Eintragung von Eigentümern aufgrund Ausschlussurteils

  • Hallo alle zusammen!

    Ich habe hier ein Urteil vorliegen, dass die Eigentümer a) - f) im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Eigentumsrecht ausgeschlossen sind. In den Entscheidungsgründen heisst es, dass f seit min. 1949 das Grundstück im Alleinbesitz verwaltet hat und damit Eigentümerin ist. Ich weiss durch einen kopierten Erbschein, dass f von ihren drei Kindern a, b und c beerbt worden ist. Im Ausschlussverfahren wurde angegeben, dass die Kinder a und c das Grundstück im eigenen Namen als Eigenbesitzer fortgeführt haben. Danach haben dessen Kinder (von a und c) den Eigenbesitz fortgeführt. Ich habe mir die C-Akte geben lassen. Aus der ist lediglich ersichtlich, dass o. g. f) das Grundstück mal verpachtet hat. Alle weiteren Angaben zum Eigenbesitz sind an Eides statt versichert worden. Ist ja eigentlich auch nicht meine Aufgabe, dass Aufgebotsverfahren zu prüfen.

    Vom Notar wurde jetzt ein Grundbuchberichtigungsantrag eingereicht, mit dem Ziel die Antragsteller, die das Aufgebotsverfahren durchgeführt haben, auch einzutragen.

    Mein Problem ist die Erbfolge der ersten Alleineigentümerin f: Die Erbfolge nach a ist lückenlos geklärt. C ist von seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern beerbt worden. Die Ehefrau ist nachverstorben und hinterlässt wiederrum noch zwei weitere Kinder. Der Aufenthalt von dem einen Kind ist unbekannt. Und dann wäre da noch das dritte Kind der f, nämlich b. Die Erben davon sind zumindest teilweise namentlich in meiner Grundbuchakte bekannt - jedoch ohne weitere Nachweise.

    Aus § 927 II BGB ergibt sich, dass derjenige, der das Ausschlussurteil erwirkt hat, dass Eigentum daran durch Eintragung erlangt. In der Kommentierung heißt es, dass das Ausschlussurteil dem Eigenbesitzer lediglich ein Aneignungsrecht gewährt (noch nicht das Eigentum) und das Ausschlussurteil hat keine Wirkung gg das Eigentumsrecht anderer Personen (Erben des Eingetragenen). Der Notar liest § 927 II so, dass derjenige, der das Ausschlussurteil erwirkt hat auch das Recht hat sich eintragen zu lassen. Das Grundstück ist ansonsten herrenlos.

    Darf ich einfach so die Antragssteller ins Grundbuch als Eigentümer eintragen, obwohl ich weiß, es gibt noch mehr Erben der f)? :confused: Für einen Dritten sieht es so aus, als ob diese dann die gesamten Eigentümer sind.

    Die ganze Angelegenheit läuft bereits seit mehreren Jahren und ich hab den S* geerbt. Auf einmal ist alles eilig und heute morgen wurd dann sogar schon mal mit DAB gedroht. Dabei liegt die Begründung zum Eintragungantrag grad mal seit dem 02.08.2007 vor (7 Werktage!). :mad:

    Hat irgendjemand so was schon mal gehabt oder kann mal nen älteren Kollegen fragen?

    LG

  • Hast Du schon bei Schöner RNr. 1025 usw. nachgelesen, bzw. in beck online nichts gefunden ?
    (Die Erfahrung alter Kollegen beschränkt sich oft darauf, daß bei eiligen Sachen in 80 % der Fälle irgendwas nicht stimmt und man sich keinesfalls drängen lassen darf, sondern in Ruhe nachlesen usw. muß)

  • Nach Schöner/Stöber würde ich die Antragsteller einfach ins Grundbuch eintragen. Es ist nur: Ich weiß es gibt weitere Personen. Es ist für die Antragsteller nur schwierig, die Adressen herauszufinden. Also drängt sich für mich der Eindruck auf, die Antragsteller versichern, dass sie die Eigenbesitzer sind. Von den weiteren Erben wurde im Antrag nichts gesagt.

    Ich habe zwischenzeitlich mit dem Zivilrichter gesprochen. Auch er sagt, mir kann nichts weiter passieren, wenn ich die Antragsteller eintrage. Er meinte aber auch, wenn ich Zweifel an der Richtigkeit hätte, könne ich den Antrag zurückweisen. Ich bezweifle nur, ob ich an einem Zivilurteil was ändern kann. Zumal keine Amtsermittlung im Grundbuchsachen. Es bleibt der fade Beigeschmack..

    LG

  • Die Wirkung des Ausschlussurteils nach § 927 BGB besteht entgegen der in #1 geäußerten Annahme darin, dass jeder Eigentümer (nicht nur der eingetragene!) mit seinem Eigentumsrecht ausgeschlossen wird, und zwar auch der Antragsteller, dem allerdings das Aneignungsrecht nach § 927 Abs.2 BGB zusteht (Soergel/Stürner § 927 RdNr.3). Daraus folgt, dass es nur darauf ankommt, wer das Ausschlußurteil als Antragsteller erwirkt hat, und hieraus wiederum folgt, dass es völlig unerheblich ist, vom wem F beerbt wurde oder wen das Zivilgericht als Eigentümer ansieht.

