Umschreibung Vormerkung in Dienstbarkeit

  • Hallo!

    Ich habe folgende Frage:
    Im GB ist halbspaltig eine Vormerkung für eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Danach wurden eine Auflassungsvormerkung und eine Grundschuld (III/1) eingetragen. Der Notar beantragt die Eintragung der Grunddienstbarkeit und Löschung der zugehörigen Vormerkung. Zu der AV und der Grundschuld III/1 legt der Notar Rangrücktrittserklärungen hinter die endgültige Grunddienstbarkeit vor. Nach der Beurkundung wurde noch eine weitere Grundschuld eingetragen (III/2). Zu dieser äußert sich der Notar gar nicht.

    Wie muss ich die Grunddienstbarkeit eintragen? Würde sagen, halbspaltig neben die ursprüngliche Vormerkung für diese. Wenn ich die halbspaltige Vormerkung allerdings röte (§ 19 GBV) und lösche (wie vom Notar auch beantragt), ist das Datum damit auch gerötet. Hat die Grunddienstbarkeit dann trotzdem Rang vor der Auflassungsvormerkung und den beiden Grundschulden? Muss ich den Rang (nach der Grunddienstbarkeit) bei den beiden Grundschulden vermerken. (In Abt. II ist der Rang der Auflassungsvormerkung nach der Grunddienstbarkeit ja nach dem Lokalitätsprinzip ersichtlich.) Brauche ich die vom Notar vorgelegten Rangrücktrittserklärungen überhaupt (wenn nein, sind dafür ja auch keine Kosten zu erheben)?

    Danke schonmal im Voraus!

  • Eintragen halbspaltig daneben mit den Rängen.

    Aber Achtung!!!
    Der Belastungsgegenstand ist zu prüfen, die Grunddienstbarkeit
    muss auf einem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks eingetragen werden.
    Oft wird die Grunddienstbarkeit halbspaltig eingetragen, wenn das Grundstück noch nicht geteilt ist.

  • Sofern es sich um eine rechtsgeschäftliche bestellte Vormerkung und keine solche nach § 18 Abs.2 GBO handelt, hat das umgeschriebene Recht kraft Gesetzes den Rang, der sich aus der Eintragung der Vormerkung ergibt (§ 883 Abs.3 BGB). Die vorgelegten Rangrücktrittserklärungen sind somit überflüssig und das Problem im Hinblick auf das Recht III/2 löst sich dahingehend, dass ein solches Problem überhaupt nicht besteht. Es spricht aber aus meiner Sicht gleichwohl nichts dagegen und schadet nicht, den zutreffenden Rang ausdrücklich (deklaratorisch) zu vermerken.

  • Ok. Also nochmal zur Klarstellung, dass ich auch alles richtig verstanden habe:
    Ich röte und lösche die Vormerkung. Trage rechts daneben die Grunddienstbarkeit ein mit dem Vermerk, dass sie Rang vor den Grundschulden hat. Bei den Grundschulden trage ich (deklaratorisch) ein, dass sie Rang nach der Grunddienstbarkeit haben. Für die (überflüssig) beantragten Rangrücktritte erhebe ich keine Kosten. Und bezüglich der Auflassungsvormerkung mache ich keinen Rangvermerk, weil die ja sowieso nach dem Lokalitätsprinzip nachgeht.
    Muss ich dann bezüglich der Löschung der Vormerkung einen Löschungsvermerk machen? Wenn ja, dann wohl eher so: "Vormerkung gelöscht am..." (die lfd. Nr. gibt es ja noch)? Kosten für die Löschung der Vormerkung erhebe ich aber schon, oder?

  • Für die Löschung der Vormerkung auf Einräumung eines dinglichen Rechts gilt grundbuchrechtlich und kostenrechtlich nichts anderes als für die Löschung einer Auflassungsvormerkung.

    Also:
    Ausdrücklicher Löschungsvermerk und Kosten wie üblich.

    Vorsorglich:
    Es handelt sich doch um eine rechtsgeschäftlich bewilligte Vormerkung und nicht um eine solche nach § 18 Abs.2 GBO?

