckungsversteigerung § 45 ZVG: Wer im Rang vor dem betreibenden Gläubiger steht, fällt in das geringste Gebot. Das kann (in Ausnahmefällen) durchaus auch ein persönlicher Anspruch aus Rang 5 sein, wenn dieser gerade nicht aktiv das Verfahren betreibt.
    Betreibst du also aus III/3, gehen nur III/1,2 (und evl. Rechte in Abt. II) in das geringste Gebot (sofern nicht noch irgendwelche abweichenden Ränge ersichtlich sind).
    Sich.hyp. sind dingliche Ansprüche. Sofern die Sich.hyp. auf dem Anteil deines Schuldners =Antragstellers lasten, würden sie bei Teilungsversteigerung ebenfalls in das geringste Gebot aufzunehmen sein.

    Zu deiner Fundstelle kann ich mir (ohne jetzt irgendwelche Literatur zur Hand zu haben) vorstellen, dass diese auf den normalen Fall abstellt, dass lediglich einer der Miteigentümer der Schuldner ist und man nur Titel gegen diesen hat. Bei Bruchteilseigentum könnte man dann nur in den Anteil des Schuldner durch Vollstreckungsversteigerung vollstrecken.
    Will man in das gesamte Grundstück oder in Gesamthandseigentum vollstrecken, kann man lediglich gem. § 859 ZPO den Anteil und Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners pfänden (was ihr ja eigentlich wolltet) und daraus dann die Teilungsversteigerung beantragen.

    Ob in deinem Fall die Insolvenz der Schuldnerin ein Hinderungsgrund ist, aus den GS zu vollstrecken, möchte ich ohne nochmal nachzulesen nicht abschließend beurteilen.

  • Oha, wenn du noch um Mitternacht solche Probleme wälzt ...
    Ja LEIDER!!!

    Zum geringsten Gebot hast du das richtig verstanden.
    Alles steht und fällt mit der Rangfolge.
    Zur Vollstreckungsversteigerung § 45 ZVG: Wer im Rang vor dem betreibenden Gläubiger steht, fällt in das geringste Gebot. Das kann (in Ausnahmefällen) durchaus auch ein persönlicher Anspruch aus Rang 5 sein, wenn dieser gerade nicht aktiv das Verfahren betreibt.
    Betreibst du also aus III/3, gehen nur III/1,2 (und evl. Rechte in Abt. II) in das geringste Gebot (sofern nicht noch irgendwelche abweichenden Ränge ersichtlich sind).
    Sich.hyp. sind dingliche Ansprüche. Sofern die Sich.hyp. auf dem Anteil deines Schuldners =Antragstellers lasten, würden sie bei Teilungsversteigerung ebenfalls in das geringste Gebot aufzunehmen sein.

    Dank deiner Hilfe und Stöber hab ich dies nun verstanden. Vielen Dank!


    Zu deiner Fundstelle kann ich mir (ohne jetzt irgendwelche Literatur zur Hand zu haben) vorstellen, dass diese auf den normalen Fall abstellt, dass lediglich einer der Miteigentümer der Schuldner ist und man nur Titel gegen diesen hat.
    Exakt. Dies denke ich auch!!!


    Bei Bruchteilseigentum könnte man dann nur in den Anteil des Schuldner durch Vollstreckungsversteigerung vollstrecken.
    Achso, man kann also nur das halbe Grundstück das dem ehemann gehört versteigern lassen, aber dann haben wir sicherlich wenige interessenten. Wer will schon ein halbes haus, wo noch jemand anderes wohnt!? naja, sicherlich bieten dann nicht viel mit, oder was meisnt du?Dachte man kann nur das gesamte grunstück versteigern lassen. aber wennn ich darüber nachdenke macht auch eine anteilige versteigerung sinn


    Will man in das gesamte Grundstück oder in Gesamthandseigentum vollstrecken, kann man lediglich gem. § 859 ZPO den Anteil und Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners pfänden (was ihr ja eigentlich wolltet) und daraus dann die Teilungsversteigerung beantragen.
    Ja aber dafür ist der vorliegende PÜ nicht geeignet, wie ich jetzt meine. der müßte dann neu beantragt werden. Allergings würde ich eher den weg der vollstreckungsversteigerung des gesamten grundstücks gehen wenn dies rechtlich machbar ist, da dann das geringste gebot attraktiver und effektiver wäre für uns im vollstreckungsversteigerungsverfahren. Leider weiß ich immer noch nicht, ob eine vollstreckungsversteigerung des GESAMTEN GRUNDSTÜCKS, auch des Anteils der Ehefrau möglich ist, da ich zwar einen Titel gegen beide eheleute haben, jedoch das insovlenzverfahren gegen die Frau noch läuft. Vielleicht geht es trotzdem weil im Grundstück kein InsOVermerk enthalten ist und der InsV evtl, diue Freigabe des Grundstücks erteilöt hat. Was meisnt du?

    Ob in deinem Fall die Insolvenz der Schuldnerin ein Hinderungsgrund ist, aus den GS zu vollstrecken, möchte ich ohne nochmal nachzulesen nicht abschließend beurteilen.Du meinst jetz die GS des Ehemanns oder? Die Vollstreckungsversteigerung aus den Grundschulden des Ehemanns müßten doch problemlos möglich sein, aber die Vollstreckung des teils der ehefrau weiß ich nicht.


    Diue folgenden Fragen unten konnte ich jetzt trotz stundenlangem nachlesen nicht klären. Falls du die antworten in erfahrung bringst, bitte poste dies hier. lieben dank, auch für deine hilfe.

    Mist, ich habe zwar den titel gegen beide, kann aber nicht gegen die Frau vollstrecken. Ist also die Vollstreckungsversteigerung des GESAMTEN GRUNDSTÜCKS, auch des Teils der insolventen Ehefrau doch nicht möglich aus meinem Titel? Geht das erst doch dann wenn das Insolvenzverfahren zu Ende ist? Oder geht das trotz insolvenz, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück freigegeben hat? Ein Insolvenzvermerk ist ja nicht im Grundbuch

  • Oh Gott!! Ich auch!!! ich habe mir das jetzt nicht alles durchgelesen, aber lieber Anton lege dich mal zurück, meditiere , fege dein Gehirn ganz rein und dann frage dich , was ist der Unterschied zwischen einem Grundstück und einer Grundschuld. Die Pfändung einer Eigentümergrundschuld ist ein völlig exotischer Fall den ich in der Praxis noch nie gesehen habe aber theoretisch möglich.
    Die Pfändung des Auseinandesetzungsanspruchs gem. 749 BGB ist viel häufiger.
    Ich denke (sicher bin ich mir aber nicht - hatte ich komischerweise noch nie) das wenn du den Titel gegen den Mann nimmst und aufgrund dieses Titels die Auseinandersetzungsansprüche gegen die Frau pfändest müsste es gehen. Die Pfändung ist zwar Vollstreckung, richtet sich aber gegen den solventen Ehemann. Die Teilungsversteigerung dürfte keine Vollstreckung sein da es dem Ehemann nicht verwehrt sein dürfte seine dinglichen Ansprüche gegen seine Frau durchzusetzen. Es wäre hier dann höchsten § 1365 BGB zu beachten ( Zustimmung der Frau dass der Mann über seine Vermögen verfügt) Weiß nicht ob der Insolvenzverwalter da zustimmen muss oder ob das ein höchstpersönliches Recht ist. Das müsstest du mal bei den Insolvenzprofis abklären.
    Vielleicht hätte ja deine Vorgehenswesie wenigstens den Erfolg das der Mann in die Puschen kommt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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