    Das Aneignungsrecht ist nach zutreffender Auffassung durch nach § 29 GBO formbedürftige Erklärung gegenüber dem GBA auszuüben, weil aufgrund des identischen Wortlauts von § 927 Abs.2 BGB und von § 928 Abs.2 S.1 BGB insoweit nicht anderes gelten kann als beim Aneignungsrecht nach § 928 BGB (OLG Schleswig JurBüro 1989, 90; Staudinger/Pfeifer § 927 RdNr.30; Erman/Lorenz § 928 RdNr.9; RGRK/Augustin § 927 RdNr.14; Schöner/Stöber RdNr.1026 m.w.N.; a.A. OLG Jena ZfIR 2003, 63; MünchKomm/Kanzleiter § 927 RdNr.7 in Widerspruch zu § 928 RdNr.14; Palandt/Bassenge § 927 RdNr.8 in Widerspruch zu § 928 RdNr.4; Saenger MDR 2001, 134). Diese Erklärung wäre natürlich im Antrag enthalten, der aber in diesem Fall nach § 30 GBO ebenfalls der Form des § 29 GBO bedarf. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist und ob einer oder mehrere Antragsteller das Aufgebotsverfahren betrieben haben, lässt sich dem Ausgangssachverhalt nicht entnehmen. Mehrere Antragsteller (Aneignungsberechtigte) müssen das Gemeinschaftsverhältnis angeben (LG Aachen MittRhNotK 1971, 405; Schöner/Stöber RdNr.1026). Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dagegen nicht erforderlich, weil es sich nicht um einen abgeleiteten, sondern um einen originären Erwerb handelt (OLG Zweibrücken Rpfleger 1987, 105; Soergel/Stürner RdNr.1; Schöner/Stöber RdNr.1025; a.A. [unrichtig] MünchKomm/Kanzleiter § 927 RdNr.7).

    Nach dem Gesagten stellt der Notar die Rechtsfolgen des § 927 BGB auf den Kopf. Durch das Ausschlussurteil wird das Grundstück herrenlos und deshalb kann sich der Antragsteller des Aufgebotsverfahrens das Eigentum aneignen. Es verhält sich also nicht so, dass das Grundstück nur herrenlos wird, wenn es sich niemand aneignet, sondern es wird immer herrenlos, nur dass es sich jemand aufgrund dieser Herrenlosigkeit aneignen kann.

  • Daraus folgt, dass es nur darauf ankommt, wer das Ausschlußurteil als Antragsteller erwirkt hat, und hieraus wiederum folgt, dass es völlig unerheblich ist, vom wem F beerbt wurde oder wen das Zivilgericht als Eigentümer ansieht.



    Das ist genau der Punkt der mich so verwirrt. Aber das Gesetz sieht es so vor und dann trag ich die Antragssteller mit den angegebenen Quoten ohne UB-Vorlage in das Grundbuch ein. Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das hat mir sehr geholfen!!! :daumenrau

  • Das OLG Dresden (Rpfleger 2007, 543) hat sich nunmehr der in #4 zitierten Mindermeinung angeschlossen, wonach der Eintragungsantrag, mit welchem das Aneignungsrecht nach § 927 BGB ausgeübt wird, nicht der Form des § 29 GBO bedarf.

    Aus den Gründen:

    Für diese Lösung spricht, dass § 29 GBO keinen Selbstzweck hat. Er soll, bezogen auf den Streitfall, vermeiden, dass eine Aneignungserklärung vollzogen wird, obwohl sie nicht abgegeben wurde. Diese Gefahr ist hier indes bereits durch die Erwirkung des Ausschlussurteils und die gerichtliche Prüfung im Aufgebotsverfahren gebannt.

    Stellungnahme:

    Besser als mit dieser Begründung lässt sich die eigene rechtliche Unkenntnis nicht dokumentieren. Das im Aufgebotsverfahren ergangene Ausschlussurteil bewirkt nämlich lediglich negativ, dass der Alteigentümer mit seinem Eigentumsrecht ausgeschlossen wird, es hat aber nicht die positive Komponente der Aneignung durch den Antragsteller zum Inhalt. Dieses Aneignungsrecht muss der Antragsteller für das durch das Ausschlussurteil herrenlos gewordene Grundstück vielmehr erst noch ausüben und diese erforderliche gesonderte Aneignungserklärung ist im Eintragungsantrag enthalten, der demzufolge nach § 30 GBO der Form des § 29 GBO bedarf, weil er eine zur Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt. Es geht also gar nicht darum, das abgeschlossene Aufgebotsverfahren zu hinterfragen, sondern ausschließlich darum, durch das Erfordernis der Unterschriftsbeglaubigung sicherzustellen, dass die Aneignungserklärung auch tatsächlich vom hierzu Berechtigten stammt.

    Aus diesen Gründen ist an der in #6 geäußerten Rechtsauffassung uneingeschränkt festzuhalten. Das OLG Dresden hat wieder einmal mehr bestätigt, dass die Tatsache, dass es eine bestimmte Rechtsansicht vertritt, mitunter den Schluss als naheliegend erscheinen lässt, dass dann die jeweils andere Rechtsauffassung zutreffend ist.