  • Ich würde bei einer solchen Vormerkung nicht auf die Idee kommen, einen Löschungsvermerk in Spalten 6 und 7 einzutragen, weil das m.E. nur in die Irre führt. Wenn ein zusätzlicher vermerk überhaupt für nötig gehalten wird, wäre er m.E. in der Veränderungsspalte anzubringen und müsste lauten: Vormerkung in das Recht umgeschrieben am... - Aber wie bereits gesagt: Ich würde die Vormerkung nur röten und keinen Löschungsvermerk machen.

  • Das kann nur bei einer Vormerkung nach § 18 Abs.2 GBO zutreffend sein, keinesfalls aber bei einer rechtsgeschäftlich bestellten Vormerkung i.S. des § 883 BGB.

    Ohne Löschungsvermerk keine Löschung und ohne Löschung kein materielles Erlöschen der Vormerkung!

    Es gilt also nichts anderes als bei der AV. Das letztere ganzspaltig eingetragen wird, ist für die Frage des erforderlichen Löschungsvermerks ohne Belang.

  • Ich glaube, das Problem, das viele in der Löschung der Vormerkung sehen, ist deren Verdeutlichung des Ranges. Wenn man die Vormerkung löscht, ist auch deren Eintragungsdatum gelöscht. Die Grunddienstbarkeit wird mit dem jetzigen Datum eingetragen. Das einzige, was dann noch den Rang der Grunddienstbarkeit vor den anderen Rechten erkennbar macht, ist deren halbspaltige Eintragung neben der gelöschten Vormerkung. Und evtl., dass man schreibt "Umgeschrieben in...(z.B. Wasserleitungsrecht)".

  • Das ändert aber alles nichts an der gesetzlichen Rangbestimmung des § 883 Abs.3 BGB. Außerdem habe ich gerade wegen der verschiedentlich zum Ausdruck gebrachten rangrechtlichen Bedenken dafür plädiert, vorsorglich ausdrückliche (und wegen § 883 Abs.3 BGB lediglich deklaratorische) Rangvermerke einzutragen.

    Bei der AV verhält es sich übrigens auch nicht anders. Nur kommt hier niemand auf die Idee, ein Rangproblem zu sehen, weil das Eigentum keinen Rang hat. Bei der AV geht es vielmehr um die Problematik der relativen Unwirksamkeit i.S. des § 883 Abs.2 BGB. Diese Problematik kann sich bei "unserer" Grunddienstbarkeitsvormerkung von vorneherein nicht stellen, weil hier keine gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksamen Verfügungen im Raum stehen, sondern es nur um den Rang der Rechte geht.

  • Ich habe hier einen Antrag auf Umschreibung einer Grunddienstbarkeitsvormerkung in eine Grunddienstbarkeit vor mir liegen.

    In der damaligen Urkunde wurde eine Grunddienstbarkeit an einem unvermessenen Flurstück für ein unvermessenes Flurstück bewilligt und beantragt.
    Weiter wurde eine Vormerkung für diese Dienstbarkeit ebenfalls bewilligt und beantragt, und auch eingetragen.

    Nunmehr wurden diese vermessen und aufgelassen, sowie das dienende und herrschende Grundstück genau bezeichnet.

    Nun fehlt mir allerdings eine Bewilligung bzw. Antrag der Betroffenen, dass diese Vormerkung nach Umschreibung gelöscht werden soll, was wohl gewollt sein dürfte.
    Der Notar spricht, wie oben erwähnt, im Antrag nur von Umschreibung. Die Bewilligung ist doch zur Löschung erforderlich oder etwa nicht?
    Oder soll ich die Vormerkung einfach stehen lassen, bzw. mit ins neue Buch übernehmen, trotz Umschreibung?

  • Die Vormerkung wird nicht gelöscht, sondern in das endgültige Recht umgeschrieben. So wird es auch beim Eintragungstext der Dienstbarkeit vermerkt ("Grunddienstbarkeit ...; ... umgeschrieben am ...") Es bedarf daher auch keiner Löschungbewilligung. Lediglich die linke Halbspalte ist von Amts wegen zu röten (§ 19 Abs. 2 GBV).

  • Habe ebenfalls eine Vormerkung zur Umschreibung in einen Nießbrauch. Nun wird der Nießbrauch umgeschrieben.

    Könntet ihr mir sagen, welche Kosten entstehen?

    Danke.

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