Huhu!!!
Ich bin mal wieder völlig verwirrt... habe folgendes Problem:
Dem Gegner wird MB und VB zugestellt (1999).... im Rahmen einer wohl kürzlich durchgeführten ZV legt der Schuldner gegen den VB Einspruch ein, mit der Begründung, dass ihm der VB niemals zugestellt wurde, da er an der in dem VB aufgeführten Anschrift nicht gemeldet sei.
Dies stimmt auch, er ist an einem anderen Ort gemeldet, Fakt ist aber, dass der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der Mittelpunkt seiner pers. und wirtsch. Interessen eben da war, wohin der VB auch zugestellt wurde.
Die Frage ist nun, war die damlige Zustellung von 1999 unwirksam? Verwirrt! Ich persönlich bin der Meinung die Zustellung war wirksam!
Ich hoffe man kann das Oben stehende verstehen...
Merci Merci
Yvy