  • Ich schließe mich mal mit einer Frage an.

    Ich habe ein Grundbuch in dem 4 Personen (= A, B, C und D) in Erbengemeinschaft eingetragen sind. Vorgelegt wurde mir ein Ausschlussurteil (erwirkt von A), wonach B (und deren Erben) mit ihren Rechten an den im Grundbuch eingetragenen Grundstücken ausgeschlossen wird/werden.
    Den Antrag des A auf Löschung/Rötung von B im Grundbuch habe ich zurückgewiesen unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung (z.B. OLG Frankfurt, OLG Jena, LG Aurich etc.; a.A. nur Kanzleiter in Müko), wonach § 927 BGB auf einen Gesamthandsanteil eines einzelnen Miterben der Erbengemeinschaft nicht anwendbar ist. Auf die Beschwerde des Antragstellers wurde ich nun meinem OLG angewiesen von meinen rechtlichen Bedenken Abstand zu nehmen.
    Das OLG schließt sich zwar der Meinung an, das § 927 BGB hier nicht anwendbar ist; es ist jedoch im gleichen Atemzug der Auffassung, dass das rechtskräftige Ausschlussurteil dennoch Gestaltungswirkung entfalten muss und für das Grundbuchamt bindend ist. Über § 957 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF ist das Urteil nach Auffassung des OLG nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und nicht seinen Rechtswirkungen wegen Nichtigkeit beraubt. Nach Auffassung des OLG habe ich eine Anfechtbarkeit nicht zu prüfen. Ich habe zwar auch das Legalitätsprinzip zu beachten, habe jedoch keine Prüfungsmöglichkeit hinsichtlich der materiellen Richtigkeit und Wirksamkeit des der Eintragung zugrundeliegenden Rechtsaktes.
    Sehe ich das zu streng mit § 9 RpflG oder war ich mal wieder auf dem „Holzweg“? Wie seht ihr das?

    Würdet ihr jetzt noch eine Aneignungserklärung des A verlangen (= Erklärung über die Aneignung des „Anteils des B“) oder einfach nur im Grundbuch den B röten und in Spalte 4 und 5 das Ausschlussurteil eintragen und von Anwachsung zugunsten der anderen Miterben ausgehen?

  • Da die Gesamthand eingetragen ist, würde ich - wenn man schon unbedingt der abenteuerlichen OLG-Entscheidung folgen will - erstmal eine Auseinandersetzung der Erben verlangen (Eintragung ale Miteigentümer zu Bruchteilen). Danach geht den der Anteil von B zu A. Die einzige andere Möglichkeit wäre, eine Änderung der Anteile an der Erbengemeinschaft selbst (!) einzutragen, und dafür gibt das Urteil nun wirklich nichts her.

    Es ist eine Schande, dass mindestens fünf Volljuristen (Vertreter Ast. bei Ausschlußurteil - Einzelrichter Ausschlußurteil - Senat OLG) nicht in der Lage sind, zu erkennen, dass B nicht "Mit"eigentümer des Grundstücks (zu Bruchteilen) ist, und sich A daher auch nichts aneignen kann.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • I....
    Das OLG schließt sich zwar der Meinung an, das § 927 BGB hier nicht anwendbar ist; es ist jedoch im gleichen Atemzug der Auffassung, dass das rechtskräftige Ausschlussurteil dennoch Gestaltungswirkung entfalten muss und für das Grundbuchamt bindend ist.... Ich habe zwar auch das Legalitätsprinzip zu beachten, ...
    ....

    Wie Tom schon ausführte, kann das Urteil aber nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits Gestaltungswirkung entfalten (§ 325 ZPO). Die Parteien des Rechtstreits wären allein jedoch nicht in der Lage, über einen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand zu verfügen (§ 2033 II BGB). Infolgedessen ist (ich zitiere aus einer Zurückweisung von 2010) auch eine subjektiv (auf das Grundvermögen) beschränkte Erbteilsübertragung oder Abschichtung ist nicht möglich (KG, OLGZ 1965, 244, OLG Bremen, OLGZ 1987, 10; BGHZ 55, 66 = NJW 1971, 321), und zwar auch dann nicht, wenn sich nur noch ein einzelner Gegenstand im Nachlass befindet (BGH, NJW 1969, 92; OLG Celle, BWNotZ 1968, 122; MünchKomm/Heldrich, BGB, 5. Auflage 2009, § 2033 RN 7, 38). Es ist nämlich rechtlich nicht möglich, dass ein Miterbe durch Erbteilsübertragung oder Abschichtung nur hinsichtlich seiner Beteiligung an einzelnen Nachlassgegenständen mit der Folge ausscheidet, dass diese Gegenstände der gesamthänderischen Gemeinschaft der übrigen Miterben zustehen, während hinsichtlich weiterer Nachlassgegenstände, auf welche sich das Ausscheiden nicht erstrecken soll, die Erbengemeinschaft in ihrem bisherigen Umfang (oder aus den gleichen Personen, aber mit anderen quotalen Beteiligungen bestehend) bestehen bleiben soll (KG, a.a.O. (OLGZ 1965, 244 ff, 247/248 mit weiteren Nachweisen). Daher können z. B. von einer Erbteilsübertragung nicht Teile eines Nachlasses ausgenommen werden (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2005, 440, Ziffer 25 der Urteilsgründe). Die Erbteilsübertragung -wie auch das Ausscheiden aus einer Erbengemeinschaft durch Abschichtung- muss vielmehr das gänzliche und endgültige Ausscheiden des Miterben aus der Erbengemeinschaft zur Folge haben (KG, a.a.O.; Anm. Rieger in DNotZ 1999, 64/69 zu BGH, DNotZ 1999, 60 (= Rpfleger 1998, 287 = NJW 1998, 1557).
    Da das Ausschlussurteil lediglich die Beteiligung des Miterben am Grundvermögen betrifft, scheidet auch eine Umdeutung nach § 140 BGB aus (OLG Bremen, a.a.O.; zur Umdeutung s. a. KG, Rpfleger 1968, 50; OLG München, OLGR 1999, 140 = NJWE-FER 1999, 34).

    Wenn Du nach der OLG-Entscheidung das Legalitätsprinzip zu beachten hast, dann kannst Du zum Vollzug des Urteils jetzt eigentlich nur noch die Vorlage eines (möglicherweise bereits existierenden) Auseinandersetzungszeugnisses nach § 36 GBO verlangen. Denn die Vorlage eines Auseinandersetzungsvertrages, mit dem Miteigentum gebildet wird (so Tom) würde eine entsprechende Auflassungserklärung voraussetzen, zu deren Abgabe jedoch keine Zwischenverfügung erlassen werden kann (KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 26.04.2012, 1 W 96/12, Rz. 9 = BeckRS 2012, 11300, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die bereits ergangenen Antworten.

    Aber ich habe irgendwie das Gefühl, dass mein OLG meint ich solle das Ausschlussurteil jetzt „grundbuchlich vollziehen“, da es auch „mir“ gegenüber wirkt und nicht nur zwischen den Beteiligten. Und weitere Bewilligungen und Erklärungen (wie von euch vorgeschlagen) darf ich wohl auch nicht fordern. Nachstehend daher mal die fast vollständigen Gründe zur Entscheidung (liest sich für mich sehr widersprüchlich), vielleicht weiß jemand, was mein OLG mir damit sagen möchte.
    P.S. Mein Leben als Grundbuchrechtspfleger hat seit der Entscheidung einen „Kompetenzeinschnitt“ bekommen.

    In den Gründen lautet es:
    Aber selbst wenn davon auszugehen ist, dass das vorgelegte Ausschlussurteil einen Rechtsfehler enthält, muss das Grundbuchamt gleichwohl dessen Gestaltungswirkung beachten. Es entfaltet Gestaltungswirkung dahingehend, dass das betroffene Eigentum nicht mehr besteht und das Grundstück insoweit herrenlos geworden ist, so dass damit eine Unrichtigkeit des Grundbuchs eingetreten ist. Derjenige, der das Ausschlussurteil erwirkt hat (hier der A) erwirbt das Eigentum nach § 927 Abs. 2 BGB das Recht, sich das Eigentum anzueignen. Diese Gestaltungswirkung gilt gegenüber jedermann und ist dementsprechend auch vom Grundbuchamt grundsätzlich anzuerkennen, es sei denn, die sie bewirkende Entscheidung ist nichtig. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

    … Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Amtsgerichts (hier das Ausschlussurteil) von vornherein keine ausreichende Rechtsgrundlage hatte und aus diesem Grunde wirkungslos ist, zumal in der Rechtsliteratur durchaus vereinzelt die Ansicht vertreten wird, dass ein Aufgebotsverfahren auch hinsichtlich einzelner Anteile an einer Gesamthand grundsätzlich zulässig ist (z.B. Kanzleiter im Müko; wohl auch Saenger, MDR 2001, 134). Eine sachliche Überprüfung des Ausschlussurteils auf dessen Anfechtbarkeit ist dem Grundbuchamt jedoch verwehrt, es ist vielmehr daran gebunden.

    Im Antrags- und Amtsverfahren sind zwar die gesetzlichen Voraussetzungen jeder Eintragung und Löschung grundsätzlich zu überprüfen (Legalitätsprinzip). Das bedeutet aber nur, dass es alle in Betracht kommenden Vorschriften materieller und verfahrensrechtlicher Natur zu beachten hat. Das Grundbuchamt darf insbesondere dabei nicht mitwirken, das Grundbuch unrichtig werden zu lassen. Die materielle Richtigkeit und Wirksamkeit des der Eintragung zugrundeliegenden Rechtsaktes überprüft es indessen nicht. Die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes findet vielmehr ihre Grundlagen und Grenzen in den Verfahrensgrundsätzen und Einzelbestimmungen des formellen Grundbuchrechts. Eine weitergehende sachliche Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes besteht dagegen nicht. Im obliegt dementsprechend weder im Interesse der Beteiligten noch des Rechtsverkehrs eine allgemeine Rechtsfürsorge für die materielle Richtigkeit des im Grundbuch ausgewiesenenen Rechtsverhältnisse (z.B. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1994, 248; Demharter, GBO, Anhang zu § 13 Rdn. 41). An die rechtsgestaltenden Wirkungen eines möglicherweise fehlerhaft ergangenen, aber gleichwohl als solches wirksamen Ausschlussurteils ist das Grundbuchamt in jedem Fall gebunden. Soweit das Ausschlussurteil vom 11.10.2006 ausreicht, um die Unrichtigkeit der derzeitigen Eigentümereintragungen in vollem Umfange nachzuweisen, kann das Grundbuch gemäß § 22 GBO – unter Vorlage des Ausschlussurteils aber auch ohne Eintragungsbewilligung der Bucheigentümer berichtigt werden.
    Liegen danach die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen vor, müssen die entsprechenden Anträge auch grundsätzlich vollzogen werden, soweit kein sonstiges Eintragungshindernis vorliegt. Das Grundbuchamt wird dementsprechend erneut unter Beachtung des Rechtsauffassung des Senats über den Berichtigungsantrag (eingefügt von mir: war Antrag auf Rötung/Streichung der Beteiligten B) von A zu entscheiden haben.

  • In den Gründen lautet es:
    [peinlicher Mumpitz gelöscht]


    Na schön, dann ist das halt die Auffassung des OLG. Ich bin immer noch der Meinung, dass das Urteil den Bucheigentümer von etwas ausgeschlossen hat, was er nie hatte, nämlich Miteigentum zu Bruchteilen am Grundstück. Wenn das OLG das Ausschlussurteil so auslegt, dass "der Anteil des B am Grundstück" übertragen wird, würde ich Vorlage der (Teil-)Erbauseinandersetzung verlangen.

    "Aufhängen" könnte man das zur Not an dem Satz "Soweit das Ausschlussurteil vom 11.10.2006 ausreicht, um die Unrichtigkeit der derzeitigen Eigentümereintragungen in vollem Umfange nachzuweisen, kann das Grundbuch gemäß § 22 GBO – unter Vorlage des Ausschlussurteils – aber auch ohne Eintragungsbewilligung der Bucheigentümer berichtigt werden. " - das Urteil reicht eben nicht aus, da es einen Miteigentümer ausschließt, ohne die Frage zu regeln, wie er am Grundstück beteiligt ist, und da es darüber hinaus keine Rechtswirkung gegen die am Verfahren nicht mit beteiligten Gesamthandseigentümer hat, deren Bewilligungen folglich noch beizubringen sind.

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  • Da das Ausschlussurteil aus dem Jahr 2006 stammt, würde mich mal interessieren, aus welchem Jahr die OLG-Entscheidung resultiert. Vom Thür. OLG dürfte sie nicht stammen. Das hat nämlich folgendes entschieden:

    § 927 BGB ist grundsätzlich nicht auf Gesamthandsanteile anwendbar ist, da kein sachenrechtlich fassbarer Anteil vorhanden ist, der den Miteigentümern bruchteilsmäßig zurechenbar wäre und daher auch nicht herrenlos werden könnte. Demgemäß kommt weder ein Aufgebot gegen einen Gesamthandsanteil noch dessen spätere Aneignung in Betracht, da der Gesamthandsanteil bei seiner Aufgabe den übrigen Gesamthändern zuwächst.(Rn.8)

    (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. Dezember 2012 – 9 W 579/12 –, juris)“

    Benning führt dazu im jurisPK-BGB Band 3, Auflage:6. Auflage 2012, Stand:13.12.2013 § 928 BGB, RN 4.1 aus (Hervorhebung durch mich):

    ..“Anders dagegen verhält es sich beim Gesamthandseigentum. Sofern alle Gesamthandseigentümer ausgeschlossen werden sollen, ist § 927 BGB anwendbar, selbst wenn der Antragsteller zu diesen gehört.6 Etwas anderes gilt nur für den einzelnen Anteil an einer Gesamthand. Diesbezüglich ist § 927 BGB nicht anwendbar, weil kein sachenrechtlich fassbarer Anteil vorhanden ist, der herrenlos werden könnte.7 Würde nämlich einer der Gesamthandseigentümer ausgeschlossen werden, läge darin eine Verfügung über den Anteil am Grundstück, was im Falle des Eigentums zur gesamten Hand nicht zulässig ist (vgl. § 719 BGB).

    In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen bei Pfeifer im Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, § 928 RN 5 (..“Ein Ausschließungsbeschluss gegen einen einzelnen Gesamthänder käme einer nicht zulässigen Verfügung über den Anteil am Grundstück gleich.“)

    Außerdem ist dort in RN 4 der Bezug zum Anwendungsbereich des § 928 BGB hergestellt (..“In der Lehre sind die Anwendungsbereiche des § 927 einerseits und des § 928 andererseits bisher fast einhellig als kongruent angesehen worden (vgl Finkenauer154). Nachdem nunmehr die Rspr § 928 auf Miteigentumsanteile und Wohnungseigentumsrechte nicht mehr anwendet (vgl § 928 Rn 8), bleibt zu beobachten, wie sich das Meinungsbild zur Anwendung des § 927 entwickelt….)“

    Auch dort können Gesamthandseigentümer nur gemeinsam auf das Eigentum an dem sich im Gesamthandseigentum befindlichen Grundstück verzichten und der Verzicht eines Miteigentümers auf seinen Anteil ist nach der Rechtsprechung des BGH vom 14.06.2007, V ZB 18/07, ebenfalls nicht mehr möglich (s. Lorenz in Erman BGB, Kommentar, 13. Auflage 2011, § 928 RN 2).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Entscheidung ist äußerst frisch und zwar vom 04.04.2014. Und im ersten Absatz der Entscheidungsgründe heisst es auch noch:
    "Dem Grundbuchamt ist zwar darin beizupflichten, dass das Ausschlussurteil des Amtsgerichts zu Unrecht ergangen ist, weil das Aufgebotsverfahren im Hinblick auf die Ausschließung eines einzelnen Anteils an der Gesamthandsgemeinschaft nicht zulässig ist. ...
    Die Regelung des § 927 BGB ist aber auf einzelne Gesamthandsanteile nicht anwendbar, da kein sachenrechtlich fassbaren Anteil vorhanden ist, der den einzelnen Miteigentümern bruchteilsmäßig zurechenbar wäre und daher auch nicht herrenlos werden kann (so z.B. OLG Jena, Beschluss vom 07.12.2012, 9 W 579/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.01.2011, 20 W 137/10; LG Aurich, NJW-RR 1994, 1170; Lorenz in Ermann, Rdn. 2 zu § 927 BGB; Pfeifer in Staudinger, Rdn. 5 zu § 927 BGB; Benning in juris-PK-BGB, Rdn. 4 zu § 927 BGB; a.A. Kanzleiter in Müko, Rdn. 3 zu § 927 BGB. Denn könnte einer der Gesamthandseigentümer ausgeschlossen wäre, läge insoweit eine unzulässige Verfügung über einen Anteil am Grundstück vor, was aber im Falle des Eigentums zur gesamten Hand grundsätzlich nicht möglich ist (§ 719 BGB; z.B. Benning in juris-PK-BGB, Rdn. 4 zu § 927 BGB). Dieser Rechtsansicht schließt sich auch der Senat an".
    Bis dahin habe ich dem Senat folgen können! Aber danach folgen die restlichen Gründe siehe oben und da kann ich nicht mehr folgen.

  • Wenn Du den Antrag des A auf Löschung/Rötung von B im Grundbuch zurückgewiesen hast, dann hatte sich das OLG auch nur mit dieser Frage zu befassen. Ich verstehe daher die die Aussage im OLG-Beschluss:

    „Soweit das Ausschlussurteil vom 11.10.2006 ausreicht, um die Unrichtigkeit der derzeitigen Eigentümereintragungen in vollem Umfange nachzuweisen, kann das Grundbuch gemäß § 22 GBO – unter Vorlage des Ausschlussurteils – aber auch ohne Eintragungsbewilligung der Bucheigentümer berichtigt werden“

    so, dass nunmehr B als Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft zu röten ist, ohne dass es dazu der Bewilligung der übrigen Miterben bedarf.

    Deine Frage: „Würdet ihr jetzt noch eine Aneignungserklärung des A verlangen (= Erklärung über die Aneignung des „Anteils des B“) oder einfach nur im Grundbuch den B röten und in Spalte 4 und 5 das Ausschlussurteil eintragen und von Anwachsung zugunsten der anderen Miterben ausgehen?“ stellt sich daher momentan nicht, da A offenbar noch keine Aneignungserklärung abgegeben hat.

    Gibt er diese Erklärung ab, dürfte es mE auch nach der Entscheidung des OLG, das ja in den Gründen selbst ausführt, dass es davon ausgeht, dass kein einzelner Miterbe über seinen Anteil am Grundvermögen verfügen kann:

    Zitat: „Denn könnte einer der Gesamthandseigentümer ausgeschlossen wäre (muss wohl „werden“ heißen), läge insoweit eine unzulässige Verfügung über einen Anteil am Grundstück vor, was aber im Falle des Eigentums zur gesamten Hand grundsätzlich nicht möglich ist (§ 719 BGB; z.B. Benning in juris-PK-BGB, Rdn. 4 zu § 927 BGB). Dieser Rechtsansicht schließt sich auch der Senat an"

    erforderlich sein, dass die anderen Miterben ebenfalls die Eintragung bewilligen. Denn wenn Du davon ausgehst (was ich nicht geprüft habe), dass bei allen Miterben Anwachsung eingetreten ist, wären sie von der Eintragung der Aneignung ja ebenfalls betroffen. Die Aussage des OLG: „ Liegen danach die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen vor, müssen die entsprechenden Anträge auch grundsätzlich vollzogen werden, soweit kein sonstiges Eintragungshindernis vorliegt“ könnte auch so verstanden werden, dass in diesem Fall ein sonstiges Eintragungshindernis vorliegen kann.

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  • so, dass nunmehr B als Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft zu röten ist, ohne dass es dazu der Bewilligung der übrigen Miterben bedarf.


    Das Urteil des Amtsgerichts kann nicht, auch nicht bei noch so gutem Willen, dahin ausgelegt werden, dass B aus der Erbengemeinschaft (insgesamt!!) ausgeschieden ist. Entweder wird ein Auseinandersetzungsvertrag vorgelegt oder es geht halt nicht.

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  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass das OLG einerseits feststellt, dass das GB derzeit unrichtig ist, die Berichtigung ohne Bewilligung der Bucheigentümer vorgenommen werden kann und das GBA verpflichtet sei, dazu dem Ausschlussurteil vom 11.10.2006 Geltung zu verschaffen, andererseits aber für die Grundbuchberichtigung noch weitere Eintragungsunterlagen für erforderlich halten sollte, denen keine rückwirkender Kraft inne wohnen könnte. Wäre dem so, hättte das OLG die Zurückweisung von „Erzengel“ aufrecht erhalten.

    Das Ausschlussurteil besagt lediglich, dass B nicht mehr Mitglied derjenigen Gesamthandsgemeinschaft ist, die an dem vom Ausschlussurteil betroffenen Grundvermögen als Eigentümerin eingetragen ist. Sein Anteil ist herrenlos geworden. Infolgedessen ist seine Beteiligung zu röten.

    Der Vorgang ist vergleichbar mit dem Ausscheiden eines BGB-Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft. Auch dort ist die Rötung des Gesellschafters im Wege der Berichtigung vorzunehmen (ThürOLG Jena, B. v. 23.06.2011, 9 W 181/11 = FGPrax 2011, 226). Allerdings ist dort die Folge, dass der Anteil den übrigen BGB-Gesellschaftern anwächst (§ 738 BGB).

    Diese Folge kann vorliegend noch nicht eintreten, weil § 927 BGB einen zweigliedrigen Akt beinhaltet (s. oben juris 2112 https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post194335)

    Erst mit der Aneignung wird nach § 927 Absatz 2 BGB das Eigentum bzw. der Gesamthandsanteil hieran erlangt.

    Gehe ich davon aus, dass die Aneignung durch einen einzelnen Miterben bewirkt, dass dadurch bei allen Gesamthändern eine Anwachsung eintritt (vgl. LG Aurich, Beschluss vom 03-09-1993, 5 T 183/92 = NJW-RR 1994, 1170/1171: „Mithin kommt weder ein Aufgebot gegen einen Gesamthandsanteil noch dessen spätere Aneignung in Frage, da der Gesamthandsanteil bei seiner Aufgabe den übrigen Gesamthändern zuwächst (L. v. Schweinitz, § 927 Rdnr. 3“), dann wären von der Eintragung der Aneignung nach § 927 Absatz 2 BGB alle Gesamthänder im Sinne der §§ 19, 22 II GBO betroffen. Ihrer Bewilligung bedürfte es lediglich dann nicht, wenn in dem Ausschlussurteil zugleich der Unrichtigkeitsnachweis liegen würde Holzer in: Beck'scher Online-Kommentar GBO, Stand: 01.04.2014, § 22 RN 79 mwN).

    Den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gegenüber wirkt jedoch das Ausschlussurteil nicht. Musielak führt dazu in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 325 RN 21 aus:

    ..“Ist in Fällen, in denen ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht, dem einzelnen Berechtigten das Recht zuerkannt, den Anspruch allein geltend zu machen, wie bei einer unteilbaren Leistung nach § 432 Abs. 1 S. 2 BGB, beim Miteigentum nach § 1011 BGB und bei der Erbengemeinschaft nach § 2039 S. 2 BGB, dann erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des Urteils, das über die Klage des Berechtigten entscheidet, nicht für und gegen die anderen Berechtigten (→ § 51 Rn. 36).70 …,“

    Folglich kann das Ausschlussurteil gegenüber den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht als Unrichtigkeitsnachweis dienen. Dann aber bedarf es deren Eintragungsbewilligung.

    Das OLG München führt dazu im B vom 1. 12. 2010 - 34 Wx 119/10 die GbR betreffend, aus Unterstreichung durch mich):

    ..“Damit verbleibt es aber auch dabei, dass für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels die Berichtigungsbewilligung aller, deren Rechte durch die Eintragung des neuen Berechtigten betroffen sein können (§§ 19, 22 GBO), erforderlich ist, d.h. sämtlicher Gesellschafter, wie sie im Grundbuch verlautbart sind (vgl. für den Fall des Todes eines Gesellschafters nach früherem Verständnis, BayObLGZ 1992, 2593). Dasselbe hat zu gelten, wenn kein neuer Gesellschafter eintritt, sondern der Anteil eines Gesellschafters nach Veräußerung einem bereits vorhandenen Gesellschafter anwächst, die den ausscheidenden Gesellschafter betreffende Eintragung also lediglich zu löschen ist (OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384; Hügel/Reetz, GBO, 2. Aufl., § 47 Rdn. 103; Hügel/Kral, GesR, Rdn. 55; a.A. Böttcher, ZfIR 2009, 613, 620). Denn auch in diesem Fall ist nicht auszuschließen, dass aufgrund des Gesellschaftsvertrages die Abtretung so nicht möglich ist, sie von der Zustimmung des verbleibenden Gesellschafters abhängt oder sie zu einer von der gewünschten Verlautbarung im Grundbuch abweichenden Folge führt, durch die Löschung eines Gesellschafters das Grundbuch somit unrichtig wird.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen, vielen herzlichen Dank an Tom und Prinz für eure Beiträge!! Ihr habt mir sehr weitergeholfen.

    Im Ergebnis werde ich mich jetzt durchringen und nur die Eintragung von B im Grundbuch röten (mal sehen ob man sich damit zufrieden gibt oder später ggf. doch noch eine Aneignungserklärung von A kommt) und zwar aus folgenden Gründen:
    a.) der RA und Notar (als Vertreter des Antragstellers A im Rahmen des Beschwerdeverfahrens) legte Beschwerde ein, mit dem Ziel, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, die Eintragung von B im Grundbuch zu röten. Da ihm Recht gegeben worden ist und ich wohl anscheinend § 9 RpflG überstrapaziert habe (wovon ich eigentlich immer noch nicht überzeugt bin), gehe ich davon aus, dass mein OLG mir sagen wollte, tue was beantragt worden ist;
    b.) das OLG ist der Rechtsansicht des Beschwerdeführers in fast allen Punkten gefolgt, mit Ausnahme der Ansicht das § 927 BGB auf den Gesamthandsanteil anzuwenden ist (er meinte man solle der im Vordringen befindlichen – ohne Begründung versehenen – Auffassung von Kanzleiter in Müko folgen); seiner Argumentation über die formelle Rechtskraft und damit einhergehende Gestaltungs- und Bindungswirkung eines rechtskräftig gewordenen Urteils für das Grundbuchamt und Umwandlung über §§ 957, 958 ZPO a.F. in ein „nur“ anfechtbares Urteil und der fehlenden Prüfungsmöglichkeit des Grundbuchamtes im Hinblick auf die materielle Richtigkeit der im Grundbuch ausgewiesenen Rechtsverhältnisse ist das OLG ausnahmslos gefolgt;
    er führte weiter in seiner Beschwerdeschrift aus, dass es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes ist zu prüfen, ob ein Ausscheiden oder ein Ausschluss eines Gesamthänders einer Erbengemeinschaft inhaltlich zutreffend ist. Im Übrigen kann und darf das Grundbuchamt bei einer gesamthänderischen Berechtigung (wie hier eine Erbengemeinschaft) nicht den Umfang der jeweiligen Beteiligung des Erben prüfen. Ich denke auch diesbzgl. ist das OLG ihm wohl gefolgt, wenn auch nicht so ausdrücklich sagend.
    Im Ergebnis bin ich nicht wirklich glücklich mit der Entscheidung (schön aber, dass ich gerade in anderer Sache Recht bekommen habe) und hoffe aber gleichzeitig, dass die Wirkung von gerichtlichen Entscheidungen nicht so weit gehen wird, dass auch – z.B. bedingt erklärte Auflassungen – Gestaltungs- und Bindungswirkung für das Grundbuchamt entfalten müssen.

    Nochmals DANKE!

  • Hallo, ich würde mich gerne dem Themenkomplex anschließen.

    Mein Fall: Ausschlussurteil gegen die eingetragenen Eigentümer wird durch Eheleute Hr.X und Fr. X erwirkt. Beide haben 30 jährigen Eigenbesitz an Eides statt versichert.
    Im Antrag auf Erlass des Ausschlussurteils ( notarielle Urkunde) , der auch die eidesstattliche Versicherung enthält, heißt es weiter: ... Weiterhin beantragen wir auf Grund dieses Ausschlussurteils, das Grundbuch von... in der weise zu berichtigen, dass ich, Herr X als Alleineigentümer eingetragen werde.

    Das Ausschlussurteil ist rechtskräftig, jetzt liegt mir Antrag vor Hrn. X einzutragen. Dies bereitet mir Bauchschmerzen. Zwar ist das Aneignungsrecht übertragbar, müsste aber meines Erachtens durch Einigung der Parteien in der Auflassungsform erfolgen. Dies gibt in meinen Augen die vorliegende Erklärung jedoch nicht her. Zudem habe ich im Staudinger BGB Kommentar zu § 927 BGB RdNr. 20 gefunden, dass eine solche Erklärung nicht schon vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses vereinbart werden kann. Steht das Aneignungsrecht mehreren zu, von denen einzelne es nicht ausüben wollen, so kann es im Wege der Auseinandersetzung (in Auflassungsform) auf den Aneignungswilligen übertragen werden.

    Dies müsste mir meines Erachtens nachgewiesen bzw. vorgelegt werden. bestehen Bedenken ?

    Vielen Dank für etwaige Antworten !!!

  • Hallo, ich häng mich hier mal dran.
    Ich habe einen Ausschlussbescheid nach § 15 Abs. 3 GBBerG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EntschG.
    Die Eigentümerin wird mit ihren Rechten am Grundstück ausgeschlossen. Das Grundstück geht mit Bestandskraft des Bescheides an die BRD (Entschädigungsfond) über. Die BRD verkauft das Grundstück weiter. Jetzt soll eine Vormerkung eingetragen werden. Im Grundbuch steht noch die "alte" Eigentümerin drin.
    1. Ist eine Voreintragung der BRD notwendig oder kann § 40 GBO analog angewendet werden ?
    2. Muss die BRD eine Aneignungserklärung nach § 927 II BGB (mit Unterschrift und Siegel) abgeben ?

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